2014 - 2013

 

 

 

Dortmund, den 01.10.2014

 

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Wachhund kontra Ruhebedürfnis

 

 

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob Nachbarn das nächtliche Gebell eines Wachhundes und wenn ja, in welchen Grenzen hinnehmen müssen.

 

Ein Autohändler aus Unna hatte seinen Hirtenhund „Pascha“ zum Schutz nach einer Serie von Einbrüchen auf seinem Gelände angeschafft und das Tier auch nachts draußen auf dem Gelände frei herumlaufen lassen.

 

Natürlich schlug der Hirtenhund nicht nur bei Einbrechern an, sondern, wie Hunde dies nun einmal machen, bei jeglichen Geräuschen, Auffälligkeiten pp., die aus der Umgebung kamen.

 

Insoweit entspringt das Wachverhalten auch dem natürlichen Revierverhalten des Tieres, dass sein Revier und „sein Rudel“ vor Außenstehenden und Einwirkungen von außen schützt.

 

Nun gingen in 17 Monaten bei der Stadt Unna 52 Lärmbeschwerden ein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der anatolische Hirtenhund (Kangal), wenn er nun bellt, auch laut bellt.

 

Die Stadtverwaltung ordnete per Verwaltungsakt an, dass „Pascha“ nachts und an Sonntagen auch tagsüber nicht mehr auf dem Außengelände allein umher laufen solle und drohte per Verstoß ein Zwangsgeld von 250,00 € an.

 

Der Händler klagte beim zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass das Nachbarinteresse an ungestörter Nachtruhe vorgehe.

 

Nach hiesiger Auffassung ist diese Einschätzung zwar vertretbar, aber nicht zwingend richtig. Zum einen reicht es nicht immer aus, dass sich Anwohner beschweren, die Qualität der Beschwerden muss geprüft werden, insbesondere hätte einmal ein sog. „Lärmgutachten“ eingeholt werden können, man kann unproblematisch das Bellverhalten und die entsprechenden Lautstärkeauswirkungen messen und festhalten. Je nach Belästigungsgrad kann dann unterschiedlich entschieden werden.

 

Eine solche Beweisaufnahme hat hier offensichtlich nicht stattgefunden.

 

Darüber hinaus geht natürlich die Wirksamkeit der Einsetzung eines Wachhundes verloren, wenn dieser nicht auf dem Außengrundstück nachts herumlaufen und aufpassen darf.

 

Wenn jedes Mal das „Herrchen“ bei Auffälligkeiten mit herauskommen muss, hilft dies gegen Einbrecher wenig. Auch ein Wachhund innerhalb des Hauses kann Auffälligkeiten von außen eben nicht immer richtig einschätzen und reagieren und hilft auch nicht weiter.

 

Insoweit wird der Charakter als Wachhund dem Tier durch diese Entscheidung aberkannt und dem Halter die entsprechende Einsatzmöglichkeit komplett genommen.

 

Außerdem ist zu bedenken, dass immerhin auf Seiten des Tierhalters der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG als Argument herangezogen wird und natürlich auch die insoweit freie nächtliche Beweglichkeit und Auslaufmöglichkeit des Tieres.

 

Es wäre vielleicht eine gute Idee zum Abschluss eines Vergleichs gewesen, wenn man sich darauf geeignet hätten, dass das Tier nur an bestimmten Tagen und zu bestimmten Nachtzeiten, dann aber alleine draußen sich auf dem Hofgelände aufhalten darf. Man hätte auch darüber nachdenken können, obwohl dies natürlich auch die Wirksamkeit beschränkt, dass das Tier zumindest zeitweilig eine Maulkorb oder ein sog. Halti tragen muss, was Bellaktionen hindert. Zumindest hätte man dies auf bestimmte Kernzeiten in der Nacht begrenzen können.

 

 

Eine solche vermittelnde Lösung wäre beiden Seiten entgegengekommen, hätte einerseits das Schutzinteresse des Hundehalters abgedeckt, einerseits auch das Ruhebedürfnis der Nachbarn geschützt.

 

Dortmund, den 17.09.2014

 

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Verbot der Wildtierhaltungen in Zirkusbetrieben gefordert

 

 

Die Tierschutzvereine und entsprechenden Verbände fordern wiederholt und erneut eine gesetzliche Regelung, die ein Verbot der Wildtierhaltung in Zirkusbetrieben regelt. Eine solche bundesgesetzliche Regelung ist bislang nicht verabschiedet worden, obwohl z.B. Österreich seit 2004, Griechenland seit 2012, Slowenien seit 2013, Belgien ebenfalls seit 2013 wie auch die Niederlande ein generelles Verbot aller Wildtierarten in Zirkusbetrieben gesetzlich verankert haben. Auch die Länder Bulgarien, Dänemark, Finnland, Schweden, Bosnien und Herzegowina, Estland, Malta und Luxemburg haben derartige Gesetze verabschiedet, weitere Länder haben für bestimmte Tiere (Affen, Raubtiere, Elefanten, Flusspferde, Bären, Nashörner pp.) Verbote gesetzlich geregelt.

 

Interessant ist insbesondere, dass der deutsche Zirkus Krone gegen das österreichische Wildtierverbot geklagt hatte und sogar bis vor den österreichischen Verfassungsgerichtshof gezogen war. Dieser bestätigte jedoch in seinem Urteil vom 01.12.2011, dass dieses Verbot verfassungsgemäß sei und aufrecht erhalten werde. Dies unterstreicht nach hiesiger Auffassung, dass eine solche Regelung auch in Deutschland möglich ist.

 

Hintergrund dieser Forderung ist, dass Wildtiere, auch Menschenaffen, Großbären, Elefanten, Giraffen niemals verhaltensgerecht in einem Zirkusunternehmen, welches dazu noch zahlreiche Male jährlich den Standort wechselt, gehalten werden können. Die Gehege sind nicht hinreichend groß und artgerecht gestaltet, die Tiere leiden unter den Transportbedingungen, erst recht, wenn 50 bis 60 Mal im Jahr der Gastspielort gewechselt wird. Einige Wildtierarten können aufgrund ihrer Biologie und ihres Verhaltens nicht für bestimmte Vorführungen ausgebildet werden, sie werden nur als Showtiere mitgeführt (z.B. Giraffen, Nashörner und Flusspferde).

 

Kaum ein Zirkusunternehmen wird von einem entsprechend spezialisierten Tierarzt am Gastspielort betreut. Kein Zirkusunternehmen verfügt über ein hinreichend ausgestattetes festes Stammquartier, sodass in den Wintermonaten keine geeigneten Quartiere für die Tiere zur Verfügung stehen.

 

Häufig werden soziallebende Tiere wie Elefanten und Affen einzeln gehalten; nicht mit allen Tieren wird regelmäßig gearbeitet. Viele sind durch die Lebensbedingungen verhaltensgestört oder krank und versterben frühzeitig. Pferde und Elefanten leiden unter der unzulässigen Anbindehaltung über längere Zeiträume, die Hygieneverhältnisse, Pflege und Ernährung der Tiere ist nicht immer tiergerecht, die Herkunft der Tiere ist teilweise völlig unbekannt und oftmals haben die Betreiber auch nicht die erforderliche Sachkenntnis, bzw. den Willen die Tiere tierschutzgerecht zu halten, sondern eher das Bestreben Geld zu verdienen mit Tieren. Tiere, erst recht Wildtiere haben aber keinen Preis sondern, so die stetige Forderung der Tierschützer maßgeblich einen Wert.

 

Weil aus diesen Gründen die meisten Zirkusbetriebe nicht sachgerecht mit den Tieren arbeiten und diese unterbringen können, haben die jeweiligen Kommunen natürlich die Möglichkeit bei festgestellten oder zu erwartenden Verstößen, die Erlaubnis zum Auftritt in einer Stadt zu verweigern oder zurückzuziehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG).

 

Viele Kommunen erteilen insoweit zu Recht strenge Auflagen, die von den Zirkusbetrieben nicht erfüllt werden – hier ist insbesondere die Stadt Köln zu nennen, aber auch in Dortmund sind strenge Auflagen Gegenstand einer geforderten Genehmigung, die ebenfalls von den Betrieben für Wildtiere zumindest regelmäßig nicht erfüllt werden können.

 

Damit nicht den Kommunen, die sowieso schon unter Zeitdruck stehen und unterbesetzt sind, so weitgehende Prüfungspflichten auferlegt werden, wäre es hilfreich und zielführend, die sowieso nicht mögliche verhaltensgerechte Wildtierhaltung im Zirkus generell zu untersagen. Wie aufgeführt, haben dies zahlreiche Länder bereits gemacht, in Österreich hat das Verfassungsgericht dieses Vorgehen bestätigt. Damit wäre auch Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien, auch für die Zirkusunternehmen gegeben, die ihre Betriebe dann anderweitig ausrichten müssen, eben nicht auf die Wildtierhaltung hin.

 

Ein solches Vorgehen wäre auch zeitgerecht, da Wildtiere heute besser vor Ort beobachtet werden können, als in einem Zirkusbetrieb.

 

 

Noch fehlen derartige gesetzliche Regelungen und aus diesem Grunde existiert eine Fleckenlandschaft unterschiedlichster kommunaler Lösungsansätze und Aktivitäten. Genau dies zeigt dem Gesetzgeber auf, wie dringend der Handlungsbedarf ist, ein generelles gesetzliches Verbot zu verabschieden.

Dortmund, den 03.09.2014

 

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Bremsen auch für Tiere?

 

Wer hat es noch nicht erlebt, dass meistens im Frühjahr oder Herbst Eichhörnchen über die Straße wechseln, wobei sie oft kurz anhalten und dann rasch weiterlaufen.

 

Wer ein Herz für Tiere hat, bremst dann ab und nimmt das Risiko in Kauf, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt.

 

Im Straßenverkehr gilt normalerweise der Grundsatz: Wer auf seinen Vordermann auffährt, hat Schuld, entweder weil er zu unaufmerksam war oder weil er zu wenig Sicherheitsabstand hatte, eine Mithaftung ergibt sich nur, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende grundlos und überraschend gebremst hat.

 

In der Rechtsprechung überwiegt die Rechtsauffassung, dass haftungsrechtlich bei Kleintieren ein Bremsmanöver nicht angemessen ist, bei größeren Tieren aber doch. Der Grenzfall war von der Größe her immer der Fuchs, wobei auch hier im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung immer unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden.

 

Hintergrund dieser rechtlichen Bewertung ist, dass ein Auffahren auf große Tiere erhebliche Eigenschäden und auch Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge verursachen kann, wohingegen bei Kleintieren diese Problematik nicht besteht.

 

Diese wenig tierschutzfreundliche Rechtsprechung, die auch nicht der Aufwertung des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20 a GG entspricht, erfährt jedoch erfreulicherweise immer wieder Abänderungen, die sich aus dem Einzelfall heraus begründen.

 

In einem aktuellen Fall, verhandelt vor dem Landgericht, konnten die Richter den Sachverhalt nicht zweifelsfrei klären.

 

Die Unfallschilderungen beider Parteien waren plausibel. Der Vorausfahrende erklärte, das Eichhörnchen sei bereits über die Straße gelaufen und er hätte nur zweimal hintereinander moderat abgebremst.

 

Der Nachfolgende behauptete hingegen, dass das Eichhörnchen am Fahrbahnrand gesessen und erst nach der ersten Vollbremsung des Vordermannes die Fahrbahn überquert habe.

 

Da keine weiteren Zeugen vorhanden waren, wiesen die Richter dem auffahrenden Fahrer den Großteil der Schuld mit einer Mithaftungsquote von 75 % zu. Trotzdem treffe auch den Vorausfahrenden eine Mitschuld in Höhe von 25 %, weil ohne dessen Bremsung zugunsten des Eichhörnchens sich der Unfall nicht ereignet hätte.

 

Die Richter waren der Auffassung, dass der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, selbst wenn dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangen wäre.

 

 

Die grundsätzliche Problematik einer Mithaftung in derartigen Fällen ist damit natürlich nicht geklärt. Es bleibt weiterhin bei der oben dargestellten grundsätzlichen Differenzierung nach der Größe der die Fahrbahn überquerenden Tiere, wobei jedoch zu hoffen ist, dass aufgrund des Staatszieles Tierschutz im Grundgesetz die Gerichte zukünftig auch bei kleineren Tieren ein moderates Bremsmanöver zur Lebensrettung dieser Tiere honorieren werden.

Dortmund, den 20.08.2014

 

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Zuweisung eines Hundes nach Trennung

 

Können sich Ehegatten oder Paare über den Verbleib eines während der Ehe gemeinsam angeschafften Hundes nach Trennung nicht einigen, erfolgt dessen Zuweisung durch das Gericht entsprechend den Vorschriften zur Hausratsaufteilung zum Zwecke des Getrenntlebens. 

 

Da Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen, sondern Mitgeschöpfe sind, aber dennoch soweit passend auf sie die sachenrechtlichen Vorschriften entsprechend angewendet werden können, muss das Gericht bei der Zuweisung eine Billigkeitsabwägung, vornehmen, die jedem Miteigentümer auch zukünftig die Teilhabe an dem Hund ermöglicht. 

 

Das OLG Stuttgart musste jetzt den Fall entscheiden, dass ein während der Ehe gemeinsam erworbener Hund, der zwar mehr Zeit mit dem Ehemann verbracht hatte, der aber maßgeblich von der Ehefrau bezahlt wurde, nach Trennung vom Ehemann weggebracht wurde, der verhindern wollte, dass die Ehefrau diesen mitnimmt. 

 

Die klagende Ehefrau sah den Hund erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Anordnung des Gerichts wieder, ihr wurde auch nicht zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Hündin trächtig geworden war. 

 

Das OLG stellte fest, dass das Tier auch noch nach so langer Zeit die Ehefrau erkannte und im Gerichtssaal sofort auf sie zulief. 

 

Da keiner der Ehegatten das Alleineigentum nachweisen konnte, musste vom gemeinsamen Eigentum ausgegangen werden, weil nach Auffassung des Gerichts die Anschaffung des Tieres auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruhte und die Betreuung während des Zusammenlebens zumindest beide mit übernommen hatten. 

 

Entscheidend ist, dass das Gericht entsprechend dem Wesen des Tieres als Mitgeschöpf die Billigkeitsabwägung zugunsten der klagenden Ehefrau durchführte, weil gegen den Ehemann das praktische Kontaktverbot zum Hund nach der Trennung und der vereitelte Umgang sprachen und er die Schwangerschaft der Hündin nicht verhinderte bzw. die Ehefrau darüber gar nicht informierte hatte. 

 

Insoweit sprach dies aus Sicht der Richter gegen die Geeignetheit des Ehemannes als Hundehalter, weil es ihm an der erforderlichen Bindungstoleranz fehlte.  Die Richter waren der Auffassung, dass die Ehefrau besser geeignet war, das Miteigentum des Ehemannes auch nach Trennung und Scheidung in Zukunft zu respektieren und wiesen deshalb ihr das Tier zu. 

 

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass immerhin hier höchstrichterlich der auch für die Zuweisung von Kindern nach Trennung der Eltern maßgebliche Gesichtspunkt der „Bindungstoleranz“ auf gemeinsam angeschaffte Haustiere angewendet wurde (OLG Stuttgart 18 UF 62/14). 

 

 

 

Dortmund, den 06.08.2014

 

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Kein Abschuss von Wildgänsen

 

Niederländische Bauern und Jäger sind dazu übergegangen, an der Grenze zu Deutschland Wildgänse abzuschießen, weil sie meinen, durch diese Art der Jagd würden sich die durch Wildgänse entstehenden Schäden auf Grün- und Ackerflächen vermindern. Dies führt zum einen dazu, dass die Tiere sich aus den bejagten Gebieten zurückziehen und wenig weiter in den Nachbarländern sich niederlassen, was wiederum zu Überlegungen der deutschen Jägerschaft geführt hat, ebenfalls diese Tiere abzuschießen.

 

Der Abschuss von Wildgänsen ist tierschutzwidrig und darüber hinaus verhilft er auch nicht zu dem erhofften Erfolg. Es gibt zahlreiche Untersuchungen, die belegen, dass nur ab einer erheblichen Dichte von Wildgänsen auf begrenzten Gebieten überhaupt Schäden an Grün- oder Ackerflächen entstehen können, diese Dichte liegt meist nicht vor.

 

Des Weiteren führt die Bejagung neben dem Weiterzug u. a. aber auch dazu, dass sich die Tiere in kleineren Gruppen enger zusammenfinden und dann auf kleinerem Raum, verbunden mit den Ängsten und Unruhen die bei der Bejagung entstehen, Kratzschäden und sonstige Schäden verursacht. Tiere die in Ruhe gelassen werden verstreuen sich, verweilen ruhig für gewisse Zeit und ziehen dann weiter, sodass eine intensive Bejagung kontraproduktiv wirkt.

 

Da die Jagd nahezu ausschließlich mit bleihaltigem Schrot und der dazugehörigen großen Streuung erfolgt, wurden bei veterinärmedizinischen Untersuchungen bei 21 % der Jungvögel und 70% der älteren Tiere, Reste bleihaltiger Munition im Körper gefunden. Dies zeigt, dass die Jäger die Tiere gar nicht, wie sie selbst so schön sagen weidgerecht jagen können, weil sie auf fliegende Ziele und dann noch mit großer Streuwirkung schießen, was zu den oben kritisierten Schäden und Leiden bei den Tieren führt. Weiterhin ist festzuhalten, dass manche Arten der Wildgänse auf der so genannten „Roten Liste“ stehen, also gesetzlich geschützt sind und nicht gejagt werden dürfen. Mit dem bloßen Auge, aber selbst mit einem Feldstecher lässt sich zumindest in der Kürze der Zeit, die einem Jäger zur Verfügung steht, nicht unterscheiden, ob es sich um ein geschütztes oder anderes Tier handelt.

 

Es bleibt zu hoffen, dass sowohl die Bauern im Nachbarland, wie die hiesigen Jäger die Fehlerhaftigkeit ihres Verhaltens einsehen und zukünftig die Bejagung unterlassen, damit die Tiere und dies ist der Sinn bei Zugvögeln, sich kurz niederlassen und dann weiterziehen können.

 

 

Wie bereits mehrfach auch mitgeteilt, bemühen sich Tierschützer im Rahmen des jetzt neu zu fassenden Landesjagdrechts NRW, die Liste der überhaupt zu bejagenden Arten auf 6 Tierarten zu reduzieren, worunter die Wildgänse nicht fallen.

