2012 - 2010

Dortmund, den 12.12.2012

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten -Tierseite

 

Verträge sind einzuhalten – dies gilt auch für Tiere!

 

Oftmals stellen Tierhalter fest, dass sie aufgrund ihrer aktuellen Lebensumstände das gehaltene Haustier nicht mehr behalten können, sondern abgeben müssen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig – plötzlich auftretende, auch schwerwiegende Erkrankungen, Verarmung und private Insolvenz und Versetzungen und Umzüge, auch ins Ausland sind die häufigsten Gründe hierfür. Nun kommt es häufig vor, dass auch schon nach kurzer Zeit der ursprüngliche Halter das Tier zurückholen möchte, sei es, dass die Entscheidung übereilt war und nun bereut wird, sei es, dass sich die Lebensumstände wieder gebessert haben oder aber, dass das Tier nicht so gehalten wird, wie sich der ursprüngliche Halter dies vorgestellt hat und wie es vereinbart war, wobei manchmal auch der Fall auftritt, das festgestellt wird, dass das Tier gar unter tierschutzwidrigen Umständen gehalten wird. Nun verhält es sich so, dass es nicht einfach ist das Tier zurückzubekommen – auch wenn es vielleicht vielen Mitbürgern nicht bewusst ist, wurde bei entsprechender Übereignung eines Tieres mit dem Übernehmer entweder ein Kaufvertrag oder ein so genannter Schutzvertrag geschlossen oder, wenn kein Geld für das Tier gezahlt wurde, ein Schenkungsvertrag. Kaufverträge und Schenkungsverträge sind geläufig – Schutzverträge werden häufig von Tierschutzorganisationen oder privaten Pflegestellen abgeschlossen. Hier zahlt der Übernehmer einen gewissen Geldbetrag (Schutzgebühr) und erhält dann das Tier, gleichzeitig werden dann aber bestimmte Auflagen ausgesprochen die er erfüllen muss – dies sind zwar Verträge eigener Art (sui generis), folgen aber im wesentlichen auch den rechtlichen Regelungen über Kaufverträge. Der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ gehört nunmehr zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des deutschen Vertragsrechts. Eine Vertragspartei kann sich daher nicht einfach durch eine einseitige Erklärung ihren Vertragspflichten entziehen. Wer also einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, muss sich bewusst sein, dass er mit nachfolgender Einigung und Übergabe das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgegeben hat. Es ist dann nicht einfach möglich, wenn man später feststellt, dass einem das Tier doch zu sehr fehlt, es nicht den eigenen Vorstellungen entsprechend gehalten wird, oder sich die vorher negativen Lebensumstände zum Besseren gewandelt haben, das Tier vom Übernehmer zurückzufordern.

 

Dies gilt grundsätzlich gleich bei mündlichen wie schriftlich geschlossenen Verträgen, wobei natürlich beim schriftlich abgeschlossenen Vertrag die Beweissituation einfacher ist, weil nicht auf oftmals fehlende oder sich nicht erinnernde Zeugen zurückgegriffen werden muss, sondern auf einen vorliegenden Vertragstext.

 

Hier bietet das Vertragsrecht nun verschiedene Möglichkeiten, den ursprünglichen Tierhalter durch eine mögliche Rückforderung seines Tieres abzusichern:

 

Zunächst kann sowohl in einen Kauf – bzw. Schutzvertrag die Klausel zum so genannten Eigentumsvorbehalt aufgenommen werden, also dahingehend, dass der Übergeber so lange Eigentümer des Tieres bleibt bis der Kaufpreis bzw. die Schutzgebühr vollständig gezahlt sind.

 

Des Weiteren kann eine so genannte „Probezeit“ vereinbart werden, in welcher der abgebende Tierhalter jederzeit ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten und das Tier zurückfordern kann. Diese Möglichkeit bietet sich bei allen Vertragsformen an (Kaufvertrag, Schutzvertrag, Schenkung).

 

Oftmals wird auch ein Rücktrittsrecht zu Gunsten des abgebenden Tierhalters vertraglich vereinbart in der Form, dass z. B. der Verkäufer berechtigt ist, von dem Vertrag zurück zu treten, wenn das Tier nicht entsprechend dem Tierschutzgesetz gehalten wird. Diese „Klausel“ ist zwar gut gemeint, jedoch verhält es sich in der Praxis sehr schwer, zum einen die Tierhaltungsverstöße zu ermitteln und zu beweisen, zum anderen stellt sich hier immer die Wertungsfrage, ab welcher Grenze denn tierschutzwidriges Handeln angenommen werden muss. Im Streitfall obliegt dies dann der Wertung des jeweiligen Gerichts.

 

Auch wenn ein Vertrag niemals eine hundertprozentige Sicherheit bieten kann, ein Tier zurück zu bekommen, erscheint dieser Weg immer noch besser, als eine mündliche Vereinbarung, die schwer nachzuweisen und rechtlich kaum durchzusetzen ist.

 

Wie jedes Jahr darf an dieser Stelle nicht der dringliche Appell der Tierschützer an die Leser fehlen, Haustiere nicht zu Weihnachten als Geschenk unter den Weihnachtsbaum zu verbringen. Haustiere, die unbedacht als Geschenk gekauft werden, landen oftmals nach kurzer Zeit in Tierschutzeinrichtungen, weil die Freude über den neuen Hausgenossen schell ins Gegenteil umschlägt, wenn die Pflichten einer Tierhaltung rufen (Kosten für den Tierarzt, Zeit für die Reinigung und Pflege, das tägliche Gassi gehen….).

 

Insoweit verzichten Sie also auf „Haustiere unter dem Weihnachtsbaum!“

 

Dortmund, den 28.11.2012

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Gilt Zurückbehaltungsrecht auch für Tiere?

 

Verwahrt jemand einen Gegenstand, kann er die Herausgabe an den Eigentümer solange verweigern, bis entgegenstehende Ansprüche beglichen sind. Diese besondere Einwendung nennt man Zurückbehaltungsrecht (ZBR). Dieses Recht ist gesetzlich geregelt für vertragliche Schuldverhältnisse in § 273 BGB und gilt gemäß § 1000 BGB auch für den Besitzer gegenüber dem Eigentümer. Für Sachen oder Sachgesamtheiten (Kühlschränke / Musikanlagen oder sonstige Kaufgegenstände) erscheint es unproblematisch, dass die Person, die vertragliche Gegenansprüche gegen den anderen Teil hat oder als Besitzer Aufwendungen in finanzieller oder tatsächlicher Hinsicht auf den Gegenstand gemacht hat, die Herausgabe solange verweigern kann, bis die eigenen Ansprüche befriedigt sind. Fraglich ist, ob dies auch für Haustiere gilt? Nach § 90 a BGB sind Tiere zwar keine Sachen mehr, sondern Mitgeschöpfe, die für Sachen geltenden Vorschriften werden jedoch soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Tiere angewendet. Es ist also jeweils zu prüfen, ob eine entsprechende Anwendung auch auf Tiere möglich ist.

 

Rechtsprechung und Literatur sind sich hier nicht einig, so bejahen das Landgericht München und das Landgericht Mainz ein Zurückbehaltungsrecht auch für Tiere, das Amtsgericht Bad Homberg und ein Teil der Literatur verneint das.

 

Grundsätzlich sollte man selbst auch unter Tierschützern davon ausgehen, dass ein solches Zurückbehaltungsrecht auch bei Haustieren ausgeübt werden kann, wenn z. B. ein Tierarzt oder eine Tierklinik wegen erheblicher Operationskosten die Herausgabe des Tieres solange verweigert, bis die Kosten gezahlt sind. Man darf an dieser Stelle auch die Fälle nicht vergessen, in denen jemand z. B. aus Tierliebe eine zugelaufene Katze aufnimmt, pflegt, medizinisch versorgt und dann später irgendwann vom Eigentümer, der sich nicht um das Tier gekümmert hat, auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, das Tier zwischenzeitlich aber lieb gewonnen hat und erhebliche Aufwendungen getätigt hat. Würde man generell ein Zurückbehaltungsrecht verneinen, könnte auch diese tierliebe Person kein Recht geltend machen.

 

Entscheidend ist vielmehr, dass im konkreten Streitfall der Eigentümer z. B. vor Gericht Gründe vorbringen kann, warum das ZBR nicht ausgeübt werden kann. So könnte es z. B. gegen den allgemeinen im Recht geltenden Grundsatz von Treue und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen, wenn besondere Gesichtspunkte vorliegen, z.B. Tierwohlgesichtspunkte, etwa bei Welpen in der Prägephase, die Eigenschaft als Therapietier oder eine besonders enge Bindung zwischen Mensch und Tier. Ein solche Rechtsauffassung ermöglicht es dem Gericht bei entsprechenden Streitigkeiten nach dem Einzelfall zu entscheiden, so wie es in der Rechtsprechung tatsächlich auch geschieht.

 

Immer dann wenn eine generelle Rechtsauffassung in Bezug auf ein Problem nicht überzeugt, sollte eine Einzelfallentscheidung möglich bleiben, die Raum lässt für divergierende Ergebnisse. Insoweit wird es als problematisch erachtet, wenn einige Tierkliniken sich gegenüber dem Eigentümer auf ein sog. gesetzliches Pfandrecht in Bezug auf das Tier berufen, so dass es danach zurückbehalten werden darf, bis alle Tierarztkosten beglichen sind.

 

Einem Tierschutzverein jedenfalls steht ein derartiges Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, etwa in einem Pensionsvertrag. Im Ergebnis ist Tierhaltern, die z. B. ein Tier zum Tierarzt zur Behandlung und Operation verbringen, dringlichst geraten, mit dem behandelnden Arzt vorab die Höhe der Kosten und die Zahlungsweise (Ratenzahlungen) abzusprechen. Jeder Tierarzt wird angesichts seiner ethischen Verpflichtung, dem Tier zu helfen, auch für verlängerte Zahlungsziele Verständnis aufbringen, es muss nur rechtzeitig angesprochen werden.

 

In dem anderen Fall, indem sich zwei tierliebe Personen (Eigentümer auf der einen Seite und der gutgläubige Besitzer eines zugelaufenen Tieres auf der anderen Seite) gegenüberstehen, ist auch ein Zurückbehaltungsrecht zu bejahen, weil der Zeitraum des Zurückhaltens nicht auf dem Rücken des Tieres ausgetragen wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Tier etwa durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (Diebstahl oder Unterschlagung) oder durch verbotene Eigenmacht in vorsätzlicher Form erlangt wurde. Nur der gutgläubige, tierliebe Besitzer wird also für seine Kosten, die er auf ein zugelaufenes Tier aufwendet (Arztkosten, Unterbringungskosten, Futterkosten pp.) ein Zurückbehaltungsrecht erhalten können.

 

 

 

Dortmund, den 14.11.2012

 

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Handel mit Straßenhunden - Geschäft oder Rettungsidee

 

Eine Tierliebhaberin aus Marl hatte im Jahr 2009 einen Tierhilfeverein gegründet mit der satzungsmäßigen Aufgabe, sog. Straßenhunde könnten bei ihr gegen Auslagenerstattung in Höhe von 130,00 € abgegeben werden. Der Verein werde dann die Hunde gegen Zahlung einer sog. „Schutzgebühr“ an Interessierte weitervermitteln, wobei im Gebührenverzeichnis ein Welpe mit 320,00 €, ein kastrierter Hund mit 250,00 € und ein alter Hund mit 150,00 € ausgezeichnet waren (RN berichteten am 4.05.2012). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wertete diese Vermittlung als gewerblichen Tierhandel und untersagte der Klägerin wegen fehlender gewerblicher Erlaubnis die erforderliche Genehmigung.

 

In Rechtsprechung und Literatur ist nicht eindeutig geklärt, ab wann gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die auch dann mit der entsprechenden Besteuerung verbunden ist. Ungeklärt ist auch, ob denn die klassischen kommunalen Tierschutzvereine, die in ihr Tierheim Fundtiere, herrenlose Tiere und Abgabetiere aufnehmen, medizinisch versorgen, pflegen und häufig auch gegen eine sog. „Schutzgebühr“ weitervermitteln, gewerblich handeln und steuerpflichtig sind.

 

Nach Einschätzung des Präsidiums des Landestierschutzverbandes NRW werden die zuständigen Finanzämter in Zukunft für die vergangenen Jahre prüfen, inwieweit steuerpflichtiger gewerblicher Handel vorliegt.

 

Brisant wird die Problematik  für diejenigen Tierschutzvereine und Organisationen, die Heimtiere aus dem Ausland nach Deutschland verbringen, um sie hier in ein neues Zuhause zu vermitteln.

 

Gem. § 11 TierSchG ist für den gewerblichen Handel mit Tieren beim zuständigen Ordnungsamt / Veterinäramt eine Genehmigung zu beantragen. Weiterhin muss grundsätzlich bei der Verbringung von Heimtieren aus dem Ausland eine entsprechende Anzeige pro Tier an die zuständige Ordnungsbehörde nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erfolgen.

 

Klare Abgrenzungskriterien sind bislang wie gesagt von den Juristen noch nicht entwickelt worden. Es ist damit zu rechnen, dass Einzelpersonen, Organisationen, juristische Personen und Vereine, deren einziger Zweck oder Hauptzweck in der Aufnahme und Weitervermittlung von sog. Straßentieren (egal ob aus dem Ausland oder Inland) gerichtet ist, als gewerblich eingestuft werden. Dies hat zur Folge, dass sie eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b TierSchG beantragen müssen, also die entsprechenden Voraussetzungen, wie Sachkenntnis, Zuverlässigkeit pp. der Behörde nachweisen müssen.

 

Fraglich ist, ob Tierschutzvereine, die nur nebenher Tiere aufnehmen und vermitteln und deren Tätigkeiten im Schwerpunkt satzungsmäßig auf anderen tierschützerischen Ebenen liegen, von dieser „Gewerblichkeitsvermutung“ erfasst werden, damit rechnen jedenfalls sollten alle in diesem Bereich tätigen Vereine und Personen.

 

Inwieweit dann eine Steuerpflichtigkeit (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer pp.) eintritt, ist ebenfalls noch nicht geklärt. Es könnte jedoch darauf hinauslaufen, dass die zuständigen Finanzämter, sich für den Tätigkeitsbereich „Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden und Katzen pp.“ die entsprechenden Aufzeichnungen und Belege vorlegen lassen und spätestens dann, wenn für diesen Bereich die konkreten Einnahmen die Ausgaben übersteigen auch eine entsprechende Besteuerung, auch rückwirkend, vornehmen werden.

 

Insoweit ist sämtlichen Vereinen dringlichst anzuraten, exakt sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die Vermittlung von Tieren betreffen, aufzulisten und gegenüberzustellen und sich hier rechtzeitig steuerrechtlich von einem Fachmann beraten zu lassen.

 

In der Praxis berichten die seriösen, dem Landesverband und Deutschen Tierschutzbund angeschlossenen Tierschutzvereine und Tierheime, dass in diesem Tätigkeitsfeld nur jährliche Verluste entstehen und niemals Gewinne, weil gerade mit der Zuweisung von Fundtieren, herrenlosen Tieren und Abgabetieren (sog. Straßentiere) hoher medizinischer Behandlungsaufwand entsteht, hoher Pflegeaufwand und vor allen Dingen auch lange Aufenthaltszeiten im Tierheim entstehen, wenn die Tiere eben nicht rasch weitervermittelt werden können.