 

Dortmund, den 23.07.2014

 

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Verbot von Rodeoveranstaltungen überfällig

 

Am letzten Wochenende fand ein Rodeo-Event in Bergkamen statt, also in der Nähe von Dortmund. Diese Veranstaltungen sind wegen ihrer oftmals spektakulären Aktionen bei Zuschauern beliebt, was aber nichts daran ändert, dass Tierschützer derartige Veranstaltungen als Tierquälerei ablehnen – was dem Zuschauer als Show und Belustigung vorgeführt wird, bedeutet für die betreffenden Tiere zumeist Stress, Schmerzen und Leiden, aus diesem Grunde rufen nicht nur der Deutsche Tierschutzbund sondern auch der Landestierschutzverband NRW und die einschlägigen örtlichen Tierschutzvereine zu Recht zum generellen Boykott derartiger Veranstaltungen auf.

 

Beim Rodeo versucht der Mensch, auf verschiedene Arten das Tier in einem Kampf zu bezwingen. Nur weil die Tiere beim Rodeo nicht getötet oder offensichtlich verletzt werden, heißt dies noch lange nicht, dass es den Tieren gut geht. Die Pferde, die auf diesen Showveranstaltungen für das Flair des Wilden Westens sogen, sind keine Wildpferde, sondern häufig für wenig Geld gekaufte Pferd,e die als „nicht reitbar“ gelten; damit die Pferde die gewünschten Abwehrbewegungen zeigen und die Show spektakulärer wird, braucht es gewisser Hilfsmittel, so wurde und wird ein Flankengurt, der zwischenzeitlich verboten war, häufig aktuell wieder eingesetzt.

 

Untersuchungen haben ergeben, dass bei vielen auf Rodeoveranstaltungen eingesetzten Pferden noch nach Jahren keine Gewöhnung an ein normales Leben beobachtet werden kann. Die Pferde zeigen regelmäßig schon im Stall Apathie, Nervosität und Abwehrbewegungen, einige entwickeln sogar nach kurzer Einsatzzeit Verhaltensstörungen, wie z. B. das Weben.

 

In der heutigen Zeit ist der Kampf zwischen Mensch und Tier eine längst ünberholte Unterhaltungsbranche – in der Mehrheit der Bevölkerung hat sich die Ablehnung von Stier-, Hunde- oder Hahnenkämpfen durchgesetzt, Rodeoveranstaltungen sind in die gleiche Kategorie mit der gleichen Ablehnung einzuordnen.

 

Eine rechtliche Handhabe gegen Rodeoveranstaltungen gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur dann, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier im Einzelfall nachgewiesen werden können. §3 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes verbietet es, Tiere zu einer Showveranstaltung heranzuziehen, wenn damit Schmerzen oder Leiden verbunden sind. Weil die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) 2005 ein Gutachten zur Beurteilung von Rodeoveranstaltungen erstellt hat, welches im Jahr 2006 ergänzt wurde, haben manche Bundesländer, auch NRW als Folge Erlasse herausgegeben, die einzelne Disziplinen und Hilfsmittel beim Rodeo verbieten. Leider fehlt eine einheitliche Haltung aller Bundesländer, sodass nur ein bundesweites gesetzliches Verbot diese Art der Tierquälerei auf Dauer verhindern wird.

 

 

 

 

 Dortmund, den 09.07.2014

 

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Jäger als Richter des Waldes – lieber nicht!

 

Die Gesetzgeber sind derzeit bestrebt, das Landesjagdrecht den heutigen aktuellen Gegebenheiten anzupassen, weshalb erheblicher Gesprächsbedarf zwischen Tierschützern und Jägern entstanden ist. Weiterhin wünscht auch der Landesjagdverband, als „Tierschutzorganisation“ zur Verbandsklage in NRW anerkannt zu werden.

 

Die Jäger, insbesondere auch die Verantwortlichen im Landesjagdverband gefallen sich häufig darin, die Tierschützer, die eine Einschränkung des Jagdrechts fordern, als weltfremde, unsachlich argumentierende Zeitgenossen darzustellen. Sie vergessen dabei, dass gerade die verantwortlichen Vertreter der anerkannten Tierschutzorganisationen (Deutscher Tierschutzbund, Landestierschutzverband NRW pp.) sachlich und fachlich versiert die geforderten Einschränkungen aus tierschützerischer Sicht vortragen und belegen, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass das entsprechende Umweltministerium in Düsseldorf auf diese Forderungen eingehen wird.

 

Der Abschuss von Haustieren (60.634 Katzen und 542 Hunde in NRW in den letzten 5 Jahren) soll nach unseren Vorstellungen verboten werden. Abschuss ist im Regelfall unverhältnismäßig weil es weniger belastende Maßnahmen gibt, um sich vor wildernden oder das Wild beunruhigenden Haustieren zu schützen. Bei Hunden ist der Halter in der Regel bekannt, sodass polizeirechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Halter ergriffen werden können.

 

Katzen stellen keine nachweisbare Gefährdung für jagdbare Arten dar, da die Nahrung hauptsächlich Kleinnager wie Mäuse und hin und wieder Insekten und Reptilien betrifft, weiterhin besteht eine Verwechselungsgefahr mit der Wildkatze und „problematische Katzen“ können auch mit Lebendfallen eingefangen werden.

 

Verboten werden sollen Bewegungsjagden, Vogeljagden (Blei + Schrot-Problematik), die Beizjagd (Problematik der Verwendung von Grifftötern) und die Fallenjagd in Totschlagfallen. Schon jetzt ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung nur zulässig, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen und Vorrichtungen oder Stoffe zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren dürfen nur verwendet werden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere ausgeschlossen ist. Es wurde z. B. festgestellt, dass 21,3 % der geröntgen Wildgänse mit Jagdschrot angeschossen waren, was eben deutlich zeigt, dass sowohl die Schussleistung, wie auch Jagdkompetenzen der Jäger flächendeckend nicht ausreichend sind, die Tiere nicht unnötig leiden zu lassen.

 

Die Tierschützer fordern weiter, dass eine Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren verboten wird; schon jetzt ist verboten, ein Tier an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten oder ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern. Für die Ausbildungszwecke von Hunden ist es nicht erforderlich, das lebende Tiere gehetzt werden und sterben, die Ausbildung der Jagdhunde kann durchaus durch „Tradieren“ erfolgen, was gleich wirksam aber weniger belastend ist.

 

Den Jägern missfällt insbesondere die Forderung, die Liste der jagdbaren Arten unter dem Gesichtspunkt des „vernünftigen Grundes“ des Tierschutzes zu kürzen. Tierarten für deren Bejagung keine Notwendigkeit besteht (kein Nachweis ökologischer oder gemeinwirtschaftlicher Schäden) oder bei denen das Ziel mit Mitteln der Jagd nicht erreicht werden kann (Dachs, Lachmöwe pp…) müssen aus der Liste der jagdbaren Arten gestrichen werden.

So mildere Alternativen zur Erreichung des Ziels zur Verfügung stehen (z. B. bei Waschbären) müssen diese ergriffen werden. Tiere, die selten vorkommen oder bedroht sind bzw. bei denen eine Bestandsgefährdung nicht ausgeschlossen ist (rote Liste), oder die durch nationale oder internationale Vereinbarung geschützt sind (z. B. Feldhase, Wildkaninchen, Turteltaube, Greifvögel inkl. Falken pp.) dürfen nicht mehr gejagt werden. Auch Tierarten, bei denen eine Verwechselungsgefahr mit geschützten Arten (u. a. Enten, Gänse) besteht und Tiere die sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten (wandernde Arten z. B. Zugvögel) sollen aus der Liste  gestrichen werden. Aus tierschützerischer Sicht sollte sich die Liste der jagdbaren Arten in NRW auf folgende Arten beschränken: Reh / Rothirsch / Sikahirsch / Damhisch / Wildschwein und europäischer Mufflon. Die Begriffe „Weidgerechtigkeit“ und „Hege“ sollen durch eindeutige tierschutzkonforme Vorgaben ersetzt werden, weil diese allgemein gehaltenen Floskeln bei den Jägern tierschutzwidrige Verhaltensweisen erzeugen, z. B. gilt der Abschuss eines sitzenden Hasen oder laufenden Fasans häufig „noch nicht als weidgerecht“, wobei wenn diese Tiere sich rasch bewegen, sie wesentlich schwieriger tierschutzgerecht zu töten sind, wodurch häufig Leid bei den Tieren entsteht.

 

Darüber hinaus sind die Jagdzeigen unter Berücksichtigung der biologischen Ansprüche der Tiere zu kürzen und zu harmonisieren. Lange Jagdzeiten machen die Tiere scheu, es entsteht ein erhöhter Verbiss in den Wäldern durch Rehe. Jungfüchse, junge Wildkaninchen, Wildschwein-Frischlinge, Jungwaschbären und streuende Hunde und Katzen dürfen ganzjährig erlegt werden, bei Rehen differenzieren die Jagdzeiten zwischen männlichen und weiblichen Tieren. In den letzten Jahren wurde ca. die Hälfte der Abschüsse z. B. bei Vögeln in der Brutzeit getätigt, was das Verwaisen und Verhungern der Jungvögel zur Folge hatte. Es muss eine Schonzeit zur Zeit der Brut- / Jungenaufzucht für alles Wild und die Bestimmung der Jagdruhe während der Paarungszeit gesetzlich geregelt werden.

 

 

Abschließend sei noch einmal darauf zu verweisen, dass ein Grundstückseigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, das Recht hat über die zuständige Kommune / Jagdgenossenschaft die Abschaffung und Unterlassung der Jagd auf seinem Grundstück zu unterlassen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, AZ.: 9300/07).

Dortmund, den 25.06.2014

 

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Stadttauben und Tierschutz

 

Wenn Tauben satt sind, tauchen sie in den Straßen oftmals gar nicht auf, treibt der Hunger sie jedoch um, dann fressen sie auch Abfälle, davon bekommen die Tauben Durchfall, der flüssige Kot wiederum ekelt die Menschen an, zumal die städtischen Veterinärmediziner davon ausgehen, dass jede Taube im Jahr 12 Kilo „Nasskot“ fallen lässt. Neben der Verschmutzung wird dann auch von den kommunalen Tierärzten darauf hingewiesen, dass die Tauben Krankheitserreger übertragen. Aus diesem Grunde erlassen viele Städte und Gemeinden Satzungen und Polizeiverordnungen, wonach das Füttern der Stadttauben verboten wird, wer gegen diese Regelung verstößt, muss ein Bußgeld zahlen.

 

Eine Taubenliebhaberin und Tierschützerin klagte vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen diese städtische Regelung, nachdem wiederholt ein Bußgeld gegen sie verhängt wurde. Das Verwaltungsgericht musste sich mit der Frage befassen, ob diese städtische Verordnung gegen das Tierschutzgesetz verstößt und damit rechtswidrig ist.

 

Die Tierschützerin argumentierte, dass wenn die Tauben ordnungsgemäß z. B. mit Weizen gefüttert und in speziellen Taubentürmen auch veterinärmedizinisch untersucht würden, übertrügen sie auch nicht mehr Krankheiten als andere Vögel auch. Die Amtstierärztin widersprach mit dem Argument, dass „wildes Füttern“ dazu führe, dass gut genährte Tauben sich noch stärker fortpflanzen, dann fehle dem Nachwuchs wiederum das Futter und er verende meist kümmerlich.

 

Bei Abwägung zwischen dem Wunsch, Stadttauben zu füttern und den öffentlich-rechtlichen Belangen der Sauberkeit der Stadt und der Vermeidung von Krankheiten und Seuchen überwogen für das Verwaltungsgericht die öffentlichen Interessen, zumal eine tatsächliche Notwendigkeit der Tierfütterung aus Versorgungsgesichtspunkten vom Gericht nicht erkannt werden konnte.

 

Das Gericht lehnte die Klage der Tierschützerin ab und verwies darauf, dass der richtige Weg zur Meidung einer Überpopulation der Stadttauben wohl darin liegt, Taubentürme an den Brennpunkten aufzustellen, den Tauben die Eier dann wegzunehmen und sie medizinisch zu versorgen.

 

 

Der Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V. betreibt im Stadtgarten in Dortmund einen Taubenturm genau nach diesem Muster und würde sich freuen, wenn Grundstückseigentümer in Dortmund ihr Grundstück für die Aufstellung weiterer Taubentürme zur Verfügung stellen würden.

 

Dortmund, den 28.05.2014

 

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Die richtige Haltung von Pferden

 

In der heutigen Zeit werden Pferde maßgeblich zu Reitzwecken gehalten, der landwirtschaftliche Nutzzweck steht nicht mehr im Vordergrund.

 

In NRW und auch gerade bei uns in Dortmund und in der Umgebung existieren zahlreiche „Reiterhöfe“, mit einer oftmals hohen Anzahl von dort gehaltenen und untergestellten Reitpferden.

 

Auch in den Feriengebieten an Ost- und Nordsee und im Süden Deutschlands verbringen viele Kinder mit ihren Eltern sog. „Reiterferien“. Weiterhin ist auch gerade der Turniersport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Bereich des Springreitens und der Dressur sehr beliebt.

 

Der Deutsche Tierschutzbund hat kürzlich eine Umfrage getätigt, dass die Bürger mitteilen sollen, wo Pferde noch in „Ständern“ gehalten werden. Wenn Pferde in engen Ständern angebunden sind, in denen sie sich nicht herumdrehen können, wird ihr natürliches Verhalten extrem stark eingeschränkt.

 

Abgesehen davon, dass das Bewegungsbedürfnis der Tiere in diesem Haltungssystem absolut nicht befriedigt wird, kann auch kein Sozialkontakt zum Nachbarpferd gepflegt werden, an gegenseitige Fellpflege ist nicht zu denken, Knabbern, Scheuern oder Wälzen sind nicht möglich.

 

Oftmals ist selbst entspanntes Schlafen in der Seitenlage ausgeschlossen. Die essentiellen Bedürfnisse des Flucht-, Lauf- und Herdentieres Pferd werden in dieser Form der Haltung in keiner Weise erfüllt, sie ist daher nicht tiergerecht und aus Tierschutzsicht nicht vertretbar. Bereits im Jahr 2009 beschrieb das Bundeslandwirtschaftsministerium in den Leitlinien zur Beurteilung der Pferdehaltung die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden als tierschutzwidrig.

 

In den Bundesländern ist die Ständerhaltung von Pferden unterschiedlich geregelt, in NRW, aber auch in Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Bayern (hier erst seit dem 1.01.2014) ist die Ständerhaltung explizit verboten. Die Ministerien von Sachsen, Brandenburg und im Saarland sehen die oben zitierten Leitlinien schon als Verbot an und halten eine separate Verordnung nicht für nötig, wobei aber immer wieder bei den Tierschutzvereinen Meldungen zu einzelnen noch vorhandenen Ständerhaltungen bundesweit eingehen.

 

Der Leser wird mithin gebeten, wenn eine solche rechtswidrige Ständerhaltung festgestellt wird, dies den jeweils örtlichen Tierschutzvereinen oder dem Landesverband zu melden.

 

Der Landesgesetzgeber hat auch die „Gruppenhaltung“ von Pferden vorgeschrieben. Da Pferde nach ihrer Natur in Herden lebende Fluchttiere mit großem Bewegungsbedürfnis sind, entspricht eine Gruppenhaltung ihrem Wesen und Naturell.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Einzelhaltung tierschutzwidrig ist. Es ist also grundsätzlich nicht zulässig, ein Tier durchgängig sozusagen als Einzeltier, abgesondert von den übrigen Pferden zu halten, gefordert ist sogar, dass die Tiere eben sich frei untereinander in einer Gruppe auf entsprechend bereit zu stellenden Flächen bewegen können.

 

Es ist anzunehmen, dass diese Tierschutzvorgabe in vielen Fällen allein schon aufgrund der örtlichen und praktischen Gegebenheiten nicht oder nicht vollständig erfüllt wird.

 

Zum einen müssen die entsprechenden Flächen vorgehalten werden, des Weiteren muss natürlich eine entsprechende Aufsicht gewährleistet sein, damit nicht diese Tiere sich untereinander verletzen. Insoweit sind die Veterinärämter jedoch gehalten, zumindest regelmäßig und in Stichproben zu überprüfen, ob im Kern das Erfordernis der Gruppenhaltung in den einzelnen Betrieben gewährleistet ist und sich Betreiber und Reiter ernsthaft bemühen, diesen Anforderungen auch nachzukommen.

 

 

Es ist davon auszugehen, dass gerade hier in Dortmund und auch in NRW insbesondere die Reiterhöfe diesem Bewegungsbedürfnis der Pferde im Rahmen einer ordnungsgerechten Gruppenhaltung nachkommen, dennoch gibt es immer „schwarze Schafe“, die bei Entdeckung den zuständigen Veterinärbehörden oder Tierschutzvereinen gemeldet werden sollten.

Dortmund, den 16.04.2014

 

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Osterfeuer und Tierschutz

 

Das Abbrennen von Osterfeuern ist natürlich ein alter Brauch, an dem alle beteiligten Personen, insbesondere auch Kinder ihren Spaß haben können und sollen.

 

Die Grenze ist dort erreicht, wo Tiere verschiedenster Art sich in den Holzhaufen einrichten und einnisten und verbrennen. Wie schon in den RN berichtet, wurde Ende 2012 auf Anregung der Natur- und Tierschutzverbände die Osterfeuerverordnung verschärft, so dass Holz frühestens 14 Tage vorher gestapelt und am Tag des Abbrennens umgeschichtet werden muss, damit im Holzhaufen lebende Igel, Mäuse, Vögel, Kröten und sonstige Tiere weglaufen können. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

In der Praxis der letzten Jahre, so rügen die Tierschützer, wurde festgestellt, dass zum einen die angemeldeten Betreiber nicht flächendeckend und hinreichend bezüglich der lebensrettenden Umschichtung am Abbrenntag kontrolliert wurden, zum anderen die Umschichtung mit modernen Maschinen, wie Radlader oder Baggern durchgeführt wurde.

 

Auch die Sammlung der Brennmaterialien (Holz und Äste) geschieht häufig mit diesen modernen Hilfsmitteln.

 

Regelungen, insbesondere Gebote zeitigen ihre Wirkung nur, soweit deren Einhaltung auch durch das Ordnungsamt kontrolliert werden. Die Tierschützer fordern daher von der Stadt Dortmund, auch wenn dies natürlich Personaleinsatz an hohen Feiertagen erfordert, mehr Präsenz und Kontrollen zumindest bei den bekannten angemeldeten großen Osterfeuern, insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb (Hotel, Gaststätte …) durchgeführt werden. Entscheidend kontrollieren muss das Ordnungsamt daher den Tag der Errichtung und Aufstapelung des Holzhaufens (frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntag) und den Tatbestand des Umschichtens am Tag des Abbrennens.