 

Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass diese seriösen Tierschutzvereine hier mit einer erheblichen Unterdeckung arbeiten, die den jeweiligen Kommunen und Landkreisen auch dargelegt werden muss, damit sie die erforderlichen jährliche Beträge zur Fundtierkostenerstattung an die Vereine leisten, weil diese zumindest bei der Aufnahme und Betreuung und Weitervermittlung von Fundtieren und wohl auch herrenlosen Tieren für die Gemeinde eine Arbeit erledigen, die zu deren kommunalen Pflichtaufgaben gehört. Insoweit wird also den seriösen Tierschutzvereinen vor Ort mit angeschlossenem Tierheim wohl keine Steuerpflichtigkeit treffen und die Gemeinnützigkeit auch nicht aberkannt werden können.

 

Der Bürger sollte also bei Meldung oder Abgabe von derartigen Tieren darauf achten, dass er nicht an eine der zahllosen unseriösen Tierschutzorganisationen gerät, die unter dem Mantel der Tierliebe nur Geld machen wollen, sondern sich an die klassischen  seriösen Tierschutzvereine wendet, die im Landestierschutzverband und im Deutschen Tierschutzbund seit über einem Jahrhundert organisiert sind.

 

Weitere Auskunft zu dieser Problematik erteilt der LTSV NRW, Vinckestr. 91, 44623 Herne, Tel.: 02323/911417.

 

Dortmund, den 31.10.2012

 

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Zirkus in der Stadt - art- und zeitgerecht?

 

Elefanten werden dazu gezwungen, Männchen zu machen, Löwen und Tiger müssen ihre Todesangst überwinden und durch brennende Reifen springen. Außerhalb der Manege werden Elefanten, Giraffen, Bären, Löwen und Tiger gerade in Großstädten aufgrund des Platzmangels in kleinsten Käfigen gehalten, angekettet in Stallzelten. Wenn überhaupt, werden den Tieren ab und zu ein paar Schritte Bewegung in kleinen Außengehegen ermöglicht.

 

Derartige Missstände sind nahezu allen Kommunen und den dort beschäftigten Veterinärmedizinern bekannt. Auch in Dortmund gastieren „fahrende Zirkusunternehmen“ mit Wildtieren. Unter Tierschützern, aber auch aus der Sicht zahlreicher Kommunalpolitiker und Ordnungsbeamter hat sich die sichere Erkenntnis durchgesetzt, dass Wildtiere der oben beschriebenen Rassen unter gar keinen Umständen, so wie es das TierSchG aber ganz allgemein für alle gehaltenen Tiere vorschreibt, art- und verhaltensgerecht gehalten werden können. Dies gilt sowohl für die Aufführung, wie auch für die Haltung hinter der Manege und erst recht für die entsprechenden Tiertransporte auf den notwendig werdenden Reisen der fahrenden Unternehmer von einem Ort zum anderen.

 

Art- und verhaltensgerechte Haltung bedeutet, dass dem Tier der notwendige Auslauf, die notwendigen Freiheiten hinsichtlich seines Bewegungsbedarfs gewährt werden, was heute schon selbst groß angelegten Tierparks schwer fällt. Diese haben aber wesentlich bessere inhaltliche, räumliche und personelle Möglichkeiten, den entsprechend gehaltenen Wildtieren zu ihrem natürlichen Auslauf und zum natürlichen Verhalten zu verhelfen.

 

Da auf öffentlichen Plätzen aber grundsätzlich jeder, auch Zirkusunternehmen einen Zulassungsanspruch haben, dort auch zu gastieren, entsteht das rechtliche Problem, mit welcher Handhabe die Ordnungsämter derartige Veranstaltungen untersagen können. Eine gesetzliche Regelung im TierSchG gibt es derzeit noch nicht. Es steht die Novellierung des aktuellen TierSchG’s an, in diesem Zusammenhang liegt ein allerdings in nahezu 50 Punkten zwischen Regierung und Bundesrat umstrittener Gesetzesentwurf vor, wonach ein Regelungsvorbehalt zu Gunsten der Länder erlassen werden soll, die dann für sich entscheiden können, inwieweit sie gesetzliche Regelungen zur Eindämmung der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen für erforderlich halten. Damit ist letztendlich auch keine exakte Vorgabe gegeben.

 

Hessische Gemeinden verzichten z. B. zunehmend auf Zirkusunternehmen mit Elefanten, Bären oder Nashörnern, viele Städte und Gemeinden schließen nur noch Verträge mit Zirkusunternehmen ab, die keine Elefanten, Flusspferde, Bären oder Nashörner auftreten lassen oder mit sich führen. Andere Ordnungsämter haben ebenfalls ein umfangreiches Wildtierverbot eingeführt, dass das Mitführen und den Auftritt von Giraffen, Nashörnern, Elefanten, Wölfen, Menschenaffen, Tümmlern, Delfinen, Greifvögeln, Flamingos, Pinguinen und Bären ausschließt. Auch die diversen Landestierschutzbeauftragten setzen sich gegen Wildtiere im Zirkus ein, weil Tiere, die besonders hohe Ansprüche an ihre Umwelt stellen, dort nichts zu suchen haben. „Bären wollen klettern und graben“, das ist fahrend nicht zu erfüllen, Elefanten sollen nicht alleine gehalten werden, „weil die soziale Gruppe für sie wichtig ist“ so die Landestierschutzbeauftragte Frau Martin.

 

Leider „drücken“ sich die Politiker des Bundesumweltministeriums, wie oben dargestellt, um eine klare gesetzliche Regelung im neuen TierSchG herum, so dass aus tierschützerischer Sicht die Kommunalpolitiker nunmehr selbst das Heft in die Hand nehmen und ihre Möglichkeiten zur Selbstverwaltung nutzen sollten. Natürlich besteht die abstrakte Möglichkeit, dass sich die Gemeinde bei Verweigerung einer Auftrittsgenehmigung schadensersatzpflichtig machen könnte, dieses Risiko scheint jedoch angesichts der klaren Erkenntnis, dass es unmöglich ist, in fahrenden Zirkusbetrieben Wildtiere artgerecht zu halten, gering zu sein.

 

Die Ordnungsbeamten und Veterinärmediziner der Kommunen, auch  hier in Dortmund, sollten entweder entsprechende allgemeine Verträge mit Zirkusunternehmen abschließen, die den Verzicht auf Wildtiere beinhalten. Falls ein Unternehmen dennoch dieses vermeintliche Recht durchsetzen will, sollte die Gemeinde exakt prüfen, durch engmaschige Kontrollen der Haltung und der Auftrittsbedingungen, ob denn hier tatsächlich die Vorgaben des TierSchG’s erfüllt werden. Da dies kaum möglich ist, dürfte auch ein Auftrittsverbot rechtmäßig und nur schwer angreifbar sein.

 

Genau diese Auffassung setzt sich auch in der Bevölkerung immer mehr durch, was damit zusammenhängt, dass vielleicht vor 50 Jahren Wildtiere noch den Menschen durch Zirkusbetriebe näher gebracht werden mussten, heute ist dies ein Relikt, weil die Menschen die viel bessere Möglichkeit haben, Wildtiere auf Fotosafaris in ihrer natürlichen Umgebung zu erleben bzw. sich über erstklassige Tierfilme und Internet-Sendungen informieren. Darüber hinaus bieten auch die großen Tierparks in NRW und Umgebung hinreichend Möglichkeiten, sich Tiere aus der Nähe anzuschauen. Der mündige Bürger, auch die Kinder, wollen heute keine „gequälten“ Wildtiere mehr sehen, sondern vielmehr artistische Leistungen, Clownereien und andere Darbietungen. 

 

 

 

 

Dortmund, den 19.09.2012

 

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Der ewige Streit - Tierhaltung in der Mietwohnung

 

Aus aktuellem Anlass und aufgrund stetiger Streitigkeiten zwischen Tierhalter und Vermieter ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung eines Streites z. B. auf Abschaffung eines Tieres, das in der Mietwohnung gehalten wird, zunächst der Mietvertrag Grundlage der Rechtsfindung ist.

 

Ist dort die Tierhaltung erlaubt, darf der Mieter die üblichen Haustiere, wie Hunde, Katzen oder Vögel halten, lediglich ungewöhnliche Tiere, wie z. B. Giftschlagen nicht.

 

Ist im Mietvertrag ein Verbot der Tierhaltung ausgesprochen, muss geprüft werden, ob dieses wirksam ist.

 

Verbietet der Mietvertrag grundsätzlich uneingeschränkt jegliche Tierhaltung, ist die Klausel unwirksam und mithin nicht zu beachten.

 

Ist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass weder Hunde, noch Katzen gehalten werden dürfen und hat der Mieter dies unterschrieben, kann der Vermieter die Abschaffung des Tieres verlangen.

 

Nur in besonderen Fällen, z. B. bei Haltung eines Blindenhundes oder eines Tieres aus therapeutischen Zwecken kann auch diese Klausel unwirksam sein. Diese Frage ist dann im Einzelfall vom Richter nach Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen zu entscheiden.

 

Verlangt der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters, ist wiederum zu differenzieren. Eine Klausel nach der jegliche Tierhaltung genehmigt werden muss, ist, weil dies wie oben bereits berücksichtigt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, unwirksam.

 

Macht der Mietvertrag nur die Hundehaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig, kann er auch grundsätzlich die Abschaffung eines ohne Zustimmung gehaltenen Hundes verlangen.

 

Immer zu beachten ist aber auch hier bei der Erteilung oder Versagung der Tierhaltung oder der Zustimmung zur Tierhaltung, dass der Vermieter den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter beachten muss, sofern nicht sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung gebieten.

 

Man kann nicht ohne sachlichen Grund dem einem Mieter die Tierhaltung gestatten und sie dem anderen untersagen.

 

Es muss ferner beachtet werden, dass eine Duldung der Tierhaltung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum bei Mietern einen Vertrauenstatbestand dahingehend schafft, der Vermieter billige die Tierhaltung. Damit sind spätere Versagungen der Erlaubnisse oder Klage auf Abschaffung ausgeschlossen.

 

Schwieriger wird es, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung gar nicht geregelt ist. Hier ist nunmehr maßgeblich, ob die Tierhaltung noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört oder nicht. Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster oder Zwergkaninchen dürfen immer in der Wohnung gehalten werden. Lediglich wenn sich herausstellt, dass von dem Kleintier Gefährdungen ausgehen, kann der Vermieter die Haltung untersagen.

 

Die Haltung von Hunden und Katzen hängt entgegen vom Einzelfall ab. Zu den vom Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich aufgeführten Kriterien zählen insbesondere Art, Größe, Verhalten und natürlich auch die Anzahl der Tiere und die Größe der Wohnung, sowie Lage des Hauses.

 

Als Grundsatz gilt hier, dass die Haltung eines Hundes bzw. von zwei Katzen sich noch im Rahmen des normalen Mietgebrauchs halte.

 

Häufiger Grenzfall sind kleine Hunde, so z. B. Yorkshire Terrier. Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Spandau handelt es sich nicht um Kleintiere und der Vermieter muss die Haltung dieser Tiere nicht erlauben. Andere Gerichte, so das Landgericht Düsseldorf haben entschieden, dass das Tier zu winzig sei und eher mit einem Meerschweinchen vergleichbar und deshalb nicht der Erlaubnispflicht unterliegen (Az.: 1 S 503/96).

 

 

 

 

Dortmund, den 05.09.2012

 

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Tierschutz versus Freiheit der Kunst

 

Immer wieder, auch in der jüngeren Vergangenheit zuletzt in Berlin, wollen Künstler im Rahmen von Aufführungen, Ausstellungen oder Vorführungen lebende Tiere benutzen. So sollte einmal auf der Bühne ein Huhn geschlachtet werden und die Künstlerin wollte sich dann mit dem Blut den Oberkörper beschmieren, um so Aufsehen zu erregen – in einem anderen Fall, wollte die Künstlerin auf der Bühne nach einer 15-minütigen Meditation zwei Hundewelpen mit einem Kabelbinder töten und damit u. a. auf die Situation von Schlittenhunden in Alaska hinweisen. Die zuständige Genehmigungsbehörde versagte die Erlaubnis für die Veranstaltungen, woraufhin die Künstler einen Eilantrag zum zuständigen Verwaltungsgericht stellten, mit dem Ziel, gerichtlich die erforderliche Erlaubnis zu erstreiten. Immerhin beriefen sich die Künstlerinnen jeweils auf das Grundrecht gem. Art. 5 I GG, wonach jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.... Die Gegenseite verwies auf § 17 Nr. 1 TierSchG, wonach es verboten ist, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten. Inhaltlich war nun zu diskutieren, ob die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Kunst hier einen derartigen vernünftigen Grund darstellen kann oder nicht. Da Grundrechte insbesondere nach der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands einen überragenden Stellenwert im deutschen Rechtsgefüge darstellen und das Tierschutzgesetz als so genanntes „einfaches Gesetz“ nicht diesen Stellenwert besitzt, war in der Vergangenheit die Entscheidung derartiger Rechtsfragen für die Richter problematisch, entsprechend wurde auch unterschiedlich entschieden. Dieses „tierschützerische Dilemma“ ist zumindest seit der Aufnahme des Staatszieles „Tierschutz“ in Art. 20 a GG seit dem 26.07.2002 abgemildert worden, weil nunmehr auch der Staat sich um den Schutz der Tiere kümmern muss und diese Verpflichtung die gleiche Bedeutung und Wertigkeit besitzt, wie die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Kunst. Im Rahmen ihrer Abwägung entschieden deshalb die Richter im angesprochenen Eilverfahren, dass das Töten von Hundewelpen zu Kunstzwecken nicht mehr unter die Kunstfreiheit fällt und verboten ist, sodass die Untersagung der Veranstaltung bestätigt wurde. Nach Auffassung der Tierschützer sollten Künstler grundsätzlich auf die Einbindung von lebenden Tieren in ihre Veranstaltungen und Auftritte verzichten und dies nicht nur wenn es um das Töten von Tieren geht, sondern ganz generell. Tiere, egal ob Wildtiere oder Haustiere gehören jeweils in ihre artgerechte Umgebung und grundsätzlich nicht auf die Bühne, zumal es in unserer heutigen Zeit sicherlich hinreichend andere Gestaltungsmöglichkeiten und Ausdrucksformen im Bereich der künstlerischen Tätigkeit gibt.

 

 

 

 

Dortmund, den 8.08.2012

 

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Tiere und Nachbarschaft - Freud und Leid

 

Sehr häufig freuen sich Nachbarn, wenn Tiere in der Umgebung angeschafft werden, weil Tiere ganz allgemein, egal ob es sich um Hunde, Katzen, Pferde oder sonstige Tiere handelt Freude bereiten.

 

Allerdings kommt es auch leider zu stetigen Nachbarstreitigkeiten, wenn Tiere gehalten werden, hier einige lehrreiche Beispiele:

 

  • Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. So muss ein großer Hund z. B. in einem Gemeinschaftsgarten angeleint und beaufsichtigt werden. Dies bedeutet, dass ich den Hund nicht immer frei im Garten laufen lassen kann. Gehört der Garten zu einem Doppelhaus, ist dies nicht erlaubt (OLG Karlsruhe). Katzen dürfen auch nicht einfach in den Wohnbereich des Nachbarn spazieren; da es sich um nachtaktive Tiere handelt, kann man zwar die Katzen nicht vom eigenen Garten fern halten, vom eigenen Wohnbereich aber sehr wohl (LG Bonn).
  • Nachbarstreitigkeiten führen auch häufig dazu, dass die städtische Ordnungsbehörde eingeschaltet wird und verwaltungsrechtliche Maßnahmen dem Tierhalter gegenüber ergreift. Selbst wenn z. B. ein harmlos wirkender Hund über einen Zaun springt und die Nachbarin anspringt und belästigt, kann er nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen als „gefährlich“ eingestuft und mit einem Anlein,- und Maulkorbzwang belegt werden, auch auf dem eigenen Grundstück! (VerwG Mainz).
  • Häufig ist die Bellerei eines Hundes Ursache von nachbarlichen Streitigkeiten. Muss der Nachbar ständiges Hundegebell ertragen? Hier ist wie immer auf den Einzelfall abzustellen, es gibt zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Frage befassen. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass einem Tierhalter, der es über einen langen Zeitraum (hier zwei Jahre) nicht schafft, seine Hunde wenigstens in den Ruhezeiten vom Bellen abzuhalten, die Behörde sogar nach entsprechender Androhung von Zwangsmaßnahmen die Tiere wegnehmen und im Tierheim unterbringen kann. Grundsätzlich sollten Tierhalter darauf achten, die Ruhezeiten zu beachten und ihre Tiere nicht z. B. einfach stundenlang unbeaufsichtigt im Garten herumlaufen lassen und gleichzeitig z. B. das Haus verlassen.