 

Um dies kontrollieren zu können, sind die Betreiber zu verpflichten, bei Anmeldung ihres Vorhabens exakt Tag und Uhrzeit der Aufstapelung und Tag und Uhrzeit des Umschichtens mitzuteilen, weil ansonsten die Kontrolle leer läuft.

 

Werden dann Verstöße in diesem Bereich festgestellt, muss die Erlaubnis versagt werden, ggf. bei Durchführung ohne Erlaubnis ein erhebliches Bußgeld verhängt werden.

 

Zur Umschichtungsfrage hatte zunächst die Leitung des Umweltamts öffentlich mitgeteilt, dass den Anmeldern die Auflage erteilt wird, das Holz per Hand umzuschichten.

 

Nach letzten Berichten der RN rückte das Amt von dieser Forderung ab, was wiederum bedeutet, dass die tierschutzwidrige Praxis des maschinellen Umschichtens ermöglicht wird. Zum einen werden schon bei dieser Aktion aufgrund der groben Kraftentfaltung Tiere verletzt und getötet, des Weiteren erfolgt dies dann so grobmaschig, dass gar nicht alle dort sich aufhaltenden Tiere erfasst und vertrieben werden.

 

Den Tierschützern ist nicht verständlich, warum das Umweltamt auf diese Auflage verzichtet hat. Der Rat der Stadt Dortmund wird hiermit aufgefordert, die geltende Osterfeuerverordnung insoweit zu ergänzen, dass das Holz per Hand am Tag des Abbrennens komplett umgeschichtet werden muss und die Verletzung dieser Verpflichtung einen Bußgeldtatbestand darstellt.

 

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Tipp der RN, dass ja auch schon das Sammeln der Äste von Hand Tradition aufweist und eine Umschichtungsaktion per Hand vor dem Abbrennen Erwachsenen und Kindern, insbesondere in dem Bewusstsein, so Tierleid zu verhindern, auch Spaß machen kann.

Dortmund, den 02.04.2014

 

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Registrationspflicht für Haustiere und Hundeführerschein

 

Leider haben wir in NRW ein rückständiges LHundG, welches den aktuellen Anforderungen an die Hundehaltung in der Öffentlichkeit nicht gerecht wird und darüber hinaus hohe unnötige Kosten für die Kommunen bedeutet und zahlreiche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere zwischen den Inhabern sog. Listenhunde (gefährliche Hunde) und den Gemeinden und kreisfreien Städten zur Folge hat.

 

Seit Erlass des Gesetzes fordern Tierschützer und Kynologen (Hundewissenschaftler) die Abschaffung der sog. Rassenliste, die Hunde bestimmter Rassen als „gefährlich“ einstuft und die Halter mit entsprechenden Auflagen (Leinenzwang / Maulkorbzwang pp.) belegt. Damit nicht genug, dürfen diese Tiere nicht mehr gezüchtet und ohne ausreichenden Grund (Bewachungstätigkeit z.B.) gar nicht neu angeschafft und gehalten werden.

 

Diese Stigmatisierung von Hunden aufgrund einer Rassezugehörigkeit stellt einen grundsätzlich falschen Denkansatz dar, weil es anerkanntermaßen bei der Einschätzung eines Tieres auf das „andere Ende der Leine“, also den Menschen ankommt.

 

So hat das insoweit verbildliche Land Niedersachsen unter Abschaffung der Rassenliste die Verpflichtung für die Hundehalter normiert, den Sachkundenachweis gem. § 11 TierSchG zu erbringen. Wie schon  häufiger berichtet, erhält diesen Sachkundenachweis nur, wer durch Teilnahme an bestimmten Seminaren der großen Verbände, z. b. des Landestierschutzverbandes NRW oder anderweitig gegenüber dem Ordnungsamt / Veterinäramt nachweist, dass er hinreichend Erfahrung mit dem Umgang mit Hunden allgemein und mit dem betreffenden Hund speziell hat.

 

Natürlich kann auch die Pflicht, diesen Sachkundenachweis zu erbringen, nicht immer und in allen Fällen eine schlechte Tierhaltung verhindern, dennoch darf man die Hoffnung hegen, dass in Zukunft dann weniger Hunde der sog. gefährlichen Hunderassen in Tierheimen landen, sondern von qualifizierten Personen gehalten werden.

 

Die „künstliche“ Ausgrenzung dieser bislang gelisteten Tiere würde aufhören, Zucht und Haltung wieder normal verlaufen und zusätzlich die Qualifikation aller Hundehalter auf diesem Wege im Rahmen des Umgangs mit ihren Hunden erhöht.

 

Das Land Niedersachsen hat im gleichen Gesetz alle Hundehalter verpflichtet, ihr Tier behördlich auf Landesebene registrieren zu lassen. Es gibt bereits private Register, z. B. das Deutsche Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes, auch TASSO führt ein Register.

 

Diese Register werden jedoch auf privatrechtlicher Ebene ohne staatliche Verpflichtung geführt, sind insbesondere untereinander nicht kompatibel. Auch wenn kritisiert wurde, dass Gebühren für die Registrierung anfallen, ist eine solche Regelung zu begrüßen, weil derzeit ausgesetzte, entlaufene Tiere, seien es Fundtiere oder herrenlose Tiere, nur schwer einem ursprünglichen Halter zugeordnet werden können.

 

Darüber hinaus, eine Erstreckung der Registrierungspflicht gerade auch auf Wohnungskatzen ist zwingend erforderlich, würden entlaufene Katzen (Katzen entlaufen 8 Mal mehr, als Hunde) wesentliche besser dem Eigentümer zurückgebracht werden können.

 

Weiterhin zeigt auch die Erfahrung, dass eine gesetzliche Verpflichtung dazu führt, dass flächendeckend die Tiere registriert werden, private auf Einzelinitiative hin angelegte Register, diese breite Vernetzung aber nicht leisten können.

 

 

Insoweit fordern Tierschützer den Landesgesetzgeber in NRW auf, unter Aufhebung der Rassenliste Tierhalter zur Vorlage eines Sachkundenachweises zu verpflichten und ein behördliches Register für alle Haustiere auf Landesebene zu normieren.

 

Dortmund, den 19.03.2014

 

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Tierschutzverbandsklage auch für Jäger?

 

Mit Erstaunen haben Tierschützer letztlich hier in den RN gelesen, dass der Verband der Jäger in NRW Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben hat, offensichtlich mit dem Ziel, auch für tierschutzrelevante Gesetze, Planungen und Erlaubnisse das Verbandsklagerecht zu erhalten.

 

In Deutschland gilt das Verbot der Popularklage, so dass grundsätzlich nur individuell betroffene Einzelpersonen Rechtsmittel einlegen und Klagen erheben können.

 

Der Gesetzgeber hat in einigen Fällen Ausnahmen von dieser Grundregel statuiert und so z.B. schon seit längerer Zeit den Naturschutzverbänden, deren Schwerpunktarbeit im Erhalt der Natur liegt, ein spezielles Verbandsklagerecht gegeben.

 

Nach langen Jahren hat der Gesetzgeber in NRW die Möglichkeit geschaffen, dass auch Tierschutzvereine oder tierschützerisch tätige Organisationen dieses Verbandsklagerecht für sich beantragen können.

 

Verbände, deren Schwerpunkttätigkeit also im Tierschutz verankert ist, können dann noch die Zulassung beantragen. Das zuständige Ministerium in Düsseldorf prüft hierfür verschiedentliche gesetzliche Voraussetzungen, u. a. die Gestaltung der Satzung, die Seriosität des jeweiligen Antragstellers, die Qualität der tierschützerischen Arbeit in der Vergangenheit und ob tatsächlich auch wirklich der Schwerpunkt der Verbandstätigkeit auf dem Tierschutz beruht.

 

Mittlerweile wurden sieben Verbände zugelassen, u. a. der Landestierschutzverband NRW, dessen Präsident ich bin. Derzeit wird unter den zugelassenen Verbänden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium - Umweltminister Johannes Remmel engagiert sich hier in vorbildlicher Weise für den Tierschutz - erörtert und diskutiert, wie denn in der Praxis die Umsetzung dieses Klagerechts erfolgt, wie also die zu beteiligenden Verbände zukünftig von den jeweiligen Vorhaben (Planungsvorhaben in Baurecht, Tierversuchsvorhaben, Antrag auf Gestattung von Massentierhaltung …) Kenntnis bekommen, um sachgerecht reagieren zu können.

 

Bei allem Respekt für die Jägerschaft, begrüßen die Tierschützer die Entscheidung des Ministeriums, dem antragsstellenden Jagdverband die Zulassung zu versagen. Der Schwerpunkt der jägerischen Tätigkeit dürfte in der Jagd liegen, die Jagd umfasst das Aufspüren, Hetzen und Töten von Tieren und steht damit im klassischen Gegensatz zum Schutz dieser Tiere.

 

Wie schon häufig erwähnt haben die Förster, denen man nun wirklich abnimmt, dass sie Wald- und Wildbestand hegen und pflegen und nicht aus Jagdleidenschaft Tiere töten, den Respekt der Tierschützer. Die übrigen Jäger, solange sie noch dazu auf angeblich wildernde Hunde und Katzen schießen oder auch sog. Gesellschaftsjagden durchführen, haben objektiv den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sicher nicht im Tierschutz.

 

 

Man würde in diesen Fällen „den Bock zum Gärtner machen“, wenn man ganz allgemein einem Dachverband eine derartige Anerkennung gewähren würde. Weiterhin würde man die derzeit anerkannten seriösen Tierschutzverbände brüskieren, weil sie sich sicherlich nicht hinsichtlich ihrer Schwerpunkttätigkeit „Tierschutz“ mit dem Dachverband allgemeiner Jäger an einen Tisch setzen wollen und werden. Die Tierschützer gehen daher als sicher davon aus, dass das angerufene Verwaltungsgericht die entsprechende Klage des Jagdverbandes NRW zurückweisen wird.

 

 

 

Dortmund, den 05.03.2014

 

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Die Haltung gefährlicher Hunde

 

Oftmals ist in den Medien von „gefährlichen Hunden“ die Rede, ohne dass bekannt oder klargestellt ist, was dies für Tiere sind und welche Haltungsvoraussetzungen bei Ihnen existieren.

 

Gefährliche Hunde sind nach dem Landeshundegesetz NRW einmal Tiere, deren Gefährlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer „Gefahrhundliste“ vermutet wird oder die im Einzelfall festgestellt worden ist.

 

Als gefährliche Hunde vermutet werden z. B. Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Stafford- shire Terrier und deren Kreuzungen untereinander. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind z. B. Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gezüchtet wurden, Hunde die einen Menschen gebissen haben oder Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben und auch Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen.

 

Wer einen derartigen Hund hält oder halten will, muss eine entsprechende Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes bekommen. Hier normiert das Gesetz spezielle Voraussetzungen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung …).

 

Selbst wenn diese Voraussetzungen aber vorliegen, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

 

Ein privates Interesse besteht z. B., wenn der gefährliche Hund zur Überwachung eines gefährdeten Besitztums eingesetzt wird. Ein öffentliches Interesse an einer weiteren Haltung besteht grundsätzlich schon, weil, wenn der betreffende Mensch dieses Tier abgeben müsste, es voraussichtlich ins zuständige örtliche Tierheim käme und dort nur sehr schwer, meistens gar nicht weitervermittelt wird, sondern im Tierheim bis an das Lebensende verbleibt. Dies ist sowohl aus tierschützerischen Gründen nicht gewünscht, auch entstehen der Allgemeinheit und dem Steuerzahler in diesen Fällen ganz erhebliche Kosten, weil nach Ermittlungen des Deutschen Tierschutzbundes die Haltung eines Hundes in einem Tierheim einer bundesgroßen Großstadt täglich zwischen 10,00 und 15,00 € kostet. Aus diesem Grunde kann praktisch immer das vom Gesetz alternativ vorausgesetzte „öffentliche Interesse“ dahingehend bejaht werden, dass ein gefährlicher Hund in privater Haltung verbleibt und nicht ins Tierheim gelangt.

 

Würde man dies pauschal so handhaben, könnte allerdings die mit dem Gesetz beabsichtigte Eingrenzung der Haltung dieser Tiere umgangen werden. Aus diesem Grunde verneint die Rechtsprechung das öffentliche Interesse immer dann, wenn ein sog. „Umgehungstatbestand“ vorliegt, wenn also jemand sich einen gefährlichen Hund bewusst anschafft, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Umgekehrt werden die Fallkonstellationen im Rahmen des öffentlichen Interesses akzeptiert, in denen z. B. in einer Lebenspartnerschaft eine Person einen gefährlichen Hund hielt und dann plötzlich ohne den Hund mitzunehmen, unbekannt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verschwindet oder der bisherige anerkannte Tierhalter verstirbt oder so schwer krank wird, dass er seinen Haltungspflichten nicht mehr nachkommen kann.

 

Wer also mehr oder weniger zufällig und ungeplant in den Besitz eines gefährlichen Hundes im Sinne dieses Gesetzes kommt, kann damit rechnen bei sofortiger entsprechender Meldung bei der Behörde, auch die Erlaubnis der weiteren Haltung zu bekommen.

 

 

Wichtig ist aus Richtersicht immer, dass, wenn ein derartiger Fall eintritt, die betreffende Person sofort dies dem Veterinäramt meldet und sich gleichzeitig bemüht, alle gesetzlichen Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen.

 

 

Dortmund, den 19.02.2014

 

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Jagende Hunde

 

In letzter Zeit griffen in Dortmund und Umgebung häufiger Hunde einzelne Tiere aus Schafherden an, hetzten diese Tiere und verletzten sie schwer, in manchen Fällen tödlich.

 

Der Tierschutzgedanke ganz allgemein beinhaltet die Forderung, Hunden soweit wie möglich Leinenfreiheit und Auslaufmöglichkeiten zu gewähren. Diese freiheitliche Haltung stößt jedoch deutlich an ihre Grenze, wenn dadurch andere Tiere, wie hier Schafe, die dann Todesangst verspüren, gehetzt und später gebissen, verletzt und sogar getötet werden.

 

Auch wenn im Einzelfall die Polizeibehörden kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkannt haben, sollten alle Hundehalter bedenken, dass, so ein Strafantrag vom Schäfer gestellt wird, auch eine Verfolgung wegen Sachbeschädigung denkbar ist.

 

Sollte z. B. der betreffende Hund beim städt. Ordnungsamt durch Beißvorfälle oder wilderndes Verhalten aktenkundig geworden sein, kann man bei der hier geschilderten Attacke auf eine Schafherde durchaus daran denken, dem Tierhalter „bedingten Vorsatz“ zuzurechnen.

 

Jeder Hundehalter kennt die Eigenheiten, Vorlieben und Schwächen seines Hundes recht genau und muss sich zum Schutze anderer Menschen, wie anderer Tiere darauf einrichten, erst recht wenn schon einmal z. B. ein Beißvorfall aktenkundig geworden ist.

 

Er muss dann eben, völlig unabhängig davon, ob für betreffende Gebiete Leinenzwang gilt oder nicht, immer dann, wenn andere Tiere ins Sichtfeld rücken, z. B. eine Schafherde erscheint oder bekannt ist, dass sich in bestimmten Waldbereichen häufig Rehe, Hasen pp. aufhalten, umgehend und sofort sein Tier anleinen und dafür sorgen, dass er es in diesem Moment unter Kontrolle hat.

 

Die häufige Einlassung, „so etwas hat mein Tier noch nie gemacht“, stellt in vielen Fällen eine Schutzbehauptung dar, die nicht der Wahrheit entspricht.

 

Eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem zwar umstrittenen, aber nun einmal geltenden LHundG NRW mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann, liegt jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW immer dann vor, wenn der Halter sein Tier nicht so ausführt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, wobei auch fahrlässiges Verhalten ausreicht.

 

Weiterhin gelten nach diesem Gesetz Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen, als gefährliche Hunde. Diese Einzelfallfeststellung wird durch die zuständigen Ordnungsbehörden nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt getroffen.

 

Bestätigt dieser die Gefährlichkeit, dürfen derartige Hunde außerhalb des Hauses, sowie in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern nur mit Maulkorb oder einer ähnliche Vorrichtung (Halti) und immer nur strikt angeleint geführt werden, lediglich innerhalb der z. B. in Dortmund vom Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V. eingerichteten besonders ausgewiesenen Hundeauslaufflächen gelten diese Verpflichtungen dann nicht.

 

Darüber hinaus bedarf die Haltung eines derartigen gefährlichen Hundes einer gesonderten Erlaubnis der zuständigen Behörde, die nur bei Vorliegen von Sachkunde, Zuverlässigkeit und weiteren besonderen Voraussetzungen erteilt wird.

 

Im Ergebnis müssen sich alle Tierhalter und Tierausführer auf die Eigenheiten, Launen, Neigungen und auch den etwaigen Jagdinstinkt ihrer Tiere einrichten und nicht einfach gedankenlos und selbstherrlich durch Wald und Wiese mit ihren Hunden gehen, sondern vorausschauend und aufmerksam sich auf etwaige Gefahrensituationen einrichten und entsprechend handeln. Anerkannte Hundeschulen und Ausbildungsstätten helfen auch unerfahrenen Hundehaltern, ihre Tiere im Umgang mit anderen Tieren genauer einschätzen und kontrollieren zu können.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 05.02.2014

 

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Kastrationspflicht für Freigängerkatzen?

 

In Deutschland existieren über 2 Millionen freilebende Hauskatzen, unkontrollierte Vermehrung, Leid, Krankheit und Seuchen sind oftmals die Folgen dieser Überpopulation. Schon seit Jahren fordern Tierschützer vom Land und Gemeinden eine gesetzliche Regelung, wonach Halter ihre Freigängerkatzen von einem Tierarzt kastrieren und kennzeichnen lassen müssen. Die Stadt Paderborn hat 2008 als erste Stadt in Deutschland diesen Tatbestand per Verordnung geregelt, Verstöße mit einem Bußgeld belegt und Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zugelassen.

 

Da juristische Bedenken, insbesondere des „Deutschen Städtetages“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen allgemein – verbindlichen Verordnung bestehen (Zulässigkeit nur bei konkret vorliegender Gefahr, z. B. Seuchengefahr gegeben…), haben sich bisher nur ca. 250 andere Städte und Gemeinden ebenfalls für eine solche Regelung entschieden. Nunmehr hat im Juli 2013 der Bundesgesetzgeber reagiert, es ist die im Vorfeld viel diskutierte und von Tierschützern kritisierte Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten. Zum Thema „Katzenkastration“ bestimmt nunmehr § 13 b, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festlegen können, in denen der unkontrollierte, freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen verboten oder beschränkt, sowie eine Kennzeichnung und Registrierung vorgeschrieben werden kann.