 

Auch exotische Tiere (wie z. B. Papageien) können die Nachbarschaft mit ohrenbetäubendem Lärm belasten. Hier hat z. B. das Landgericht Hannover zuletzt aktuell entschieden, dass das tägliche Geschrei der Papageien zwei Stunden auf keinen Fall überschreiten dürfe.

 

Nach wie vor gilt die Grundregel, dass eine Tierhaltung dann immer unproblematisch ist, wenn man die Nachbarn informiert von einer Anschaffung eines Tieres und Rücksicht auch auf die Interessen der Nachbarn nimmt.

 

 

 

 

Dortmund, den 25.07.2012

 

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Haftung des Pferdehalters gegenüber dem Reiter

 

Was gilt, wenn ein Reiter bei einem Reitausflug stürzt und sich schwer verletzt, wenn er nicht auf seinem eigenen Pferd, sondern z. B. auf dem Pferd eines Bekannten ausgeritten ist? Welche rechtlichen Regelungen gelten hier im Verhältnis zwischen Reiter und Halter?

 

Grundsätzlich gilt wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, der Tierhalter für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, dem Geschädigten haftet. Eine Ausnahme macht das Gesetz, wenn das betreffende Tier zu beruflichen Zwecken gehalten wird und der Tierhalter alle Sorgfaltspflichten und möglichen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung beachtet. Ein Verschulden verlangt die gesetzliche Haftung dann nicht mehr (§ 833 BGB). 

 

Was gilt aber, wenn die Umstände des Sturzes auch im gerichtlichen Verfahren ungeklärt bleiben? Das OLG Brandenburg musste Ende 2011 in 2.Instanz den Fall entscheiden, dass die Reiterin bei einem Reitausflug in Höhe einer Weggabelung, in deren Mitte sich ein Baum befand, vom Pferd des Beklagten (Tierhalters) gefallen war und sich schwer verletzt hatte. Der Unfall ereignete sich unter Umständen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig blieben und die auch durch eine Beweisaufnahme bei Gericht, selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht geklärt werden konnten. Selbst dieser Sachverständige konnte keine weitergehenden Angaben machen: „Ich kann das nicht sagen, es war ja keiner dabei“.

 

In solchen Fällen der Unaufklärbarkeit entscheiden die Gerichte regelmäßig nach den Regeln der sog. „Beweislast“. Die Beweislast, dass der Schaden auf die „tierische Natur“ zurückzuführen ist, trägt immer derjenige, der die Ansprüche geltend macht, hier die Klägerin. Dies setzt aber immer den Nachweis voraus, dass die Verletzung durch ein Tier und die damit verbundenen typischen oder spezifischen Gefahren zurückzuführen ist, d. h. auf ein unberechenbares und selbständiges Verhalten. Da dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit geklärt werden konnte, wies das Gericht die Ansprüche der verunfallten Reiterin zurück.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, was häufig übersehen wird, auch der Tieraufseher, d. h. derjenige, der ein Tier ausführt, auch für Schäden gegenüber Dritten z.B. Spaziergängern. Dies gilt nur dann nicht, wenn er alle erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Hier hat das Gericht geprüft, ob die Reiterin ihrerseits entsprechend einen Entlastungsbeweis führen konnte, also nachweisen konnte, dass jedenfalls der Sturz nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Auch dies sah das Gericht nicht als erwiesen an, so dass, da sie die Obhut über das Tier übernommen hatte, vermutet wird, dass sie ein ursächliches Verschulden am Unfall trifft.

 

Von vielen Juristen wird diese Entscheidung deshalb kritisiert, weil kaum verständlich ist, dass z. B. durch Anhörung der Reiterin selbst der Hergang nicht aufgeklärt werden konnte, wobei dies natürlich immer Tatfrage ist. Des Weiteren  hätte sich hier ggf. angeboten, eine Quotelung vorzunehmen, wenn der Entlastungsbeweis nicht gelingt, man hätte der Reiterin einen Teil ihres Schadens (z. B. 60 %) zugestehen können.

 

Dieser Fall zeigt, dass auch Geschädigte bei Unfällen mit Tieren nicht sozusagen immer automatisch aufgrund der normierten Gefährdungshaftung Schadensersatz bekommen, wenn nicht im Einzelnen der Hergang genau und exakt dargelegt und bewiesen werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 11.07.2012

 

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Unterhalt auch für den Hund - ein streitiges Thema?

 

Oftmals streiten sich geschiedene Ehegatten oder getrennte Lebenspartner darüber, ob die Kosten für das ehemals gemeinschaftliche Haustier, meistens Hunde, zusätzlich zum Kindesunterhalt oder nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden können.

 

Immerhin gehören zu den regelmäßigen diesbezüglichen Kosten die Hundesteuer, die Haftpflichtversicherung und Futter- und Tierarztkosten, die je nach Tier empfindlich hoch ausfallen können.

 

Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung einhellig fest, dass vom ehemaligen Partner oder geschiedenen Ehegatten keine Unterhaltskosten für einen ehemals gemeinschaftlichen Hund verlangt werden können.

 

Eine Ausnahme machen die Gerichte dann, wenn das Kind der Betroffenen mit ausdrücklicher Genehmigung des anderen Teils einen Hund hat. In diesem Fall können die Unterhaltskosten für den Hund einen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zur Folge haben. Der Unterhalt umfasst nämlich gemäß § 1610 II BGB auch den regelmäßigen Mehrbedarf, hierbei handelt es sich um den Teil des Bedarfs, der regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfällt und das Übliche dermaßen übersteigt, dass er von der auf Durchschnittsfälle zugeschnittenen Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst wird.

 

Beispiele sind z. B. krankheitsbedingter Mehrbedarf, Privatschulbesuch, Nachhilfeunterricht, Sport- oder Musikunterricht und eben auch die Kosten für ein Tier.

 

Zu diesem Urteil gelangte das OLG Bremen (Az.: 4 WF 41/10). In diesem Fall hatte eine Mutter ihrer minderjährigen Tochter einen Hund gekauft. Als das Kind zum Vater zog, durfte das Tier mit Einwilligung der Mutter mitziehen. Aufgrund dieser Genehmigung billigte das Gericht dem Mädchen einen höheren Unterhalt zu, der eben auch die oben aufgeführten Kosten für den Hund erfasste.

 

 

 

Dortmund, den 27.06.2012

 

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Verstößt die Hundesteuer gegen Menschenrechte - eine zweischneidige Problematik!  

 

Nachdem es in den vergangenen Jahren etwas ruhiger geworden ist, steht nunmehr erneut die Hundesteuer auf dem juristischen Prüfstand. Rechtsanwalt Elmar Vitt aus Salzhausen in Niedersachen hat Klage eingereicht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Er klagt gegen die Besteuerung von Hunden in Deutschland durch die jeweilige Kommune und hält die Abgabe für „unethisch“ und „ungerecht“. Er hat gemeinsam mit dem Hundemagazin „Dogs“ und dem Deutschen Tierschutzbund Unterschriften gesammelt und erreichte so 70 000 Deutsche, die seine Ansicht teilen und inzwischen die Initiative „Stoppt die Hundesteuer!“ unterschrieben haben.   In der Vergangenheit mussten sich Verwaltungsgerichte schon häufiger mit der Hundesteuer befassen, wobei es allerdings weniger um das „Ob“, sondern um das „Wie“ ging. Die deutschen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landräte gehen insbesondere nach Erlass der jeweiligen „Gefahrhunderegelungen“ dazu über, die unterschiedlich hohen Steuern je nach Rasse des gehaltenen Hundes zu erheben.   Die sog. „gefährlichen Hunde“ in NRW entsprechend LHundG in Listen eingeteilt, werden mit höheren Steuern belegt, als die anderen Hunde, auch Gewicht und Größe spielen in einigen Satzungen eine Rolle. Die Verwaltungsrichter entschieden überwiegend zu Gunsten der Städte und Gemeinden mit dem Argument, dass die Hundesteuer keine Aufwandsteuer sei, sondern eine Abgabe, die auch frei verwendbar ist. Weiterhin sei auch das Ziel, die Haltung gefährlicher Hunde entsprechend auch den Vorgaben des Gesetzes zu reduzieren und möglichst auf Null zu bringen, legitim und eine höhere Besteuerung dafür ein sachgerechtes Mittel.   Dem jetzigen Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof geht es aber nicht um die unterschiedliche Höhe der Besteuerung, sondern darum, dass er es als ungerecht erachtet, dass Hunde in Deutschland besteuert werden, Katzen und Pferde aber z. B. nicht und hierin u. a. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der auch im Europarecht verankert ist, liegt. Anders als die 70 000 deutschen Unterstützer seiner Ansicht halten 41 % der deutschen Hundehalter nach einer Forsa-Umfrage eine Hundesteuer für sinnvoll, „weil es für Gemeinden teurer ist, Gehwege von Hundedreck zu reinigen“.   Dieses Argument nun wiederum ist fraglich, weil die Gemeinden das Geld der Hundehalter, entsprechend ihrer kommunalen Verwendungsfreiheit, nicht in die Straßenreinigung investieren. England, Frankreich, Spanien, Schweden und Dänemark haben die Hundesteuer schon vor Jahren abgeschafft. Deutschlands Kommunen allerdings verdienen gut an den Vierbeinern, sie haben im Jahr 2010 258 Millionen Euro dadurch eingenommen.   Jeder weiß, dass der Staat nur äußerst ungern auf Steuereinnahmen, egal in welcher Form, verzichtet und eher darauf aus ist, höhere Steuern einzunehmen und kreativ neue Einnahmebereiche zu erschließen.   Als zweischneidig wird das Klageverfahren deshalb angesehen, weil zu befürchten steht, dass jetzt auf einmal der Staat auf die Idee kommt, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden und alle gleich zu behandeln, eine Steuer auch auf andere Tierhalter, wie z. B. Katzenhalter oder Pferdehalter zu verabschieden. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Fiskus anstatt aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung heraus einer Gruppe eine Steuer zu erlassen, den Gedanken umkehrt und alle ähnlichen Gruppierungen gleich mit besteuert und damit alle gleichmäßig belastet.   Es gilt zu hoffen, dass der Kläger in Straßburg obsiegt und der Fiskus aus Einsicht heraus keine Steuern auf private Tierhaltungen erhebt. Dies würde auch dem Staatsziel „Tierschutz“ in Art. 20 a GG entsprechen. In Dortmund stellt schließlich der Tierschutzverein Groß-Dortmund e.V. zahlreiche Hundewiesen dem Bürger zur Verfügung, der Verein finanziert die Wiesen, unterhält sie und beseitigt auch die „Hinterlassenschaften“ der Hunde auf eigene Kosten, so dass der Haushalt der Stadt Dortmund tatsächlich durch zusätzliche Reinigungsarbeiten nicht belastet wird.

Dortmund, den 20.06.2012

 

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Städte und Gemeinden tragen Behandlungskosten eines Fundtieres

 

Zwischen Tierärzten und Kommunen kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Erstattung von Tierarztkosten die auf ein Fundtier aufgewandt wurden. Es liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung des OVG Lüneburg vom 23.04.2012 (Az.: 11 LB 267/11) vor, wonach das Gericht die Gemeinde zur Übernahme der Behandlungskosten verurteilt hat.

 

Der Fall ereignete sich in der Gestalt, dass ein Passant am späten Abend einen verletzten Kater gefunden hatte. Er konnte den Eigentümer oder Halter nicht ausfindig machen, obwohl er dies in verschiedenen umliegenden Häusern versucht hatte. Auch beim örtlichen Tierschutzverein konnte (es handelte sich um den 2. Weihnachtsabend) niemand erreicht werden, sodass sich der Passant an die Polizei wandte. Diese waren zu einem anderen Einsatz unterwegs und hätten erst viel später kommen können, sodass der Passant den Kater auf Grund der schweren Verletzungen zum notdiensthabenden Tierarzt verbrachte. Dieser nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zur Pflege bis zur späteren Vermittlung nach 4 Monaten für diese Zeit bei sich.

 

Dieser Tierarzt forderte sowohl vom örtlichen Tierschutzverein, wie auch von der Stadt die Begleichung seiner Rechnung und Abholung des Katers. Außergerichtlich hatte er keinen Erfolg, sodass er Klage erhob und sowohl in I. Instanz, wie auch nach Berufungseinlegung durch die Stadt in II. Instanz obsiegte.

 

Die Stadt hatte argumentiert, es handle sich um ein herrenloses Tier (nicht um ein Fundtier), außerdem habe sie dem Arzt keinen Behandlungsauftrag erteilt und letztlich seien die Kosten unverhältnismäßig hoch, sodass der Tierarzt hätte den Kater einschläfern müssen.

 

Des Weiteren war die Stadt der Auffassung, dass der örtliche Tierschutzverein, mit dem sie einen Pauschalvertrag zur Zahlung von 2.500,00 € für die Aufnahme und medizinische Versorgung von Fundtieren abgeschlossen hatte, vorrangig zuständig sei und auf diese Kosten des Tierarztes hafte.

 

Zu Recht haben das Verwaltungsgericht Göttingen in I. Instanz und das OVG Lüneburg in II. Instanz die Stadt zur Übernahme der Kosten verurteilt – auch ein bestehender Vertrag mit einem Tierschutzverein befreit die Stadt nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht aus dem Tierschutzgesetz und dem Polizei- und Ordnungsgesetz, als zuständige Fundbehörde und damit als Betreuerin des Fundtieres ein verletztes Fundtier medizinisch behandeln zu lassen und dafür die Kosten zu tragen. Unerheblich ist hierbei, wer den Behandlungsauftrag erteilt hat, weil es sich hier um lebensrettende Maßnahmen und Aufwendungen auf das Tier handelte. Der Einwand, auf Grund der Höhe der Kosten hätte das Tier eingeschläfert werden müssen, verstößt offenkundig gegen das Tierschutzgesetz, weil insbesondere nach Aufwertung der Stellung der Tiere im Grundgesetz (Art. 20a GG) Kosten keinen vernünftigen Grund zur Tötung eines Tieres darstellen dürfen. Ob der Stadt ggf. ein Regressanspruch gegen den Eigentümer und Halter des Tieres zusteht, ließ das Gericht offen, dies ist grundsätzlich denkbar musste hier aber nicht entschieden werden.

 

In Dortmund empfiehlt es sich, verletzte Tiere in das Tierschutzzentrum in Dortmund-Hallerey verbringen zu lassen, im Eilfall sind hier sicher auch immer entweder der örtliche Tierschutzverein oder die Polizeibehörden zu erreichen, was aber letztendlich an der Kostentragungspflicht durch die Stadt Dortmund, die diese Fälle natürlich übernimmt, nichts ändern würde.

 

 

 

 

Dortmund, den 30.5.2012

 

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Wohnungseigentum und Tierhaltung

 

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gem. § 13 Abs. 1 WEG seine im Sondereigentum stehende Wohnung so nutzen, wie er es möchte, also auch Tiere halten, solange die Tierhaltung generell erlaubt ist und keine Gefahren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen für andere Wohnungseigentümer bestehen.