 

Die Regelung bestimmt weiter, dass dies nur für Gebiete gilt, in denen an den dort lebenden Katzen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt wurden, die außerdem auf die hohe Anzahl dieser Tiere in diesen Gebieten zurückzuführen sind. Diese Regelung ist zu kritisieren, sie ist nicht flächendeckend und verpflichtend, sie setzt die Hürden für eine Kastrationspflicht unangemessen hoch an, weiterhin sehen Tierschützer es als rechtswidrig an, den Freigang der Katzen zu beschränken, anstatt die Kastrationspflicht auszuweiten.

 

Die Stadt Dortmund hat, obwohl die 1. Vorsitzende des TSV Groß-Dortmund e.V., Frau Erika Scheffer, dies eingefordert hat im Jahr 2013, den Erlass einer Satzung zur Katzenkastrationspflicht abgelehnt. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Landesregierung NRW von Ihrem Recht Gebrauch macht und selbst entsprechende Verordnungen erlässt, oder die Zuständigkeit auf andere Behörden überträgt.

 

 

Eine vernünftige Tierschutzpolitik zielt auch auf die „pädagogische“ Wirkung einer solchen Regelung, zumal bislang aus den 250 Gemeinden noch kein Fall bekannt geworden ist, in welchem eine entsprechende Satzung von einem angerufenen Gericht als rechtswidrig angesehen wurde.

 

Dortmund, den 22.01.2014

 

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Das Leid der Versuchstiere in Deutschland

 

Nachdem das Bundesministerium im Oktober 2013 die offizielle Statistik, wie viele Wirbeltiere in deutschen Labors 2012 „verbraucht“ wurden, veröffentlicht hat, muss aus Sicht der Tierschützer mit Entsetzen konstatiert werden, dass die Drei-Millionen-Grenze der Tierqual 2012 erstmals durchbrochen wurde und alle 10 Sekunden durchschnittlich ein Tier in einem deutschen Labor verstirbt.

 

Insgesamt wurden 3.080.727 Wirbeltiere 2012 in Deutschland zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet, 5,9 % mehr Tiere im Vergleich zum Vorjahr 2011. Die erschütternde Bilanz belegt, dass in den letzten 13 Jahren der Verbrauch an Wirbeltieren stetig anstieg. Im Jahr 2000 wurden noch rund 1,8 Millionen Versuchstiere registriert, jetzt sind es fast doppelt so vieleTiere, die hier in Deutschland in Labors leiden und sterben.

 

Unter diesen Tieren waren 933.853 sog. transgene Tiere, d.h. Mäuse, Ratten, Kaninchen, Schweine, Schafe, Rinder und Fische bei denen vor dem eigentlichen Versuch das Erbgut so verändert wurde, dass sie z. B. automatisch an Krebs erkranken oder Symptome entwickeln, die oberflächlich einer menschlichen Krankheit ähnlich sind. Das Versprechen der Forscher, dass die Genmanipulation von „Versuchstieren“ zur Heilung von Krankheiten beitragen wird, hat sich bislang nicht bewahrheitet.

 

1.686 Affen starben 2012 in den Laboren, meistens in Giftigkeitsprüfungen oder für den reinen Erkenntnisgewinn in der sog. Grundlagenforschung.

 

Kein Trost ist hierbei, dass gem. § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG Wirbeltiere mit gewissen Ausnahmen nur verwendet werden dürfen, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet wurden. Aus Sicht des betroffenen und leidenden Tieres macht es sicherlich keinen Unterschied, ob es für Versuchsvorhaben gezüchtet oder frei eingefangen wurde, zumal das im Grundgesetz gem. Art. 20 a GG verankerte Staatsziel „Tierschutz“ hier naturgemäß keine Differenzierung vornimmt.

 

Von den treuesten Gefährten des Menschen, den Hunden, starben in 2012 2.612 Tiere, auch 138 Hunde mehr als in 2011. 1.320 Hunde verstarben in Giftigkeitstests für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln oder Chemikalien. 863 Katzen, 278 Samtpfoten mehr als 2011, verendeten bei Tierversuchen, wobei diese Tiere meistens für die Entwicklung von Medikamenten verwendet wurden.

 

1.138.508 Tiere wurden von Wissenschaftlern an Universitäten oder anderen Forschungseinrichtungen im Bereich der Grundlagenforschung und Versuchsvorhaben getötet, eine massive Zunahme von 120.573 Tieren gegenüber 2011.

 

62.186 Tiere wurden im Bereich der Aus- und Weiterbildung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen eingesetzt.

 

Politiker, Wissenschaftler und Verwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit versprochen, dass aufgrund fortschreitender Entwicklung von Alternativmethoden Tierversuche abnehmen werden. Dieses Versprechen wird durch die aktuellen Zahlen konterkariert. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen Tierschutzversuche durchgeführt werden dürfen, sind viel zu allgemein gehalten, schwammig formuliert und bieten, insbesondere den Großkonzernen, aber auch Wissenschaftlern und Forschern Möglichkeiten, Tiere in Versuchsvorhaben einzusetzen, ohne dass wirklich vorher geprüft wird, ob diese Versuche unerlässlich und, ethisch vertretbar sind und ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann (vgl. § 7 TierSchG). Eine gesetzliche Vorgabe, wonach Versuche an Wirbeltieren nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind, ist zwar „nett“ gemeint, bietet aber gerade den Menschen, die an solchen Vorhaben interessiert sind, eine hervorragende Plattform, immer mehr Versuchstiere zu nutzen.

 

Die Tiere können sich kaum im Rahmen der Auslegung, was denn nun ethisch vertretbar ist oder nicht, selbst wehren. Die Tierschützer, die in den sog. Tierschutzkommissionen gem. § 15 TierSchG zur Kontrolle derartiger Vorhaben eingesetzt werden, sind oftmals Laien, die sich gegenüber den hoch wissenschaftlich ausgebildeten Vertretern von Wissenschaft, Forschung und Industrie aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nur schwer durchsetzen können. Jedenfalls muss bezweifelt werden, dass es unerlässlich und ethisch vertretbar ist, über 3 Millionen Wirbeltiere jährlich zu Versuchszwecken einzusetzen.

 

Der Landestierschutzverband NRW, aber auch der Deutsche Tierschutzbund stellen insoweit fest, dass sich die vorherige Bundesregierung, aber auch deren Vorgängerregierungen in puncto Maßnahmen für einen Wechsel zur tierversuchsfreier Forschung sträfliche Untätigkeit nachsagen lassen müssen, weil kürzlich zwar das TierSchG novelliert wurde, gesetzliche Regelungen zur Eindämmung der Tierversuche aber nicht vorgenommen wurden.

 

Erfreulich ist die Entwicklung, dass einige Länder, hier in Vorreiterstellung das Land NRW, im Jahr 2013 die Verbandsklage eingeführt haben, jetzt also gewisse anerkannte Verbände die gesetzliche Möglichkeit bekommen, u. a. auch gegen Tierversuche, die aus Sicht der Tierschützer zu missbilligen sind, außergerichtlich und falls erforderlich auch gerichtlich vorzugehen. Es bleibt zu hoffen, dass, obwohl den hier tätigen Verbänden aufgrund ihrer ehrenamtlichen Struktur bislang die finanziellen Mittel fehlen, hier ein Ansatzpunkt geschaffen ist, das Leiden der Tiere wenigstens „zurückzufahren“.

 

 

 

 

Dortmund, den 08.01.2014

 

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Büroverbot für dominanten Rüden

 

Wie schon kürzlich am 20.11.2013 berichtet, müssen sich Hundehalter gut überlegen, wo sie ihr Tier während der Arbeitszeit lassen. Mit einer neuen Konstellation dieser Problematik musste sich kürzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf (8 Ca 7883/12 - Urt. v. 4.09.2013) befassen.

 

Die Assistentin der Geschäftsleitung einer Werbeagentur hatte vom Chef die Erlaubnis erhalten, ihren Rüden mit ins Büro zu nehmen. Sie hielt dann das Tier auch während der gesamten Arbeitszeit in ihren Büroräumlichkeiten und versorgte es entsprechend. Schon nach kurzer Zeit aber zeigte das Tier „Alpha-Qualitäten“ und hatte die gesamte Agentur so im Griff, dass sich weder der Chef und auch kein Mitarbeiter mehr in das Büro der Assistentin trauten. Der Rüde verteidigte das Bürozimmer seines Frauchen als „sein Revier“ und attackierte die Schuhe einer Kollegin, aber auch einen Mitarbeiter, der Papiere in der Hand hielt und ins Büro bringen wollte.

 

Da alle Mitarbeiter mittlerweile Angst vor dem Tier hatten, gingen Sie dazu über, Unterlagen, die für die Assistentin bestimmt waren, unter deren Bürotür durchzuschieben, statt sie persönlich abzugeben.

 

Nunmehr erteilte der Arbeitgeber dem Hund aufgrund dieser nicht hinzunehmenden Umstände ein Hausverbot.

 

Dagegen klagte die Hundehalterin, allerdings ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte fest, dass das Tier die Arbeitsabläufe in der Agentur so erheblich gestörte habe, dass auch die einmal erteilte Erlaubnis keine Dauerwirkung zeitigen könne.

 

Das Gericht stützte die Entscheidung weiterhin aber auch auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den weiteren Arbeitnehmern, die ihn berechtigen und verpflichten, für Abhilfe zu sorgen.

 

 

 

Dortmund, den 18.12.2013

 

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Novellierung des Landesjagdrechts in NRW

 

Derzeit steht eine Novellierung des Landesjagdrechts in NRW an und alle beteiligten Interessenverbände, neben den Jägern natürlich auch die Tierschützer, machen sich in den verschiedenen Gremien Gedanken, welche Abänderungen vorgenommen werden sollten.

 

Eine Hauptforderung der Tierschützer ist, dass der Abschuss von Haustieren (maßgeblich Katzen und Hunde) verboten wird. Derzeit ist der Jagdausübungsberechtigte befugt, wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Metern vom nächsten Haus angetroffen werden. In NRW wurden im Jahr 2011 / 2012 10.975 Katzen und 65 Hunde abgeschossen, in den letzten 5 Jahren 60.634 Katzen und 542 Hunde. Rechtlich maßgeblich ist der Aspekt, dass ein Abschuss von Haustieren in der Regel unverhältnismäßig ist, da es weniger belastende Maßnahmen gibt, um sich vor wildernden oder das Wild beunruhigenden Haustieren zu schützen. Bei Hunden ist in der Regel der Halter bekannt, sodass mit polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen der verantwortliche Halter aufgesucht und von ihm die Abstellung des Fehlverhaltens seines Hundes unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt werden kann.

 

Bei Katzen besteht keine nachweisbare Gefährdung für geschützte Arten des Jagdrechts – die Nahrung besteht hauptsächlich aus Kleinnagern wie Mäusen, hin und wieder auch Insekten, Reptilien und Singvögeln. Weiterhin besteht eine große Verwechslungsgefahr mit der Wildkatze und „problematische“ Katzen können auch mit Lebendfallen eingefangen werden. Die Liste der jagdbaren Arten muss unter dem Gesichtspunkt des „vernünftigen Grundes“, ohne den gem. § 1 TierSchG niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, gekürzt werden. Es besteht keine Notwendigkeit Mauswiesel, Dachs, Lachmöwe oder den Höckerschwan zu bejagen, weil diese Tiere keine gemeinwirtschaftlichen Schäden verursachen. Tiere, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit geschützten Arten besteht (Enten und Gänse) und Tiere, die sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten (wandernde Arten z. B. Zugvögel) sollten aus der Liste der jagdbaren Arten gestrichen werden.

 

Gem. §§ 4, 13 TierSchG gilt die Pflicht zur Schmerzvermeidung. Unter diesem Gesichtspunkt, so fordern die Tierschützer, müssen die Verwendung von bleihaltiger Munition, der Schrotschuss, Bewegungsjagden, Vogeljagden, Beizjagden und die Fallenjagd verboten werden, weil gerade diese Jagdformen erhebliches Tierleid bedingen und den gesetzlichen Anforderungen des Tierschutzes nicht gerecht werden.

 

Verlangt wird auch ein Verbot der Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren und des Aussetzens von Tierarten für jagdliche Zwecke.

 

Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem der Tierschutz als Staatsziel 2002 im Grundgesetz verankert wurde und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2012 die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften als unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums für den Grundstückseigentümer angesehen hat, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, zeigt sich, dass der Tierschutz im Bewusstsein nicht nur der Öffentlichkeit, sondern auch der Rechtssprechung und Gesetzgebung einen wesentlich höheren Stellenwert erreicht hat als in früheren Zeiten und deshalb die obigen Forderungen der Tierschützer ernst genommen und in die beabsichtigte Gesetzesänderung aufgenommen werden müssen. Auf diesem Wege lässt sich ein friedvolles Zusammenwirken zwischen den von der Waidgerechtigkeit und Hege verpflichteten Jägern und Förstern einerseits und Tierschützern andererseits erreichen.

 

 

Dortmund, den 04.12.2013

 

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Krankheit oder Urlaub - wohin mit dem Tier?

 

Gerade jetzt zur Weihnachtszeit, bei den anstehenden Weihnachtsferien, aber auch vor den Sommerferien, aber auch im Falle eines Krankenhausaufenthalts stellt sich für viele Tierhalter die Frage, wohin sie ihr Tier während dieser Zeit verbringen können. Der Hunde- oder Katzenfreund will dabei sichergehen, dass sein geliebtes Haustier gut versorgt wird und nicht zu Schaden kommt. Wenn Hilfe aus der Verwandtschaft und im Rahmen der Nachbarschaft nicht in Frage kommt, empfiehlt sich der Abschluss eines Tierpflegevertrages mit einer seriösen Pflegestelle. Hinweise und Informationen erteilt hier jeweils der örtliche Tierschutzverein, angeraten ist es, die Dienste eines Tierheimes, welches dem Landestierschutzverband NRW und dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossen ist, in Anspruch zu nehmen. Diese sind zwar grundsätzlich für in Not geratene Tiere zuständig, können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch sog. Pensionstiere aufnehmen.

 

Die diesen Verbänden angeschlossenen Tierheimen zeichnen sich häufig durch eine hohe Fachkompetenz und eine gute tiermedizinische Versorgung aus.

 

Für die Betreuung der Tiere wird ein sog. Tierpflegevertrag abgeschlossen. In diesem Zusammenhang muss der Tierhalter seinen Personalausweis vorlegen, das Impfbuch des Tieres übergeben, Angaben über seine Tierhalterhaftpflichtversicherung (Gesellschaft und Vertragsnummer) machen, Angaben über besondere Eigenschaften und Pflegehinweise des Tieres geben, grundsätzlich eine Anzahlung oder bei kurzer Unterbringungsdauer eine Vorauszahlung leisten. Der Tierpflegevertrag enthält auch regelmäßig die Angaben über die Höhe des Pflegetagesatzes und die Pflegedauer und auch eine Haftungsbegrenzung des Tierschutzvereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies erfolgt deshalb, weil das Tierheim bei Pensionstieren „Tierhüteraufgaben“ wahrnimmt und damit auch für Schäden am Tier bzw. gegenüber Dritten gem. § 834 BGB haftet. Die Situation ist damit grundlegend anders als z. B. bei einer unentgeltlichen Aufsicht als Nachbarschaftshilfe. Dort handelt es sich um eine kostenlose Gefälligkeit und der Übernehmer haftet nicht für Schäden am Tier oder gegenüber Dritten.

 

Eine Haftung des Tierheimes entfällt weiterhin dann, wenn bei der Aufsicht über das Tier die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (Exkulpationsmöglichkeit).

 

Oftmals enthält der Tierpflegevertrag auch den Hinweis, dass das Tier, wenn es nicht spätestens 14 Tage nach dem vereinbarten Endtermin abgeholt wird, in das Eigentum des Tierheimes bzw. Tierschutzvereines übergeht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass, falls sich der abgebende Tierhalter nicht mehr meldet, Hund oder Katze an tierliebe Dritte weiter vermittelt werden können und das Tierheim nicht auf ungewisse Zeit wegen fehlender Eigentümerstellung das Tier verwahren muss, ohne dafür eine Kostendeckung zu erlangen. Diese Klausel ist allerdings umstritten. Wird sie in einem Vorformulierten Vertrag verwendet, kann sie als sog. überraschende Klausel gewertet werden und damit unbeachtlich sein. Dies liegt darin begründet, dass der Pensionstiervertrag zivilrechtlich als sog. Verwahrvertrag gem. §§ 688 ff. BGB anzusehen ist und ein Eigentumsübergang der hinterlegten Sache bei Nichtabholung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Wir allerdings die erwähnte Klausel handschriftlich in den Vertrag eingefügt, stellt sie eine Individualbestimmung dar und dürfte wirksam und damit von allen Vertragsbeteiligten zu beachten sein.

Dortmund, den 20.11.2013

 

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Wo bleibt der Hund während der Arbeit?

 

Wer seinen Hund während der Arbeit im Auto einsperrt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG). Dies gilt aufgrund eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus Oktober 2013 selbst dann, wenn das Tier zwischendurch immer mal Auslauf bekommt (VG Stuttgart Az.: 4 K 2822/13). Das Gericht hatte ermittelt, dass das Tier „Cosima“ an 4 Tagen pro Woche für je 8 Stunden auf ihr Herrchen im Auto warten musste – zusätzlich musste es noch die lange Fahrt zur Arbeit und nach Hause im Auto verbringen. Der Hundehalter hatte zwar geltend gemacht, dass die Hündin zwischendurch Auslauf erhalte, dies konnte der Halter aber nicht weitergehend exakt substantiieren, dass heißt genau darlegen und belegen.

 

Nach Auffassung des Gerichts kam es aber auch nicht auf den zwischenzeitlichen Auslauf an, denn in jedem Fall müsse festgestellt werden, dass die Hündin über viele Stunden im Auto eingesperrt sei. Dort sei sie, so das Gericht zu Recht, auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe auch keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss aber, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot hat vorliegend der Halter nach Auffassung des Verwaltungsgericht dadurch verstoßen, dass er seine Hündin „Cosima“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrte. Das Verwaltungsgericht war auch der Auffassung, dass ganz allgemein aufgrund der entsprechend anwendbaren Vorgaben z. B. für die Zwingerhaltung ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, niemals aber zur Unterbringung von Hunden oder sonstigen Tieren über mehrere Stunden und längere Zeiträumen geeignet sei.