 

Auch wenn die Rechte einesWohnungseigentümers natürlich weiter reichen, als die eines Mieters, kann die Gemeinschaft der Eigentümer die Tierhaltung auch beschränken oder für bestimmte Fälle ausschließen z.B. durch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung. Für einen derartigen Beschluss ist eine einfache Mehrheit ausreichend. So werden vielfach Hausordnungen verabschiedet, die die Haltung von sog. Listenhunden, Schlangen oder anderen Reptilien verbieten. Die Eigentümer können auch die Anzahl der Haustiere in einer Eigentumswohnung auf ein Maximum beschränken oder z. B. in der Hausordnung vorschreiben, dass innerhalb der allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes und des Grundstücks ein Leinenzwang für Hunde (z.B. im Treppenhaus oder in den Gartenanlagen) gilt.

 

Auch kann in besonderen Ausnahmefällen ein Verbot für bestimmte Tiere ausgesprochen werden, wenn diese eine unzumutbare Belästigung der anderen Wohnungseigentümer darstellen (dauerhaftes Stören durch nächtliches Hundegebell). An dieser Stelle aber sei angemerkt, dass vorrangig hier dann sicherlich Maßnahmen des Verwalters vorgeschaltet werden sollten, der eben versuchen sollte, hier durch organisatorische Maßnahmen (Hundeschule / Lärmschutzmaßnahmen pp.) die Streitigkeiten beizulegen.

 

Ein generelles Tierhaltungsverbot kann aber nur in der Gemeinschaftsordnung oder durch Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern beschlossen werden. Hier wiederum sind auch wieder Ausnahmen zu beachten, weil selbst die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer z. B. einem Blinden nicht verbieten können, einen Blindenhund zu halten.

 

Es muss auch immer daran gedacht werden, dass Kleintiere, wie Zierfische, kleine Vögel und Goldhamster von einem solchen Tierhalterverbot nicht betroffen sind, da sie eben aufgrund ihrer Eigenart Wohnungseigentümer und Nachbarn in der Regel nicht stören.

 

Bei vermieteten Eigentumswohnungen ist zu bedenken, dass ein genereller Verweis auf die Regelungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tierhaltung den Mieter nicht zwingend bindet, nur ein explizit in den Mietvertrag aufgenommenes Verbot kann diese Wirkung erzielen.

 

Immer natürlich sollten Wohnungseigentümer, wie Mieter dafür Sorge tragen, dass konkrete Belästigungen durch die Tierhaltung nicht auftreten, damit zumindest derartige Streitpunkte - unabhängig davon, dass oftmals nicht die Tiere, sondern die Menschen sich gegenseitig stören - gar nicht erst entstehen.


 

Dortmund, den 16.05.2012

 

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Akteneinsicht beim Tierarzt

 

Manchmal versagen Ärzte dem Patienten die Einsicht in Behandlungsdokumente, Röntgenbilder, obwohl ein entsprechender Behandlungsvertrag zugrunde liegt.

 

Bei Humanmedizinern ist entschieden, dass der Patient ein Recht auf Akteneinsicht und zumindest Einsicht auch in Originalunterlagen, wie Röntgenbilder hat. Immer wieder kommt es aber zu Gerichtsverfahren zwischen Tierhaltern und Tierärzten zur Frage, inwieweit Behandlungsunterlagen auf Wunsch offen gelegt werden müssen.

 

So musste sich das Oberlandesgericht in Köln (Az.: 5 U 77/09) mit der Klage eines Pferdehalters befassen, der einen Tierarzt beauftragt hatte, eine tiermedizinische Ankaufsuntersuchung zu machen, aber später die dabei angefertigten Röntgenbilder dem Auftraggeber nicht vorlegen wollte. Der Senat in Köln entschied, dass „tiermedizinische Dokumentationen nicht bloß Gedächtnisstütze für den Tierarzt sind, sondern auch dem Tierhalter zur Entscheidung über eine weitere Behandlung des Tieres oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen dienen“. Einschränkend entschieden die Richter, dass der Tierarzt zwar die Röntgenbilder nicht im Original aushändigen müsse, aber gegen Erstattung der Entwicklungs- und Fotokopiekosten sie dem Tierhalter in Kopie zur Verfügung stellen werden muss.

 

Das Amtsgericht Gießen (Az.: 47 C 2176/04) verpflichtete ebenfalls einen Tierarzt, Einsicht in die tierärztlichen Befunde zu geben, wobei vorher die tierärztliche Verrechnungsstelle nur eine Kopie einer Abrechnung dem nachfragenden Kunden und Tierhalter übermittelt hatte.

 

Interessant wird diese Frage insbesondere dann, wenn zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt ein Haftungsrechtsstreit besteht und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch gerade in diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Tierhalter aufgrund des mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrages ein Recht auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation zusteht (z. B. AG Bad-Heersfeld Az.: 10 C 766/05).

 

In Ausnahmefällen sind Tierärzte sogar verpflichtet, die Original-Röntgenaufnahmen auszuhändigen. Dies ist dann der Fall, wenn Kopien nicht hinreichend aussagekräftig sind und nicht die gleiche Sicherheit in der medizinischen Auswertung gewährleisten, wie die Originalbilder.

 

Die Richter verpflichten dann zwar den Tierhalter, die ihm überlassenen Originalaufnahmen an den Tierarzt zurückzugeben, für einen bestimmten Zeitraum müssen sie jedoch zur Ansicht überlassen werden (so z. B. AG Burg Az.: 31 C 132/04).

 

Wer als Tierarzt nichts zu verbergen  hat, dem steht es auch nach Auffassung der Tierschützer gut an, wenn er natürlich seine Behandlungsunterlagen zumindest in Kopie, möglicherweise auch zur Überprüfung im Original an seine Kunden herausgibt, wenn die es wünschen, schließlich erhält er so auch grundsätzlich die Vertrauensbasis zu seinen Kunden.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 25.04.2012

 

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Schmerzensgeld bei Tiertod?

 

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über den Anspruch einer Halterin einer Labradorhündin zu entscheiden, deren Hund auf einem Feldweg von einem Traktor überfahren wurde. Die Klägerin hatte zusätzlich zu den Kosten für einen neu anzuschaffenden Hund und den Prozesskosten auch Schmerzensgeld gefordert, weil der tödliche Unfall bei ihr über Monate hin zu einer schweren depressiven Verstimmung geführt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser „Schockschaden“ (so werden derartige Folgeerscheinungen im juristischen Bereich bezeichnet) nicht vergleichbar sei mit dem psychischen Leid beim Tod eines nahestehenden Menschen. Folgerichtig lehnte das Gericht den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ab – hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche sprach der BGH nur 50 % der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu, weil der Klägerin eine Mitschuld anzulasten sei, da ihr Tier nicht angeleint war.

 

Die Deutsche Rechtssprechung zu Schockschäden verfolgt eine im Vergleich zu den in der Europäischen Union überwiegend angewandten Grundsätzen sehr zurückhaltende Linie und wird deshalb teilweise sehr kritisch bewertet. Voraussetzungen sind eine schwere Beeinträchtigung, in den Schutzbereich werden nur nahe Angehörige, Verlobte und Lebensgefährten einbezogen und es wird ein ausreichender Anlass vorausgesetzt also verlangt, dass der Schock im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein muss – letzteres trifft zum Beispiel auch bei Tod oder schweren Verletzungen zu, wenn der Angehörige das Ereignis nicht selbst miterlebt hat, sondern nur entsprechend benachrichtigt wurde. Ein ausreichender Anlass wird zum Beispiel von der Rechtssprechung dann verneint, wenn der Schock durch die Nachricht von einem „unbedeutenden Sachschaden“ z. B. dem Tod eines Hundes ausgelöst wird.