 

Der Hundehalter, der dieser Problematik aus dem Weg gehen möchte und sein Tier mit zur Arbeit nimmt, braucht dafür die Erlaubnis des Arbeitgebers. Ein Recht, den Hund mitnehmen zu dürfen, gibt es nicht. Verursacht der Hund im Büro einen Schaden, muss hierfür der Hundehalter aufkommen. Aus diesem Grunde müssen Hundehalter auch darauf achten, entsprechend versichert zu sein – gleiches gilt dann natürlich auch für den Fall, dass das Tier einen Arbeitskollegen z. B. ins Bein beißt und der im Krankenhaus behandelt werden muss.

 

Als Fazit ist festzuhalten, dass im Idealfall während langwieriger Abwesenheitszeiten die Tiere am besten zu Hause aufgehoben sind und dort durch andere Familienangerhörige betreut und beaufsichtigt werden.

 

 

Dortmund, den 06.11.2013

 

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Die Katze auf dem heißen Blechdach

 

Wer Katzen kennt weiß, dass diese sich gerne auf die Motorhauben gerade noch gefahrener Fahrzeuge legen, weil diese nach Benutzung noch wunderbar warm sind und Katzen diesen „Komfort“ zu schätzen wissen. Weiterhin ist bekannt, dass des Deutschen liebstes Kind bekanntlich sein Pkw ist. Bei dieser Zusammenschau stellt es also kein Wunder dar, dass ein allwöchentlich gewienertes Fahrzeug im Zusammenhang mit Nachbars Katze schon häufig Anlass auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gab. In mehreren Fällen entschieden die Amtsgerichte Oberhausen und Celle, aber auch das Landgericht Coburg, dass die jeweils beschuldigten Katzen nicht Ursache für die Kratzer im Lack der Fahrzeuge gewesen sein können (LG Coburg, Az.: 32 S 143/99). In einem anderen Fall kam das Landgericht Lüneburg (Az.: 1 S 198/99) zu der Auffassung, dass es zwar eine gewisse nachbarschaftliche „Duldungspflicht“ gäbe, der Katzenhalter jedoch dafür zu sorgen habe, dass seine Katzen Fahrzeuge nicht als Ruheplätze nutzen, weil ansonsten Ordnungsgelder drohen und bei Lackschäden auch Schadensersatzforderungen mit Erfolg gestellt werden können.

 

Im Einzelfall dürfte schon zunächst die Aufklärung der Tatsachen schwierig sein, weil oftmals keine unmittelbaren Zeugen dafür zur Verfügung stehen, dass sichtbare Kratzschäden durch gerade speziell eine bestimmte Katze des Nachbarn entstanden sind. Ohne einen solchen Augenzeugen dürfte es sehr schwer zu beweisen sein, dass tatsächlich eine bestimmte Katze einen bestimmten Kratzschaden verursacht hat, weil allein die Kratzspuren oder Pfotenabdrücke nicht hinreichend einen streitigen Sachverhalt beweisen können. Wenn dann die Ursächlichkeit geklärt ist, bleibt immer noch offen, ob denn alte Kratzer in Form von Vorschäden zu berücksichtigen sind.

 

Ist ein Schaden eindeutig und klar zuzuordnen, muss der Katzenhalter den Schaden ersetzen; wenn er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, ist dies für ihn erfreulich.

 

Ganz allgemein tendiert die Rechtssprechung dazu, dass zumindest in ländlichen Gegenden und Vororten es hinzunehmen ist, wenn benachbarte und damit fremde Katzen in Gärten frei laufen und sich dort aufhalten. In städtischen Gebieten kommen die Gerichte oftmals zu der Auffassung, dass nur maximal ein oder zwei Katzen frei laufen dürfen, sodass hier Mehrkatzenhalter es schwer haben, weil die Ansichten was ortsüblich und zumutbar ist, oftmals weit auseinander gehen.

 

Ganz allgemein gilt immer, dass es hilft mit dem Nachbarn im Dialog zu bleiben, um vermeidbare Probleme, z. B. die Verunreinigung von Sandkästen gemeinsam zu besprechen und zu regeln, ohne dass sich später die Gerichte mit diesen Streitigkeiten   

befassen müssen.

 

 

 

Dortmund, den 23.10.2013

 

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Wilde Fundtiere – ein Problem in Deutschland

 

Immer häufiger werden bei uns exotische Haustiere, also nicht domestizierte Tiere wildlebender Arten, die im Haushalt gehalten werden in Wäldern, auf Wiesen oder auch am Stadtrand und in Städten aufgefunden. Oftmals handelt es sich um Schlangen, Schildkröten, aber auch Affen die entwichen sind, ausgesetzt oder hinterlassen wurden. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes werden derzeit jährlich zwischen 440.000 und 840.000 lebende Reptilien nach Deutschland eingeführt. 252.641 Amphibien und 53.689 Vögel wurden allein 2009 über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland verbracht. Zu diesen legalen Importen kommt eine hohe Anzahl illegal gehandelter Tiere hinzu, weiterhin werden zahlreiche Nachzuchten auf dem Markt vertrieben. Wie viele Wildtiere aktuell in deutschen Wohnungen leben, darüber gibt es keine genauen Zahlen. Der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe spricht von 3,7 Millionen Ziervögeln, 2,3 Millionen Aquarien sowie 800.000 Terrarien mit diversen Terrarientieren.

 

Da es sich nicht um jagdbares Wild handelt, hier wäre die untere Jagdbehörde oder der Jagdausübungsberechtigte zuständig, erfolgt bei Auffindung eines derartigen Tieres im Regelfall eine Meldung an die Ordnungsbehörde / Veterinäramt oder die zuständige Polizeibehörde. Bei entwichenen Tieren handelt es sich um klassische Fundtiere, sodass die zivilrechtlichen Regelungen des BGB zum Fundrecht greifen, öffentlich-rechtlich ist für die Versorgung von Fundtieren die örtliche Gemeinde des Auffindungsortes zuständig. Hier besteht das Problem, dass die Tierheime, die mit den Kommunen zusammenarbeiten zur Aufnahme und Betreuung derartiger Tiere weder personell, noch räumlich, technisch oder finanziell ausgestattet sind. Hier werden spezielle Wildtierauffangstationen benötigt, von denen es in Deutschland viel zu wenig gibt. Spezialisierte Tierauffangstationen sind rar, weswegen die wenigen, die vorhanden sind, große Mengen an Tieren aufnehmen müssen und fast immer hoffnungslos überfüllt sind.

 

Einige Landesregierungen erkennen das Problem zwar, gehandelt wird jedoch nur selten, manche Bundesländer haben keine einzige Aufnahmestation. In NRW z. B. hilft das Artenschutzzentrum in Metelen weiter, aber auch hier liegt eine Überlastung auf lange Sicht vor. Die Behörden, d. h. die Ordnungs- und Veterinärämter sollten Listen führen, welche Wildtierauffangstationen existieren und welche Tiere von der jeweiligen Station speziell aufgenommen werden können.

 

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Länder zusammen mit den Kommunen hier weitere Auffangstationen schaffen, um dieser Not Herr zu werden. Da die Anzahl der betreffenden Tierhalter weiterhin zunimmt, muss auch mit steigenden Zahlen gerechnet werden, insoweit sind nicht nur Fundtiere, ausgesetzte und zurückgelassene Tiere, sondern wie erwähnt auch beschlagnahmte Tiere und so genannte private Abgabetiere (40%) zu versorgen. So lange nämlich die Haltung dieser Tiere erlaubt ist, muss auch eine Unterbringung für den Notfall gewährleistet sein. Die Tierschutzvereine können angesichts ihrer sowieso knappen Finanzmittel nicht für alle Auswüchse der privaten Tierhaltung herhalten, zumindest nicht ohne dass ihnen das in irgendeiner Form gegenfinanziert wird.

 

Im Einzelfall gilt hinsichtlich der Kostentragungspflicht, dass die Gemeinde des Fundortes bei nicht geklärter Herkunft eines Tieres für die finanziellen Folgen der Verwahrung und Versorgung einstehen muss, weil diese aufgefundenen Tiere bis zum Beweis des Gegenteils (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Saarlouis vom 24.04.2013) als Fundtiere anzusehen und einzuschätzen sind.

 

Dortmund, den 09.10.2013

 

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Keine Flugpatenschaften für ausländische Hunde!

 

Erst kürzlich musste ich feststellen, dass ein großer deutscher Reiseveranstalter in Spanien in Hotelanlagen dafür warb, dass die deutschen Urlauber Flugpatenschaften für angeblich herrenlose oder rücksichtslos ausgesetzte Tiere, oft kleine Welpen oder Jungtiere übernehmen sollten, um diese in ein neues „zu Hause“ nach Deutschland zu begleiten.

 

Die Übernahme einer Flugpatenschaft wurde den tierlieben Gästen damit nahe gebracht, dass ein Hund oder eine Katze mit offiziellen Papieren und Flugbox am Abreiseort am Flughafen von der Tierschutzorganisation dem Reisenden übergeben wird, er das Tier nach der Landung in Deutschland wieder entgegennimmt und es noch am Flughafen einer Familie übergibt, die sich bereits darauf freut, ihr neues Familienmitglied zu begrüßen.

 

Begründet wurde diese Bitte damit, dass diese Tiere eine Flugpatenschaft benötigen würden, weil sie bereits nach Deutschland vermittelt wären und deshalb einen „Flugpaten“ bräuchten, da herrenlose Tiere nicht befördert werden dürften. Zahlreiche tierliebe Gäste haben sich dann auch zur Verfügung gestellt, in dem Glauben, hier den Tieren speziell und allgemein etwas „Gutes“ zu tun.

 

Alle große Tierschutzorganisationen, insbesondere der Deutsche Tierschutzbund, aber auch der Landestierschutzverband NRW, dessen Präsident ich bin, lehnen diese Art der Verbringung von ausländischen Tieren nach Deutschland ab. Sicherlich kann es im Einzelfall einmal richtig sein, wenn ein deutscher Urlauber aus freien Stücken privat, ohne angesprochen zu werden, für sich und für seine eigene Familie ein Tier aus dem Ausland mitnimmt, dies ist auch seine freie Entscheidung, obwohl genügend liebe Tiere in deutschen Tierheimen darauf warten, eine neue Familie zu finden. Eine professionelle und regelmäßige Verbringung von ausländischen Tieren nach Deutschland ist aber nicht akzeptabel, weil hier oftmals ganz schlicht „Gewinnstreben“ und keine Tierliebe hinter derartigen Flugpatenschaften steht. Der Gast kann im Einzelfall überhaupt nicht prüfen, ob es sich um ausgesetzte oder herrenlose Tiere handelt oder ob, wie es leider festgestellt werden konnte, die Tiere teilweise schon im Ausland sozusagen „gezüchtet“ werden, um sie tierlieben Deutschen als Flugpaten mitzugeben, damit sie hier in Deutschland entgegengenommen werden können, um dann zu einem wesentlich höheren Kaufpreis / Schutzgebühr an Dritte gewinnbringend weitervermittelt zu werden. Der deutsche Zuchtstandard für Rassetiere ist nämlich wesentlich höher und damit wesentlich teurer, als dies im Ausland oftmals der Fall ist – darüber hinaus umgehen entsprechende „Geschäftemacher“ durch diese Flugpatenschaften oftmals die wesentlich strengeren EU-Richtlinien, die zum Handel mit Tieren existieren. Diese gesetzlichen Regelungen bestimmen nämlich, dass diejenige Person oder Organisation, die mehr als 5 Tiere verbringt, als Händler wesentlich strengeren medizinischen und rechtlichen Einfuhrbestimmungen unterliegt, als eine Privatperson im privaten Reiseverkehr. Diese Regelungen und gesetzliche Bestimmungen werden häufig durch diese Praxis der Flugpatenschaften unterlaufen, was u. a. dazu geführt hat, dass Tierkrankheiten nach Deutschland eingeführt wurden, die hier überhaupt niemals existierten (z. B. Sandflöhe und Sandwürmer…).

 

Da der einzelne Gast die Seriosität einer Tierverbringung überhaupt nicht wirksam kontrollieren kann, raten wir Tierschützer gerade jetzt auch während der anstehenden Reisezeiten (Herbstferien) davon ab, derartige Flugpatenschaften zu übernehmen – die Tierschutzverbände unterstützen einen derartigen angeblichen „Auslandstierschutz“ nicht, wir setzen uns mit den entsprechenden Reiseunternehmen in Verbindung und klären die Hintergründe auf und weisen darauf hin, dass Auslandstierschutz viel besser dadurch gewährleistet wird, dass wir versuchen, aus Deutschland junge Tierärzte zu den Brennpunkten zu bringen, die oftmals in Osteuropa liegen, damit dort herrenlose und freilaufende Tiere ordnungsgerecht kastriert werden, um so den entsprechenden Nachwuchs einzudämmen.

 

 

Dortmund, den 25.09.2013

 

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Der Kampfhund - steuerrechtlich gesehen

 

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München haben ein Herz für sog. Kampfhunde und deren Halter gezeigt. In einem aktuellen Urteil vom 25.07.2013 (4 B 13.144) gaben sie einem Ehepaar Recht, dass einen Rottweiler hielt und gegen den Hundesteuerbescheid der Wohnsitzgemeinde geklagt hatte.

 

Per Steuerbescheid hatte die Gemeinde den Steuersatz für Kampfhunde, darunter fällt auch der Rottweiler, mit 2.000,00 € pro Jahr festgelegt. Für Hunde, die nicht als „Kampfhunde“ eingestuft werden, betrug hingegen der Steuersatz der Gemeinde für den Ersthund 75,00 €, für jeden weiteren Hund 160,00 €. Immerhin hatten die Richter der Vorinstanz der Gemeinde Recht gegeben und erst die Richter in der Rechtsmittelinstanz entschieden zugunsten der Hundehalter. Sie führten in der Entscheidung aus, dass jede Gemeinde zwar kraft ihrer Satzungshoheit eine Lenkungssteuer mit dem Ziel erlassen kann, das Halten bestimmter, als gefährlich eingestufter Hunderassen einzudämmen. Allerdings bescheinigten Bayerns oberste Verwaltungsrichter der beklagten Gemeinde im vorliegenden Fall in  unverhältnismäßiger Weise über das Ziel hinausgeschossen zu sein.

 

Die Richter waren der Auffassung, dass die Höhe dieser Steuerbelastung den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigt und deshalb die Gemeinde mit dieser Erhebung der Hundesteuer ersichtlich darauf abziele, die Haltung bestimmter Hunde durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen.

 

Diese bayrische höchstrichterliche Entscheidung sollte den hiesigen Kommunen und Gemeinden, auch der Stadt Dortmund eine Warnung sein, die sowieso schon nach Auffassung der Hundehalter zu hohen Steuerbelastungen nicht noch weiter ausufern zu lassen.

 

In NRW gelten z. B. Rottweiler als sog. Listenhunde nach § 10 LHundG NRW, was zur Folge hat, dass für den Umgang mit diesen Hunden das zuständige Veterinäramt eine Erlaubnis erteilen muss. Diese wird nur erteilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist, der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und in der Lage ist, das Tier sicher zu führen.

 

Weiterhin gilt auch für diese sog. Listenhunde, wie für die die Hunde, die sich im Einzelfall durch Beißvorfälle als gefährlich erwiesen haben, die Verpflichtung, die Tiere an einer kurzen geeigneten Leine zu führen und ihnen einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

 

Die Vielfältigkeit der Hunderassen wird also sowieso hinsichtlich dieser Hunde auf unseren Straßen und Wegen gesetzlich erheblich eingeschränkt; allerdings, und hier ist den Richtern sicherlich Recht zu geben, darf dies nicht im Wege einer „Erdrosselungssteuer“ erfolgen, sondern sollte lediglich aufgrund von Einzelfallentscheidungen akzeptiert werden.

 

Aus diesem Grunde fordern auch schon seit geraumer Zeit die Tierschützer in den Gemeinden, im Land und im Bund die Abschaffung der sog. „Listenhundregelungen“ in den einschlägigen Landesgesetzen zugunsten einer im Einzelfall tatsächlich festgestellten Gefährlichkeit eines Tieres.

 

 

Dortmund, den 11.09.2013

 

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Wildtierhaltung im Zirkus

 

Die Präsentation von Wildtieren gehört zum traditionellen Bestandteil des Zirkusbetriebes. In einer „Tierschau“ haben die Zirkusbetriebe die Tradition der Wandermenagerien fortgesetzt, die seit dem Mittelalter „das exotische Tier“ in die Städte und Dörfer brachten. Im 19. Jahrhundert hatten die Tierschauen die Ersatzfunktion, Menschen, die keine Möglichkeit zum Zoobesuch hatten und auch nicht in die Ferne reisen konnten, das Erlebnis „exotisches Tier“ sozusagen von die Haustüre zu bringen.

 

Mittlerweile gibt es in den Ballungsräumen und auch darüber hinaus gut funktionierende Zoologische Gärten mit einer vorbildlichen Tierhaltung (darunter auch der Zoo Dortmund).

 

Die Mobilität der Gesellschaft ermöglicht es fast allen Bürgern, Zoos zu besuchen und exotische Wildtiere in angemessenen Haltungen zu erleben. Eine Präsentation unter suboptimalen Bedingungen in Tierschauen ist somit obsolet.

 

Abschreckende Beispiele in klassischen Zirkusnummern sind Affen, die als tierische Clowns der Belustigung des Publikums dienen oder Elefanten, die Kopfstand machen.

 

Derartige Kunststücke können nur durch harte Dressurakte erzwungen werden und in fast allen Fällen führen die Tiere artuntypische Bewegungen aus, die das Tier von sich aus niemals vornehmen würde.

 

Damit liegt im Regelfall ein Verstoß gegen die insoweit strengen Regelungen des Tierschutzgesetzes vor.

 

Für einen Zirkus als „fahrendes Unternehmen“ ist es nach Auffassung der Tierschützer unmöglich, Wildtiere auch nur vom Mindeststandard her artgerecht zu halten.

 

Alle diese Tiere verbringen einen Großteil ihrer Lebenszeit in beengten Verhältnissen, die ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden.

 

Es ist auch einfach undenkbar, dass z. B. Braunbären, so wie es in der Vergangenheit gehandhabt wurde, von einem Zirkusbetrieb in kleinsten Unterkünften auf einem Platz, wie dem „Fredenbaumplatz“ in Dortmund artgerecht gehalten werden.

 

Allein die Notwendigkeit der allzeit gegebenen Mobilität engt den Aktionsradius der Wildtiere deutlich ein, Giraffen, Breitmaulnashörner oder Flusspferde, die in der Vergangenheit auch von Zirkusunternehmen präsentiert wurden, sind Herdentiere, die niemals in einer dauerhaften Einzelhaltung, wie sie von den Zirkusbetrieben praktiziert wird, artgerecht gehalten werden können.

 

Auch Elefanten leiden als hoch sensible und intelligente Tiere ganz besonders unter unzureichenden Haltungsbedingungen im Zirkus.

 

Anders sieht die Sache, wie bereits erwähnt, in den Zoologischen Gärten aus, weil dort in allen angesprochenen Bereichen äußerst große Umsicht an den Tag gelegt wird, so bei dem Transport der Tiere, bei der Aufzucht im Zoo geborener Tiere und auch im täglichen Umgang mit den Tieren.

 

Es ist daher sehr erfreulich, dass die Stadt Dortmund Zirkusbetrieben mit Wildtierhaltung derzeit keine Genehmigung mehr erteilt.

 

Denkbar wäre es eine „Positivliste“ anzufertigen, auf der z. B. Nutztiere stehen, die durchaus auch im Zirkusbetrieb angemessen gehalten werden können (Haushunde, Hauskatzen, Zieresel, Hausmäuse, Haus- und Dressurpferde …).

 

Auf gar keinen Fall gehören Elefanten, Großkatzen, Nashörner, Flusspferde, Menschenaffen, Robben, Delfine und Wale, Wildhuftiere und Großpapageien in derartige Zirkusbetriebe.

 

Die Tierschützer fordern aus diesen Gründen gerade angesichts der anstehenden Bundestagswahl die Politiker auf, ein gesetzliches Verbot der Präsentation und Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben durchzusetzen.

 

 

 

 

Dortmund, den 28.08.2013

 

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Das Tätowieren von Tieren ist tierschutzwidrig

 

Das höchste westfälische Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht Münster, hat entschieden, dass das Tätowieren von Tieren, soweit es nicht der besonderen Einschränkung zur Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen … durch Ohrtätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG dient, einen Verstoß gegen das TierSchG darstellt, weil es den Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen und / oder Leiden zufügt.

 

Hintergrund der zweitinstanzlichen Entscheidung war, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet hatte „Tätoservice für Tiere“ und beabsichtigt hatte, auf dem Oberschenkel eines Schimmelponys eine ca. 15 cm große Abbildung der „Rolling-Stones-Zunge“ einzutätowieren. Der örtlich zuständige Veterinärmediziner erstellte hierzu ein tierärztliches Gutachten und kam zu dem Ergebnis, dass das Tätowieren, insbesondere bei Pferden zu Schäden an der Haut und zu länger anhaltenden Schmerzen führe. Dementsprechend ordnete die zuständige Behörde gegenüber dem Kläger an, keine Tiere zu tätowieren bzw. tätowieren zu lassen.

 

Die Richter stellten fest, dass ohne Einholung eines Gutachtens davon auszugehen ist, dass durch die Tätowierung beim Tier zumindest unangenehme Sinnes- oder Gefühlserlebnisse auftreten, die mit akuten oder potentiellen Gewebeschädigungen verknüpft sind. Das Einbringen der Farbpigmente mittels Tätowiernadeln in die mittlere Hautschicht ist nicht ohne Verletzungen der Haut und Reizung der in ihr vorhandenen Schmerzrezeptoren durchführbar.

 

Auch der Hinweis des Klägers, dass Menschen üblicherweise ohne Betäubung tätowiert würden, überzeugte die Richter zu Recht nicht. Der Mensch lässt diese Prozedur freiwillig über sich ergehen, weil er das Ergebnis wünscht, er hat die Möglichkeit schmerzlindernde oder schmerzhemmende Mittel zu nehmen, darüber hinaus sind Tiere anders als Menschen zu einer vernunftsmäßigen Abwägung von Vor- und Nachteilen einer - Tieren notwendig zwangsweisen beigebrachten - Tätowierung außerstande.

 

Auch einen vernünftigen Grund, der den Eingriff erlaubt hätte, sah das Gericht nicht. Bei Abwägung auch der wirtschaftlichen und gewerberechtlichen Interessen des Klägers mit dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit der Tiere, überwiegt nach Auffassung des Gerichts der Tierschutz, wobei sich das Gericht ausdrücklich auf das Staatsziel „Tierschutz“, geregelt in Art. 20 a GG, bezieht.

 

Das Gericht sah auch keinen Anlass eine Ausnahme anzunehmen aufgrund einer notwendigen und tierschutzgerechten Kennzeichnung dieses Pferdes, zumal das geplante Bildsymbol eher optische und ästhetische Wirkung nach Auffassung zumindest des Klägers hatte und weniger der Unterscheidung von anderen Pferden diente. Zur entsprechenden Unterscheidung dient neben dem Equidenpass die Implantation eines elektronischen Transponders. Ein schutzwürdiges menschliches Interesse an einer zusätzlichen Kennzeichnung durch betäubungslose Tätowierung älterer Tiere besteht jedenfalls nicht.

 

Damit deckt sich diese Entscheidung auch im Einzelfall mit den Anträgen zur Änderung des TierSchG, die im Rahmen der Beratungen und Lesungen von den Tierschützern eingebracht wurden, um generell kraft Gesetzes den sog. „Schenkelbrand“ zu verbieten.

 

 


Dortmund, den 31.07.2013

 

Fiesel - Ruhrnachrichten - Tierseite

 

Tierbörsen in der Diskussion

 

Immer wieder wird auf sog. „Tierbörsen“ oder „Exotenmessen“ mit Tieren gehandelt. Eine der größten Messen europaweit ist z. B. die immer wiederkehrend in Hamm stattfindende Verkaufsmesse für exotische Tiere.

 

Wer einmal eine solche Tierbörse besucht hat, dem fällt leider regelmäßig auf, dass das gesetzlich vorgeschriebene Tierschutzniveau nicht eingehalten wird und dass oftmals sogar deswegen Straftatbestände, zumindest aber Ordnungswidrigkeitstatbestände nach dem Tierschutzgesetz erfüllt sind. So findet man sehr häufig Verkaufskäfige in einem dreckigen Zustand vor, ganz allgemein werden die hygienischen Voraussetzungen nicht eingehalten. Die Tiere werden in viel zu kleinen Behältnissen präsentiert, die tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen zum Hin- und Abtransport werden oftmals nicht eingehalten, die Tier erhalten auf derartigen Börsen zu wenig Luft, Licht, Wasser und Nahrung und sind aufgrund der Vielzahl von fremden Menschen oftmals verängstigt und verstört.

 

Zu bemängeln ist auch, dass Verkaufsschilder oftmals gar nicht erst angebracht werden, obwohl die Veranstalter diese den Tieranbietern teilweise kostenfrei auslegen. Es sollte auch eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Veranstalter und Tieranbieter hinreichend Tierärzte fachlich ausgerichtet für die jeweiligen Tierrassen, die veräußert werden sollen, im Rahmen einer solchen Verkaufsveranstaltung anstellen.

 

Oftmals werden auch die Leitlinien, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Juni 2006 herausgegeben hat, zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten nicht oder nur unzureichend umgesetzt.

 

Die Ordnungsämter und hier betroffen sind die Veterinärämter der Kommunen und des Landrats sind oftmals personell nicht hinreichend ausgerüstet und überlastet, so dass nicht alle Tierbörsen regelmäßig und auch durchgängig kontrolliert werden können.

 

Wenn Sie also insoweit auf einer derartigen Veranstaltung offenkundige Verstöße gegen die ordnungsgerechte und artgerechte Haltung der Tiere feststellen, Hygienemängel bemerken, kranke oder verstörte Tiere vorfinden, melden Sie diese Missstände soweit möglich dem örtlich zuständigen Veterinäramt, ansonsten den zuständigen Polizeibehörden. Sowohl die Verwaltung, wie im Rahmen der Eilzuständigkeit auch die Polizeibehörden, sind gehalten und verpflichtet darauf zu achten, dass derartige Tierbörsen korrekt, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und tierschutzkonform durchgeführt werden.

 

Die Tierschutzvereine und Landesverbände werden ebenfalls versuchen, derartige Veranstaltungen zu kontrollieren und bei gravierenden Missständen diese anzuzeigen und sich dafür einzusetzen, dass derartige Veranstalter zukünftig keine Genehmigung zur Ausrichtung von Tierbörsen mehr erhalten.

 

 

 

Dortmund, den 17.07.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Brauchen wir ein behördliches Haustierregister?

 

Ab dem 1.07.2013 müssen alle Hundehalter in Niedersachsen ihr Tier bei einem extra dafür geschaffenen Hunderegister kostenpflichtig registrieren lassen. Da es sich hier um ein ordnungspolitisches Instrument der Verwaltung handelt, sind auch die Länder für den Erlass derartiger gesetzlicher Regelungen zuständig.

 

Auch in unserem Bundesland in Nordrhein-Westfalen wird darüber nachgedacht, ob eine solche zentrale Haustierregistrierung durch die Behörde gesetzlich eingeführt werden soll.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass es schon bislang die Möglichkeit gibt, seinen Hund bei einem Haustierregister anzumelden, so bieten die Tierschutzorganisation TASSO, aber auch der Deutsche Tierschutzbund ein zentrales Haustierregister an, bei dem jeder, allerdings freiwillig, sein Tier registrieren lassen kann.

 

Dies sind allerdings privatrechtlich geführte Registerführer, die nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen z. B. an den Datenschutz genügen müssen.

 

Diese Register hatten insbesondere die Aufgabe, dass Eigentümer ihre entlaufenen oder sonst abhanden gekommenen Tiere schneller und besser zurückbekommen sollten.

 

Eine Auskunftsverpflichtung dieser Register gegenüber Dritten und auch den Behörden gibt es entsprechend nicht, auch ist fraglich, wie diese privat geführten Register mit den Regelungen des Datenschutzes (Bundesdatenschutzgesetz) umgehen.

 

An dieser Stelle ist also zu fragen, welche Vorteile es hat, wenn ein zentrales behördliches Register eingeführt würde. Nach Auffassung auch der Tierschützer im Landestierschutzverband NRW, wie auch vieler Verbände, die einzelne Hunderassen repräsentieren, sollten alle Tierhalter verpflichtet werden, ihre Hunde zu einem solchen öffentlich-rechtlich geführten Register anzumelden.

 

Derzeit führen die Städte und Kommunen, sowie die Landräte lediglich Register über die aus steuerlichen Gründen anzumeldenden Tiere und natürlich über die aus gesetzlichen Gründen (Landeshundegesetz NRW) gesondert anzumeldenden sog. „Listenhunde“, sowie der „gefährlichen Hunde“. Eine Vernetzung dieser kommunalen Daten landesweit in NRW ist aber nicht gegeben. Dies wäre aber wünschenswert, weil, auch wenn

z. B. TASSO dies kritisiert, eine bessere Übersicht landesweit über die gehaltenen Tiere bestünde. Es wäre einfacher z. B. dann einmal zu überprüfen, welche Auswirkungen überhaupt die Regelungen des Landeshundegesetzes auf den Tierbestand gezeitigt haben, es könnte besser statistisch erfasst werden, ob nun nach Erlass des umstrittenen Landeshundegesetzes NRW die Beißvorfälle tatsächlich drastisch abgenommen haben oder welche Tiere in solche Beißvorfälle verwickelt waren. Es fällt den Tierschützern schwer, gegen diese Regelungen zu protestieren und eine Abschaffung z. B. der Listenhundregelungen zu verlangen, solange keine Statistiken vorliegen, die belegen, dass dieses Gesetz in der Praxis überhaupt keine Wirkung gezeigt hat, wovon die Tierschützer ausgehen.

 

Neben dieser praktischen Relevanz wäre auch der Datenschutz gesichert, weil die öffentliche Verwaltung jedenfalls an die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes gebunden ist.

 

Insoweit sollte die Landesregierung einmal überlegen, ob sie nicht eine landesweite gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung aller Haustiere (Hunde und Katzen) erlässt, die Kosten der Registrierung dürften in diesen Fällen gering sein, weil ein so großer Aufwand letztendlich nicht damit verbunden sind dürfte.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 19.06.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Das Katzennetz auf dem Balkon – ein ewiger Streitfall

 

Gerade in Großstädten kommt es regelmäßig zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten insbesondere zwischen einzelnen Wohnungseigentümern, ob und inwieweit ein Katzenhalter berechtigt ist, auf seiner Balkonbrüstung ein sog. Katzennetz eigenmächtig ohne Einholung der Zustimmung der übrigen Miteigentümer anzubringen. Ein Katzennetz wird dann für den jeweiligen Tierhalter erforderlich, wenn er eine Hauskatze und keine Freigängerkatze besitzt, aber der Hauskatze wenigstens einmal Gelegenheit geben will, an die „frische Luft“ auf den Balkon zu kommen. Ein Netz auf dem Balkon verhindert dann, dass die Tiere, die gute Kletterer sind, vom Balkon verschwinden, in andere Wohnungen eindringen oder sich beim Absturz verletzen.

 

Freigängerkatzen hingegen sind es gewohnt regelmäßig täglich oder auch zur Nachtzeit das Haus zu verlassen, durch die Gegend zu streunen und irgendwann einmal dann zum Lebensmittelpunkt zurückzukehren.

 

Eine tierliebe Katzenhalterin hatte in einer Miteigentumsanlage in Dortmund zum Schutz ihrer Katzen ein entsprechendes relativ grobmaschiges Netz angebracht, welches von der Balkonbrüstung bis zur Decke reichte und dort und an den Seitenwänden auf einer Schiene lose angebracht war. Eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer hierfür besaß sie nicht, die Miteigentümer hatten lediglich beschlossen, ein Katzennetz zu dulden, welches bis zur Höhe der Balkonbrüstung reicht. Da ein derartiges Netzt aus Sicht der Halterin sinnlos gewesen wäre, die Katzen sollten ja gerade gehindert werden von dem Balkon zu entweichen, brachte sie das Netz ganzflächig an. Die Miteigentümer klagten dagegen und erhielten in I. Instanz Recht – in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Dortmund kam die Kammer nach Erstberatung zu dem vorläufigen Ergebnis, dass keine bauliche Veränderung durch das Netz vorgenommen wurde, sodass die Berufung grundsätzlich erfolgreich war.

 

Die Parteien einigten sich dann zur Meidung einer streitigen Entscheidung darauf, dass die Katzenhalterin das Netz nicht ständig auf dem Balkon belässt, sondern nur zu bestimmten festgelegten Tages- und Nachtzeiten, nämlich nur eben dann, wenn die Tiere herausgelassen werden. Zu den übrigen Zeiten wird das Katzennetz dann verschoben, sodass es kaum bis gar nicht sichtbar ist.

 

Streitentscheidend ist die Frage, ob durch die Baumaßnahme eine bauliche Veränderung vorgenommen wird. Dies ist dann gegeben, wenn eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form oder seinem Erscheinungsbild erfolgt, die auf Dauer angelegt ist, wobei auch spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade dann eine bauliche Veränderung darstellten, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wie das Katzennetz angebracht ist, Tierhalter sollten sich von fachkundigen Unternehmen beraten lassen, wie eine derartige Vorrichtung installiert werden kann, ohne dass Eingriffe in die Bausubstanz und in den optischen Gesamteindruck der Fassade erfolgen. Dies ist grundsätzlich möglich, insbesondere ist sicherlich die Idee eines mobilen Katzennetzes, welches je nach Bedarf verschiebbar ist, zielführend.

 

Insgesamt empfiehlt es sich mit Nachbarn und Wohnungseigentümern vorher über derartige Vorhaben zu sprechen und Verständnis für die Situation des jeweiligen Haustieres zu wecken, damit können häufig nachfolgende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

 

Dortmund, den 05.06.2013

 

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Der sogenannte „Sachkundenachweis“ – ein unbekanntes Wesen

 

 

Oftmals taucht beim Umgang mit Tieren die Frage auf, ob im Rahmen der entsprechenden Tierhaltung ein Sachkundenachweis durch den entsprechenden Halter erworben wurde und z. B. der Behörde oder einem Gericht vorgelegt werden kann, ohne dass die betroffenen Personen genau wissen, worum es geht.

 

Der Begriff „Sachkundenachweis“ taucht sowohl im bundesgesetzlichen Tierschutzgesetz, als auch im landesgesetzlichen Landeshundegesetz auf. Die Kernvorschrift des § 11 TierSchG verlangt von allen Personen, die Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, Tiere zur Schau stellen, für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden, Tierbörsen durchführen oder gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten und halten, mit Wirbeltieren handeln, die Erlaubnis der zuständigen Behörde - maßgeblich ist hier das örtlich zuständige Veterinäramt.

 

In einem Antragsverfahren wird geprüft, welche Tierarten in welcher Bestandsgröße gehalten werden sollen, ob die betreffende Person zuverlässig ist (polizeiliches Führungszeugnis), wie die Räume und Einrichtungen, die dem Tierheimbetrieb dienen sollen beschaffen sind und ob die für die Tierhaltung verantwortliche Person die erforderliche Sachkenntnis hat. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzt insoweit derjenige, der eine Tierpflegerausbildung hat oder in einem persönlichen Gespräch seine Sachkunde gegenüber dem Veterinär- und Ordnungsamt nachweisen kann. Der Sachkundige, der bei der Behörde als verantwortliche Bezugsperson angegeben wird, sollte derjenige sein, der sich überwiegend um die Tiere kümmert und die erforderlichen Maßnahmen durchsetzen kann. Personen, die einschlägig wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz auffällig wurden, suchtkrank sind oder zu Gewalttaten neigen, können schon die Zuerkennung der Zuverlässigkeit nicht erwarten. Wer also nicht kraft Ausbildung (Tierarzt oder Tierpfleger) schon die entsprechenden Kenntnisse hat, muss sie erwerben. Hierzu bieten der Deutsche Tierschutzbund, aber auch der Landestierschutzverband NRW mit Sitz in Herne, ein 5-tägiges Sachkundeseminar an, das mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung abschließt. In diesem Seminar werden die maßgeblichen veterinärmedizinischen, seuchenrechtlichen, verwaltungstechnischen und tierschutzrechtlichen Themen von entsprechenden Fachleuten behandelt und besprochen. Wer nach bestandener Abschlussprüfung die darüber schriftlich erstellte Urkunde dem zuständigen Veterinäramt vorlegt, erhält entweder ohne weitere Prüfung den Sachkundenachweis oder kann aufgrund seiner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im persönlichen Gespräch den Veterinärmediziner leicht von der vorhandenen Sachkunde überzeugen.

 

In diesem Zusammenhang musste sich das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2008 mit der rechtlichen Problematik befassen, ob auch private Pflegestellen eine sogenannte Betriebserlaubnis nach § 11 TierSchG und damit einen Sachkundenachweis benötigen (BVerwG 7 C.9.08). Die Richter verneinten dies und wiesen darauf hin, dass eine private Haltung mehrerer Tiere, wenn sich die Anzahl der untergebrachten Tiere im Rahmen einer üblichen privaten Haustierhaltung halte, nicht mit einem Tierheim oder tierheimähnlichen Haltung vergleichen lasse. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Gesetzgeber nur dann, wenn typischerweise eine größere Anzahl von Tieren in Zwingern oder ähnlichen Räumlichkeiten untergebracht werden, eine besondere Sachkunde erforderlich sei und bei weinigen Tieren in Privatwohnungen nicht zu befürchten sei, dass diese nicht ordnungsgemäß gehalten würden.

 

Der Schutzzweck des Gesetzes wird hier deutlich, der dahin zielt, dass Tiere, wenn sie in größerer Anzahl gewerbsmäßig zur Zucht oder zum Handel gehalten werden oder auch auf Veranstaltungen zur Schau gestellt werden, nur von besonders ausgebildeten und sachkundigen Personen betreut werden sollen.

 

Der Begriff „Sachkundenachweis“ taucht dann noch einmal im allerdings unter Tierschützern umstrittenen LHundG NRW auf. Derjenige, der einen gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde, die wiederum nur erteilt wird, wenn die erforderliche Sachkunde vorhanden ist. Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind alle Hunde der gesetzlich aufgelisteten Rassen (z. B. Pit Bull Terrier, American Steffordshire Terrier…. u.a.), aber auch Hunde die im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie einen Menschen gebissen hatten, Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen oder andere Tiere durch Bisse verletzt hatten, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Ganz allgemein gelten als sachkundig Tierärzte, Inhaber eines Jagdscheines und Polizeihundeführer – wer ansonsten einen gefährlichen Hund halten möchte, muss über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, einen solchen Hund zu halten und so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht – diese Sachkundebescheinigung erteilt ebenfalls der amtliche Tierarzt nach entsprechender Vorstellung und Prüfung.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 8.05.2013

 

Fiesel - Ruhr - Nachrichten - Tierseite

 

Tierversuche für Kosmetika verboten - ein Erfolg für den Tierschutz

 

Seit dem 11.03.2013 greift die letzte Stufe des Eu-weiten Verbots von Tierversuchen für Kosmetik. Im März 2009 verabschiedeten die Parlamentarier EU-weit das Verbot aller Tierversuche für Kosmetika, wobei allerdings bis März 2013 außerhalb der EU noch bestimmte Tierversuche für die Prüfung kosmetischer Inhaltsstoffe durchgeführt und die Produkte trotzdem innerhalb der EU verkauft werden dürfen.

 

Jetzt erst, nach über 30 Jahren zähen Ringens ist auch die letzte Stufe des hart erkämpften Tierversuchsverbots im Bereich der Kosmetika Wirklichkeit geworden, ein großer Sieg für alle Tierfreunde.

 

Noch bis zum Abschluss der Beratungen stand das Vermarktungsverbot auf der Kippe. Im Rahmen der EU-weiten Kampagne „Nein zur Tierqual-Kosmetik“ hatten der Deutschen Tierschutzbund und andere Organisationen bis zum Schluss gemeinsam mit den Partnern für ein Ende dieser Tierversuche gekämpft.

 

Leider bleiben auch jetzt noch einige Hintertürchen offen, so kann beispielsweise ein Stoff, der für einen anderen Anwendungsbereich zugelassen und dabei im Tierversuch geprüft wird, weiterhin in Kosmetika verwendet werden.

 

Die Tierschutzverbände beenden deshalb noch nicht den „Kampf“ für ein generelles Verbot, sondern versuchen auch diese Ausnahmeregelungen aufheben zu lassen.

 

Weithin unbekannt arbeiten Tierschützer aber auch in den sog. „§15-Kommissionen“ (Tierversuchskommissionen). In NRW sind sechs Kommissionen tätig, welche die zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen unterstützen sollen. Diese Kommissionen haben in der Regel sechs Mitglieder, von denen 1/3 aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt werden müssen. Diese Kommissionen, die im Übrigen durch Wissenschaftler, Tierärzte und Biologen ergänzt werden, befassen sich insbesondere auch mit angemeldeten Versuchsvorhaben im medizinischen und pharmazeutischen Bereich. Allseits bekannt sind hier die grausigen Bilder von Rhesus-Affen, Mäusen und Ratten, die in den entsprechenden Laboren leiden und dahinvegetieren.

 

Die in den Kommissionen tätigen Tierschützer prüfen insbesondere kritisch, inwieweit der jeweilige Tierversuch nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für den erstrebten Zweck wirklich unerlässlich ist, ob das konkrete Versuchsvorhaben ethisch vertretbar ist, sowie die bestmögliche Berücksichtigung des Tierschutzes bei dessen Durchführung.

 

Oftmals erreichen die Tierschützer, dass die für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tierzahlen zumindest erheblich reduziert werden, so dass wenigstens einem Teil der Tiere dann ein qualvolles Schicksal erspart bleibt. Das diese Arbeiten, soweit natürlich immer noch leider eine stattliche Anzahl von Tierversuchsvorhaben durchgeführt wird, oftmals frustrierend für die Tierfreunde ist, liegt auf der Hand, dennoch ist die Mitwirkung jedenfalls im Sinne der Tiere unerlässlich.

 

Es bleibt zu wünschen, dass der Mensch zukünftig in der Lage sein wird, die Wirkungen von Medikamenten, Präparaten und wissenschaftlichen Techniken nicht an lebenden Mitgeschöpfen austesten zu müssen, sondern die Industrie in die Lage versetzt wird, mit Alternativmethoden ohne Nutzung von Tieren vernünftige Forschungsergebnisse zu erzielen und umzusetzen.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 17.04.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Reiter und Jäger

 

Wenn Reiter und Jäger im Wald und in der freien Natur aufeinander treffen, entstehen häufig Streitigkeiten, insbesondere weil zu wenig Rücksicht genommen wird.

 

So gibt es häufig Auseinandersetzungen, wenn Pferde aufgrund eines Schussgeräusches scheuen, der Reiter vom Pferd stürzt und sich verletzt. Die Rechtsfrage ist hier, inwieweit Reiter im Wald mit Schussgeräuschen rechnen und sich darauf einstellen müssen. Die Rechtsprechung ist hier wenig tierfreundlich eingestellt und entscheidet durchgängig, dass den Jagdveranstalter keine generelle Verkehrssicherungspflicht treffe, andere vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen ausgehen.

 

Es gibt zwar z. B. bei der Treibjagd und auch bei der Benutzung von Schusswaffen grundsätzlich bestimmte Verhaltenspflichten. So trifft z. B. den Veranstalter einer Treibjagd natürlich die Pflicht zur Vermeidung von Verkehrsunfällen durch Wildwechsel. Auch wird durch die Unfallverhütungsvorschriften „Jagd“ postuliert, dass ein jeder Schütze sich zur Vermeidung von Schussverletzungen vor Abgabe eines Schusses vergewissert, niemanden zu gefährden. Diese Regeln schützen aber nicht den Reiter vor den unkontrollierbaren Reaktionen ihrer Pferde bei Schussgeräuschen. Die Rechtsprechung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass hiermit im Wald zu rechnen sei und auch ein Reiter sich darauf einstellen müsse, dass im Wald Schüsse erfolgen könnten. Insoweit dürfe er ein Pferd, welches daran nicht gewöhnt sei, eben nur auf eigenes Risiko im Wald reiten (BGH, Urteil vom 15.02.2011, VI 176/10). Nur wenn in unmittelbarer Nähe eines Pferdes ein Schuss abgegeben wird, kommt eine Haftung in Betracht. Eine Entfernung von 30 m reicht hierzu aber immer noch nicht aus (so das saarländische Oberlandesgericht).

 

Nach Auffassung der Tierschützer ist diese Rechtsprechung zu überdenken, weil es nicht darauf ankommen sollte, strikt eine Entfernung in m zu postulieren, sondern im Einzelfall darauf abzustellen, ob ein Schütze einen Reiter gesehen und bemerkt hat oder nicht. Aus welcher Entfernung dies erfolgt, sollte unerheblich sein, weil nach dieser Auffassung auch ein Jäger immer scheuende Pferde bei Schussgeräuschen in Erwägung ziehen muss.

 

Einen ganz anderen Fall musste das OLG Karlsruhe entscheiden. Hier war ein Jagdhund aus dem geparkten Pkw des Jägers gesprungen, in einen Turnierstall gerannt und hatte dort einem auf der Stallgasse angebundenen Pferd in die Hinterbeine gebissen. Das Pferd rutschte vor Schreck aus, brach sich die Hüfte und musste eingeschläfert werden. Hier entschieden die Richter, dass aufgrund der allgemeinen Tierhalterhaftung der Jäger für den verursachten Schaden haften muss, wobei im zu entscheidenden Falle die Jagdhaftpflichtversicherung eintrat.

 

 

 

 

Dortmund, den 27.03.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Streitfall: Wer behält den Hund nach einer Scheidung?

 

Da mittlerweile statistisch fast jede zweite Ehe geschieden wird, werden Gerichte immer häufiger zur Entscheidung aufgerufen, bei welchem der geschiedenen Eheleute gemeinsame Haustiere verbleiben sollen.

 

So musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 20.02.2013 einen Fall entscheiden, in dem die geschiedenen Eheleute sich nicht über den Verbleib ihrer drei Hunde einigen konnten. Das Gericht versuchte zunächst, was sinnvoll ist, eine Einigung zwischen den Parteien dergestalt herbeizuführen, dass die geschiedenen Eheleuten bestimmen, wer welches Tier behält und sich verpflichten dem anderem Teil Kontakte und Besuchsmöglichkeiten (Spaziergänge) zu ermöglichen.

 

Da aber eine Einigung beim besten Willen nicht möglich war, musste das Gericht diese Frage entscheiden.

 

Für Haustiere gibt es keine gesetzliche Regelung eines Sorgerechts, wie z. B. bei Kindern. Deshalb müssen die Gerichte die Regelungen über die Hausratsteilung, ähnlich wie bei Haushaltsgegenständen anwenden, dies obwohl Tiere keine Sachen, sondern Mitgeschöpfe sind.

 

Kann dann eindeutig festgestellt werden, dass ein Tier im Alleineigentum eines Ehegatten steht, wird diesem das Tier zugewiesen. Stellt sich aber heraus und dies dürfte in den meisten Fällen gegeben sein, dass die Eheleute gemeinsam Miteigentümer des besagten Haustieres geworden sind, muss das Gericht das Tier einem der beiden endgültig zusprechen.

 

Nun greift insbesondere als Entscheidungsmaßstab die Aufnahme des Tierschutzes gem. Art. 20 a in das Grundgesetz als sog. Staatsziel ein, weil der Tierschutz von den staatlichen Organen und den Gerichten nach dieser verfassungsrechtlichen Aufwertung beachtet werden muss. Obwohl diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung sich nach Auffassung der Tierschützer noch nicht in den Köpfen der Juristen, Richter und Verwaltungsbeamten hinreichend festgesetzt hat, hielten sich hier die Richter des OLG Schleswig-Holstein daran und entschieden, dass der schwerhörige Boxer in seinem gewohnten Zuhause und somit bei der geschiedenen Ehefrau blieb, da der geschiedene Ehemann in eine andere kleine Wohnung gezogen war und daher dem Hund nicht den gewohnten Freiraum bieten konnte, wie die geschiedene Ehefrau, die das große Hausgrundstück behielt.

 

Die geschiedene Ehefrau behielt zudem den Cocker-Spaniel, den sie von ihrem geschiedenen Mann in der Ehe geschenkt bekommen hatte, hier wurde Alleineigentum festgestellt.

 

Der Ehemann hingegen bekam das dritte Tier, die Basset-Hündin zugesprochen, weil die Richter der Auffassung waren, dass hier diese Zuweisung tierschutzgerecht war.

 

Natürlich hat dieses Urteil für andere Gerichte keine Bindungswirkung, allerdings finden Juristen, wie Tierschützer, dass die angewandten Entscheidungsmaßstäbe als Orientierungshilfe auch anderen Richtern in zukünftigen Fällen dienen sollte.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass, wenn Eheverträge oder sonstige vertragliche Abreden zwischen Ehegatten für den Fall der Trennung und Scheidung getroffen werden, auch die Haustiere möglichst sachgerecht und tierschutzgerecht im Vertrag zugewiesen werden sollten, damit entstehen später keine Streitigkeiten.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 13.03.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

 

Achtung Hauseigentümer - Hände weg von Schwalbennestern!

 

Gerade angesichts der jetzt im Frühjahr zurück in ihre alten Niststätten zurückkehrenden Vögel muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass Hauseigentümer kein Rech haben, an ihrem Hausanwesen vorhandene Schwalbennester einfach zu entfernen oder von Handwerkern entfernen zu lassen.

 

Besorgte Tierfreunde informieren derzeit die Naturschutzverbände häufiger, dass Hauseigentümer, offenbar im Bestreben, insbesondere den Mietshäusern zum „Frühjahrsputz“ zu verhelfen, bei Anstrich- und sonstigen Ausbesserungsarbeiten vorhandene Schwalbennester ersatzlos entfernen lassen, so zuletzt geschehen in Dortmund-Eving in der Bayrischen Straße.

 

Es ist aber gemäß § 20 f Bundesnaturschutzgesetz verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, insbesondere ihre Nist,-Brut,-Wohn,- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

 

Darüber hinaus stellt eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz einen Bußgeldtatbestand, für den Fall der erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Begehungsweise nach § 30 a Bundesnaturschutzgesetz einen Straftatbestand dar. Das Gesetz will somit erreichen, dass geschützte wilde Tiere und hierzu gehören nach der Bundesartenschutzverordnung auch die Schwalbenarten wenn sie dann im Frühjahr an ihre alten Stammplätze zurückkehren, auch ihre gewohnten Nistplätze unzerstört und für sie brauchbar vorfinden.

 

Gerade diese Tiere folgen strikten, immer wiederkehrenden Organisationsmustern und reagieren verstört und aufgrund ihrer natürlichen Veranlagung sehr problematisch, wenn sie bei Rückkehr ihre alten Niststätten nicht mehr finden bzw. sie zerstört auffinden.

 

Die Tierschützer, insbesondere der Naturschutzbund (NABU Stadtverband Dortmund), aber auch die Tierschutzvereine und der Landestierschutzverband NRW bitten insoweit alle Hauseigentümer sich tierschutzgerecht zu verhalten und fordern die Bürger auf, Verstöße den zuständigen Ordnungsbehörden oder den bekannten Verbänden auch zu melden. Gerade die Naturschutzverbände arbeiten hier sachlich und zielgerecht und haben nicht das Ziel, Hauseigentümern zu schaden, sondern nur den Tieren zu helfen. So wirken die Verbände darauf hin, dass, wenn einmal ob vorsätzlich oder fahrlässig Schwalbennester zerstört wurden, diese zumindest rekonstruiert werden, dies kann mit künstlichen Nisthilfen erfolgen, wobei gerade der NABU Stadtverband Dortmund z. B. spezielle Mehlschwalbennester empfehlen, bei der Standortwahl helfen und fachgerechte Monteure und Zimmerer empfehlen kann.

 

Wer sich in der Sommerzeit, insbesondere am natürlichen Spiel und den Flugkünsten der Schwalben erfreuen will, muss eben auch Verantwortung dafür tragen, dass ihre Zufluchtstätten erhalten bleiben.

 

 

 

 

Dortmund, den 27.02.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Kaninchentötungen in Dortmund - kein Bagatelldelikt!

 

Ende Januar 2012 berichteten die RN über einen grausigen Fund in einem Kaninchenstall in Dortmund-Kirchlinde. Als die Halterin der Tiere die Stalltür öffnete, fand sie ihre beiden Kaninchen tot vor. Ein unbekannter Täter war in ihren Garten eingedrungen, hatte den Stall geöffnet und zwei Kaninchen durch Halsschnitte getötet. Anschließend wurde einem der Tiere der Kopf abgetrennt. Der Vorfall weckt Erinnerungen an eine Reihe ähnlicher Fälle, die sich in den Jahren 2008 und 2009 in Dortmund und Umgebung ereignet hatten. Die Täter von damals wurden niemals gefasst. Die Polizeibehörden in Dortmund haben die Ermittlungen aufgenommen, die Staatsanwaltschaft führt eine entsprechende Ermittlungsakte gegen „Unbekannt“. Der Tierschutzverein Groß Dortmund e. V. hat unter dem 1.02.2013 für Hinweise zur Ergreifung der Täter, wie schon damals, eine Belohnung von 500,00 € ausgesetzt und darauf hingewiesen, dass die Tat in der Nacht vom 23. auf den 24.01.2013 geschah.

 

Völlig ungeachtet der Tatsache, dass hier Straftaten begangen wurden wiegt besonders schwer, dass in einer Vielzahl von Fällen die getöteten Kaninchen von Kindern und Jugendlichen gehalten wurden, welche besonders unter diesen grausamen Taten leiden, was wiederum dazu führt, dass teilweise Eltern, die dies entdeckten, ihren Kindern gar nicht den genauen Tathergang schilderten.

 

Auffallend ist das immer gleiche Tatmuster, dass nämlich nachts in Kaninchenställe eingedrungen wird und in vielen Fällen die Tiere geköpft wurden. Da sich diese Fälle nunmehr seit Jahren, wenn auch in unregelmäßigen Abständen immer wiederholen, liegt der Verdacht nahe, dass entweder ein geistesgestörter Täter existiert oder, so wie es die 1. Vorsitzende Erika Scheffer des Tierschutzvereins Groß-Dortmund e.V. schon seit Jahren vermutet, Anhänger satanistischer Gruppierungen mit den Köpfen oder dem Blut der Tiere Rituale veranstalten.

 

Zur richtigen strafrechtlichen Einschätzung ist anzumerken, dass es sich hier nicht etwa „nur“ um eine Sachbeschädigung handelt, auch wenn auf Tiere gem. § 90 a BGB wenn nichts anderes bestimmt ist, die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden. Sie sind durch das Gesetz als Mitgeschöpfe geschützt und ihr Schutz wurde in Art. 20 a GG als Staatsziel aufgenommen. Entsprechend bestraft das geltende Tierschutzgesetz die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund gem. § 17 TierSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Gleiches gilt, wenn einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen sei darauf verwiesen, dass „ein vernünftiger Grund“ zur Tötung eines Tieres aus gesetzlichen und gesellschaftlichen Gründen nur in besonderen Ausnahmefällen vorliegen kann, z. B. bei behördlichen Genehmigungen von Tierversuchen.. Andere vernünftige Gründe, außer der Fleischgewinnung und erforderlicher Bestandsverminderung zur Vermeidung von Seuchen gibt es nicht, erst recht sollte jedem klar sein, dass abstruse, rituelle und okkulte Vorstellungen nichts, aber auch gar nichts mit einem vernünftigen Grund zu tun haben, Tiere zu misshandeln oder zu töten. Insoweit sollten sich insbesondere die Täter darüber klar sein, dass wegen dieser besonders brutalen Vorgehensweise, sicherlich die zuständigen Gerichte, wenn ein solcher Fall einmal abgeurteilt werden muss und sich ein derartiger Hintergrund vor Gericht bestätigen sollte, durchaus auch einmal eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe ausurteilen könnten. Abschließend sei noch einmal an den Aufruf des TSV Groß-Dortmund e.V. erinnert, verdächtiges Verhalten, verdächtige Personen und sei es nur vom Hörensagen her der Staatsanwaltschaft Dortmund, dem Polizeipräsidium Dortmund oder dem Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V. zu melden

 

 

 

 

 

Dortmund, den13.02.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Reiter und Jäger

 

Wenn Reiter und Jäger im Wald und in der freien Natur aufeinander treffen, entstehen häufig Streitigkeiten, insbesondere weil zu wenig Rücksicht genommen wird.

 

So gibt es häufig Auseinandersetzungen, wenn Pferde aufgrund eines Schussgeräusches scheuen, der Reiter vom Pferd stürzt und sich verletzt. Die Rechtsfrage ist hier, inwieweit Reiter im Wald mit Schussgeräuschen rechnen und sich darauf einstellen müssen. Die Rechtsprechung ist hier wenig tierfreundlich eingestellt und entscheidet durchgängig, dass den Jagdveranstalter keine generelle Verkehrssicherungspflicht treffe, andere vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen ausgehen.

 

Es gibt zwar z. B. bei der Treibjagd und auch bei der Benutzung von Schusswaffen grundsätzlich bestimmte Verhaltenspflichten. So trifft z. B. den Veranstalter einer Treibjagd natürlich die Pflicht zur Vermeidung von Verkehrsunfällen durch Wildwechsel. Auch wird durch die Unfallverhütungsvorschriften „Jagd“ postuliert, dass ein jeder Schütze sich zur Vermeidung von Schussverletzungen vor Abgabe eines Schusses vergewissert, niemanden zu gefährden. Diese Regeln schützen aber nicht den Reiter vor den unkontrollierbaren Reaktionen ihrer Pferde bei Schussgeräuschen. Die Rechtsprechung vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass hiermit im Wald zu rechnen sei und auch ein Reiter sich darauf einstellen müsse, dass im Wald Schüsse erfolgen könnten. Insoweit dürfe er ein Pferd, welches daran nicht gewöhnt sei, eben nur auf eigenes Risiko im Wald reiten (BGH, Urteil vom 15.02.2011, VI 176/10). Nur wenn in unmittelbarer Nähe eines Pferdes ein Schuss abgegeben wird, kommt eine Haftung in Betracht. Eine Entfernung von 30 m reicht hierzu aber immer noch nicht aus (so das saarländische Oberlandesgericht).

 

Nach Auffassung der Tierschützer ist diese Rechtsprechung zu überdenken, weil es nicht darauf ankommen sollte, strikt eine Entfernung in m zu postulieren, sondern im Einzelfall darauf abzustellen, ob ein Schütze einen Reiter gesehen und bemerkt hat oder nicht. Aus welcher Entfernung dies erfolgt, sollte unerheblich sein, weil nach dieser Auffassung auch ein Jäger immer scheuende Pferde bei Schussgeräuschen in Erwägung ziehen muss.

 

Einen ganz anderen Fall musste das OLG Karlsruhe entscheiden. Hier war ein Jagdhund aus dem geparkten Pkw des Jägers gesprungen, in einen Turnierstall gerannt und hatte dort einem auf der Stallgasse angebundenen Pferd in die Hinterbeine gebissen. Das Pferd rutschte vor Schreck aus, brach sich die Hüfte und musste eingeschläfert werden. Hier entschieden die Richter, dass aufgrund der allgemeinen Tierhalterhaftung der Jäger für den verursachten Schaden haften muss, wobei im zu entscheidenden Falle die Jagdhaftpflichtversicherung eintrat.

 

 

Dortmund, den 30.01.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Haftung beim „Gassi-Gehen“

 

Immer wieder kommt es vor, dass Hunde, die nicht vom Halter, sondern von Dritten ausgeführt werden, beim „Gassi-Gehen“ andere Passanten oder andere Hunde anspringen und verletzen. Wer haftet, wenn ein sog. „Gassi-Geher“ einen Hund z. B. aus dem Tierheim der Stadt Dortmund ausführt, einen Hund einer Pflegestelle, eines Tierschutzvereins spazieren führt oder mit dem Hund des Nachbarn ausgeht und dabei etwas geschieht? Das Dortmunder Tierheim, in Verantwortung der Stadt Dortmund, lässt die dort untergebrachten Hunde nur von einer eigenen „Gassi-Gruppe“ unter kompetenter Leitung der Mitarbeiter des Tierschutzvereins Groß-Dortmund e.V. ausführen und begründet dies mit „versicherungstechnischen Gründen“.

 

Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Stadt Dortmund grundsätzlich Halter dieser Tiere ist und, egal ob ein „ungewollter Deckakt“ oder gar Schlimmeres geschieht, dafür aufkommen muss. Aus versicherungstechnischen Gründen, so die Stadt Dortmund sollen deshalb nur ausgebildete mit Sachkundenachweis ausgestattete fachlich versierte Mitglieder dieser „Gassi-Gruppe“ die Tiere ausführen.

 

Wird ansonsten ein Tier eines Tierschutzvereins oder einer entsprechenden Pflegestelle oder auch einer Privatperson ausgeführt, haften diese gem. § 833 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) als Halter für Schäden, die beim Spaziergang Dritten zugefügt werden. Das Gesetz begründet hier eine Gefährdungshaftung zu Lasten des Tierhalters und eine Haftung für vermutetes Verschulden. Wegen dieser strengen Regelung zu Gunsten des Geschädigten begründet das LHundG NRW für große Hunde, d. h. für Hunde die ausgewachsen, eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber ging hier davon aus, dass die Gefahr von Bissverletzungen bei kleineren Hunden nicht so groß ist und hat deshalb die Versicherungspflicht nur für die Haltung der sog. größeren Tiere normiert.

 

Im Regelfall ist also die ausführende Person in einem derartigen Fall vor eigener Inanspruchnahme durch den Geschädigten dadurch geschützt, dass entweder der Tierhalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Schäden ausgleichen muss.

 

Zu beachten ist hier, dass § 834 BGB auch eine Haftung des sog. Tieraufsehers begründet, also derjenigen Person, die für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Diese Übernahme der Aufsichtsführung kann ausdrücklich per Vertrag, aber auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch Übergabe zur Verwahrung. Fraglich ist, ob die Übergabe eines Hundes nur zum „Gassi-Gehen“ eine stillschweigende Übernahme der Verantwortung bedeutet – diese Wertung muss für jeden Einzelfall individuell vorgenommen werden.

 

Sollte z. B. eine Tierpension oder auch ein Tierschutzverein Hunde während der Urlaubszeiten ihrer Eigentümer vertraglich gegen Entgelt zur Betreuung übernehmen, dürfte eine derartige Haftung als Tieraufseher im Schadensfall gegeben sein. Das Gesetz entlastet aber auch den Tieraufseher, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

 

Welche Anforderungen wiederum an diese Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß, der von dem Tier nach seiner Gattung, besonderen Eigenart und konkreten Situation ausgehenden Gefahr. Es ist zu fragen, wie ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände normalerweise sich verhalten hätte. Die Sorgfaltsanforderungen sind sicherlich strenger anzusetzen bei einem als aggressiv bekannten Hund, geringer bei einem gutartigen Hund, insbesondere gegenüber vertrauten Personen.

 

Hier ist dann entscheidend, wie sorgfältig der Tierschutzverein oder die Pflegestelle oder der Inhaber der Pension die „Gassi-Geher“ kontrolliert, ausbildet, vorbereitet und inwiefern die Eigenarten des jeweiligen Tieres dabei berücksichtigt wurden.

 

Es ist auch möglich, dass Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner nebeneinander haften und gemeinschaftlich für etwaige Schäden einstehen müssen. Insoweit empfiehlt sich auch für den Tieraufseher der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung.

 

Zu beachten ist auch immer die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der verletzten Person, z. B. dann, wenn jemand versucht, sich verbeißende Hunde zu trennen und dabei verletzt wird und auch, wenn z. B. im Rahmen des „Gassi-Gehens“ ohne Abstimmung mit dem Tierhalter oder Tieraufseher ein Tier einem minderjährigen Kind an die Hand gegeben wird. Auch unvorsichtiges Eigenverhalten gegenüber Tiere, das Provozieren von Tieren, aggressives Verhalten gegenüber Tieren führt, wenn es dann zu Schäden kommt, oftmals und dann zu Recht zu einem Mitverschulden.

 

Ganz ausschließen kann man Haftungsrisiken nicht, weil eben Tiere auch vom Grundverständnis des Gesetzgebers und auch von ihrer Natur her als unberechenbar gelten, so dass sich alle Beteiligten immer nur bemühen können, tierschutzgerecht mit ihnen umzugehen und entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen, um ein vernünftiges Miteinander von Mensch und Tier auch für sog. „Gassi-Geher“ zu gewährleisten.

 

Dortmund, den 16.01.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Tiere auf der Bühne - ein Streitfall

 

In den letzten Wochen ereiferten sich die Gemüter über die Streitfrage, ob es richtig und rechtlich zulässig sei, dass eine Hauptdarstellerin der Dortmunder Bühnen während der Veranstaltung mit zwei Hunden über die Bühne geht. Es sollte sich wohl entsprechend der Regieanweisung nur um einen recht kurzen Auftritt handeln, unabhängig davon prallten hier unterschiedliche Auffassungen einmal der Künstler und einmal der Tierschützer aufeinander.

 

Die Künstler waren der Auffassung, dass, zumal es auch in anderen Städten vorab im Rahmen der gleichen Aufführung nicht zu Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten gekommen war, diese Handlung tierschutzrechtlich unproblematisch sei und das Ganze den Tieren wohl eher Freude bereiten würde.

 

Der Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V., vertreten durch seine erste Vorsitzende, Frau Erika Scheffer, kritisierte diese beabsichtigte „künstlerische Aktion“ und rügte, dass die Hunde insbesondere aufgrund des grellen Lichts, der ungewohnten Örtlichkeit, insbesondere bei Vorführung vor einem Massenpublikum körperlich beeinträchtigt und geschädigt werden könnten.

 

Immer wieder kommt es in der gesamten BRD zu derartigen Auseinandersetzungen, wobei es natürlich drastische Fälle gibt, in denen die Entscheidung zwischen der Freiheit der Kunst gem. Art. 5 GG einerseits und dem Tierschutz andererseits den Verwaltungsbehörden leicht fällt. Als eine Künstlerin in Berlin z. B. nach einer 15-minütigen Meditation zwei Hundewelpen mit einem Kabelbinder töten und damit auf die Situation von Schlittenhunden in Alaska hinweisen wollte, lag es auf der Hand, hier dem Tierschutz wegen der Tötung der Tiere den Vorrang zu geben.

 

Gem. § 17 Nr. 1 TierSchG ist es verboten, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Inhaltlich war damals zu diskutieren, ob die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Kunst einen derartigen vernünftigen Grund darstellen kann oder nicht.

 

Da insbesondere nach der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands die Kunstfreiheit und die Rechte der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG einen überragenden Stellenwert im deutschen Rechtsgefüge darstellen, war die Entscheidung derartiger Rechtsfragen für Gerichte manchmal problematisch, es wurde auch unterschiedlich entschieden.

 

Dieses „tierschützerische Dilemma“ ist seit der Aufnahme des Staatszieles „Tierschutz“ in Art. 20 a GG seit dem 26.07.2002 abgemildert, nunmehr muss der Staat bei der Abwägung zwischen der Kunstfreiheit auf der einen Seite auch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutz gewichten. Die Tötung von Tieren zu Kunstzwecken oder zu Protestzwecken dürfte seit der Schaffung dieses Staatszieles rechtswidrig sein, die Verwaltungsbehörden werden dies regelmäßig verbieten müssen. Gleiches gilt auch sicher für Veranstaltungen, bei denen Tiere Schmerzen oder Schäden erleiden. So verbietet schon die gesetzliche Vorschrift des § 3 I Ziffer 6 TierSchG ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.

 

Die Juristen sind sich einig, dass diese ältere Regelung im TierSchG durch die Schaffung des Staatsziels Tierschutz auch auf Fälle erweitert werden muss, die noch nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, soweit der Schutz der „kreatürlichen Würde“ dies gebietet.

 

An dieser Stelle beginnt natürlich die subjektive Wertung eines jeden Einzelfalls. Da natürlich niemand in die Tiere „hineinschauen“ kann und es immer schwer zu beurteilen sein wird, ob nun gerade im Rahmen einer Vorführung ein Tier beeinträchtigt wird, sollte der Grundsatz allgemeine Akzeptanz finden, dass „lebende Tiere nicht auf die Bühne gehören“ und die Künstler darauf verzichten. Tiere leben um ihrer selbst willen und nicht um zur Schau gestellt zu werden. Es existieren auch hinreichend Ersatzmöglichkeiten, künstlerische Ziele zu erreichen, so können eben Stofftiere oder durch Menschen gebildete Tierformationen (siehe König der Löwen) sehr gut auf der Bühne präsentiert werden.

 

Auch wenn in diesem Dortmunder Streitfall möglicherweise die Beeinträchtigung der Tiere an unterer Grenze anzusiedeln gewesen wäre, dient es dem Tierschutz und einem richtigen Verständnis des TierSchG, wenn hier nunmehr aktuell keine lebenden Hunde auf der Bühne zur Schau gestellt werden. Ob dies der Einsicht der handelnden Personen in die vorstehend geschilderten tierschutzrechtlichen Gegebenheiten zu verdanken ist oder der Tatsache, dass die Hausherrin des Theaters ein grundsätzliches „Hundeverbot“ im Theater konstatiert hat, welches sowohl für das Publikum, wie auch für den Bühnenbereich gilt, mag nun dahinstehen und wird nicht mehr aufgeklärt werden, was den beiden betroffenen Hunden letztendlich egal sein dürfte.

 

 

 

Dortmund, den 2.01.2013

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Der Pferdeeinstellvertrag und seine rechtliche Bewertung

 

Obwohl zahlreiche Verträge über die Unterbringung von Pferden täglich geschlossen werden, ist der Vertragstyp nicht speziell gesetzlich geregelt. Streitigkeiten entstehen häufig über die Kündigungsfristen, die Haftung bei Beschädigung des Pferdes und das Pfandrecht an dem Tier. Oftmals versuchen die Stallbetreiber durch die Verträge ihre Haftung einzuschränken und ein Pfandrecht am Pferd zu begründen, da sie es sind, die an Vertragsmustern interessiert sind, werden diese häufig auch zu ihren Gunsten formuliert:

 

Einfach zu handhaben ist der so genannte „einfache Boxenmietvertrag“ – hier handelt es sich um die Miete von Räumen, bzw. Raumteilen, die keine Wohnräume sind (§ 578 II BGB). Diese Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung aufgezählter Rechtsnormen aus dem Wohnraumrecht. Neben die Boxüberlassung treten aber oft weitere Leistungen „rund ums Pferd“, z. B. das Füttern des Tieres, das Ausmisten und Einstreuen der Box, die Pflege des Pferdes und dessen Beritt. Hier handelt es sicht nicht mehr um einen einheitlichen Vertrag, sondern um einen so genannten typengemischten Vertrag, weil neben den mietrechtlichen Elementen, dienstrechtliche Komponenten (Füttern, Ausmisten) und Bestandteile des Verwahrungsvertrages (§ 688 ff. BGB) hinzukommen. Die Behandlung derartiger typengemischter Verträge ist in Rechtssprechung und Literatur im Streit – der Bundesgerichtshof und hier soll dieser Linie gefolgt werden, wendet nicht, je nach dem welcher Vertragstypus (Miete oder Verwahrung) dominiert, dann das entsprechende Recht an, sondern die im Einzelfall anhand der jeweiligen Problematik nach dem anzuwendenden Recht:

 

Zur Kündigung wird die in der Praxis verbreitete Kündigungsfrist von einem Monat als angemessen angesehen (… die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zulässig….).

 

Die Haftung des Stallbetreibers bei Beschädigung des Tieres ist grundsätzlich geklärt, weil der Stallbetreiber als Schuldner der Sachleistung haftet, und zwar in allen Fällen für Eigentumsschäden bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. So haftet er etwa für Schäden am Pferd, wenn es beim Misten mit der Heugabel verletzt wird oder in Folge eines unsachgemäßen Zustandes der Box Schaden nimmt.

 

Oftmals versucht der Stallbetreiber die Haftung zu begrenzen und auf die Reichweite des Versicherungsschutzes abzustellen oder die Haftung auszuschließen, wenn die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Derartige Klauseln halten einer Überprüfung in rechtlicher Hinsicht an den gesetzlichen Maßstäben nicht stand. Dies ergibt sich daraus, dass entsprechend der Kardinalpflichten-Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs die Obhutspflicht im Einstellvertrag von großer Bedeutung ist und aus diesem Grunde nicht einseitig zu Lasten des Einstellers abgemildert werden soll. Auch ein Ausschluss der Haftung für vertragstypische vorhersehbare Schäden, die Folge der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind, kommt formularvertraglich nicht in Betracht.

Darüber hinaus muss der Stallbetreiber und Verwender das Transparenzgebot beachten, er muss also die Rechte des Kunden klar und durchschaubar und verständlich darstellen, ebenso wie die Einschränkung dieser Rechte. Es wird diskutiert ob die Vorschriften über das Vermieterpfandrecht Anwendung auf Einstellverträge finden – hier stellt sich die Frage, ob man überhaupt ein Pfandrecht am eingestellten Pferd rechtsgeschäftlich begründen kann. Auch wenn dies nahezu einhellig bejaht wird, liegen hier erhebliche Probleme, die auch zu unterschiedlicher Rechtssprechung geführt haben. Im Einzelfall scheint der Stallbetreiber jedoch, wenn er sich absichern will besser beraten, sich durch eine entsprechende Kautionszahlung wirtschaftlich abzusichern, die natürlich im Rahmen verbleiben muss und das Verhältnis zum Wert der Tiere berücksichtigen muss.

 

Im Streitfall sollten sich Stallbetreiber wie Einsteller auf Grund der komplexen vertragsrechtlichen Situation ausführlich anwaltlich beraten lassen.