 

Hier sieht man deutlich die Differenzierung zwischen den verletzten Rechtssubjekten, wobei selbstverständlich aus tierschützerischer Sicht auch zuzugestehen ist, dass das menschliche Leben insoweit einen einzigartigen Rang einnimmt. Wenn man allerdings die Frage der Zuerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches einmal aus der Sicht des Geschädigten her betrachtet zeigt sich, dass z. B. gerade bei Kindern, wie aber auch bei älteren Menschen, auch bei Behinderten eine so enge Bindung zum Tier entstehen kann, dass der Verlust gleich schwer wiegt wie der bei einem Menschen. Insoweit ist aus tierschützerischer Sicht die Rechtssprechung aufgefordert, diese Frage je nach Einzelfall entsprechend den obigen Kriterien zu entscheiden und nicht pauschal Ansprüche zurückzuweisen (vgl. BGH Az.: VI ZR 114/11).

 

 

 

 

Dortmund, den 11.04.2012

 

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Kleingehege im Garten – erlaubt oder nicht?

 

Wer sich ein Grundstück mit einer Eigentümergemeinschaft teilt, kann trotz seines Gemeinschaftseigentums nicht schalten und walten wie er will. Ist die Haltung von Haustieren im Mietshaus oftmals von der Zustimmung des Vermieters bzw. der Akzeptanz der Mieter abhängig, haben Miteigentümer regelmäßig die Möglichkeit, im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung eine störende, belästigende Haltung zu untersagen. Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob ein Kaninchengehege im Garten noch genehmigungsfreies Privatvergnügen eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft ist oder nicht (OLG Köln, 16 Wx 58/05).

 

Im Streitfall errichtete eine Familie innerhalb einer Wohnanlage in ihrem kleinen Gartenanteil zur Freude der Kinder ein 6m² großes Gehege für 4 Kaninchen. Den übrigen Eigentümern missfiel das und sie rügten, dass solch ein Maschendrahtgehege mit Holzverkleidung eine bauliche Veränderung darstelle, die nur mit Zustimmung der Gemeinschaft möglich sei und weil diese Zustimmung fehle, müsse alles unverzüglich wieder abgebaut werden. Die Tierfreunde verwiesen darauf, dass sich ihr Eigenbau ohnehin im Spielbereich des Gartens (mit Sandkasten und Schaukel) befinde und angesichts der großen Grundstücksfläche kaum ins Gewicht falle und der Charakter des Anwesens auch nicht verändert werde. Die Richter ordneten das Kleingehege schon als eine bauliche Veränderung ein, verfügten aber keine Beseitigung des „Schwarzbaues“, weil das Gehege sich gut in die Umgebung einfüge und angesichts des insgesamt 600m² großen Anwesens der beherrschende Eindruck eines Ziergartens nicht beeinträchtigt werde. Nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse fanden die Richter, dass auch die Haltung der Tiere selbst für die Nachbarn keinerlei Nachteile mitbringe, da von den Tieren weder eine Geräusch– noch eine Geruchsbelästigung ausgehe. Soweit die Tiere innerhalb des Kleingeheges Gras abfressen, könne dies ohne weiteres durch eine Nachsaat wiederhergestellt werden.

 

Diese Entscheidung stellt wie immer eine Einzelfallentscheidung dar und kann nicht verallgemeinert werden – insbesondere lässt sie sich auch nicht einfach auf die mietrechtliche Ebene übertragen, weil die Gestaltungsmacht des Eigentümers im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft größer ist als im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Weiterhin dürften in den meisten Mietverträgen bereits Klauseln enthalten sein, die die Errichtung derartiger Baulichkeiten ohne Zustimmung des Vermieters untersagen. Aus diesem Grunde sollte sich jeder Mieter, aber auch jeder Gemeinschaftseigentümer besser vor Errichtung derartiger Kleingehegen mit seinen Nachbarn bzw. dem Vermieter abstimmen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

 

 

Dortmund, den 28.03.2012

 

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Wer selbst eingreift, trägt eine Mitschuld

 

Geht man mit seinem Hund spazieren und dieser wird, aus welchen Gründen auch zunächst immer, in einen Kampf mit einem anderen Hund verwickelt, ist man schnell versucht, sich persönlich einzumischen, die Hunde zu trennen, einen angreifenden gegnerischen Hund abzuwehren. Durch diese Aktionen kommt es dann häufig beim eingreifenden Menschen zu schweren Bissverletzungen. Bei der dann häufig folgenden Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den gegnerischen Tierhalter problematisieren die Gerichte, inwieweit dieses Eingreifen als grob fahrlässig gewertet werden muss und insoweit durch Anrechnung eines Mitverschuldens die geltend gemachten Ansprüche gekürzt werden müssen.

 

Zwei Fälle zeigen die erforderliche Differenzierung mit verschiedentlichen Verhaltensweisen auf:

 

  • Als zwei Hundehalterinnen mit ihren Tieren spazieren gingen (beide Tiere angeleint) knurrte der eine Hund, worauf sein Gegenüber dies bereits als Aufforderung zum Kampf verstand, sich von der Leine riss und auf seinen vermeintlichen Widersacher stürzte. Die erschrockene Halterin hielt schützend die Hand über den Kopf des Tieres und wurde dabei so gebissen, dass sie das erste Glied des linken Zeigefingers verlor.
  • Ein Labrador hatte sich mit einem Ridgeback in die Haare bekommen. Die Halterin des Labradors wartete allerdings ab, bis die beiden Hunde voneinander abgelassen hatten, erst dann griff sie beherzt zu und zog ihren Hund weg. Der Kontrahent war jedoch immer noch kampfeslustig, setzte nach und erwischte die Labrador-Halterin an der Hand, die sich durch den Biss eine Blutvergiftung zuzog und erst nach drei Monaten wieder voll arbeitsfähig war und längere Zeit noch unter Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen litt.

 

Im ersteren Fall (OLG Hamm, Az.: I-6 U 72/11) konnten die Richter verstehen, dass die Frau in berechtigter Sorge um ihr Tier eingegriffen hatte, beurteilen jedoch, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich brachte, selbst gebissen und verletzt zu werden und bewerteten ihr Mitverschulden mit 50 %. Entsprechend wurden Schmerzensgeld und Verdienstausfall reduziert. Hinsichtlich der Tierarztkosten wurden auch diese nur anteilig erstattet; wegen der Tiergefahr (Gefährdungshaftung) des eigenen Tieres musste sie 25 % dieser Kosten selbst tragen.

 

Im zweiten Fall verneinten die Richter ein Mitverschulden der Labrador-Besitzerin, weil diese nicht mitten ins Kampfgeschehen eingegriffen hatte, sondern erst in einer Kampfpause zur Tat schritt. Hier wurde lediglich wegen der Tiergefahr vom vollen angesetzten Betrag ein kleiner Abzug (2.000,00 € statt 2.500,00 €) getätigt.

 

 

Dortmund, den 14.03.2012

 

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Qualzuchten - eine Zeiterscheinung zum Schaden der Tiere

 

Qualzucht ist illegal, doch weit verbreitet. Kanarienvögel werden so gezüchtet, dass der Hals dank überzähliger Wirbel extrem lang ist, in einem Winkel von 90 Grad abknickt, so dass Schenkel und Brust fast federlos sind; der Zahnkarpfen kann nur noch torkelnd schwimmen, weil er unter Verkürzung und starker Verkrümmung der Wirbelsäule gezüchtet wird; Bulldoggen werden als Rassehunde angeboten, die dank züchterischer Arbeit kaum noch Luft bekommen, bei Hitze umfallen und sich ohne humane handgreifliche Hilfe nicht mehr selbst paaren können.

 

Züchter weltweit übertreiben maßlos auch unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen, um dem Wunsch der Kundschaft nachzukommen, Hunde mögen zeitlebens so süß wie Welpen aussehen, sie sollten „handtaschengerecht“ klein sein. Dafür wurden den Hunden durch jahrelange Selektionen die Nase „weggezüchtet“, um entsprechend dem Kindchenschema einen primatenähnlichen Rundkopf beim Hund zu erzielen. Handtaschenhunde, wie Paris Hiltons Chihuahua oder keuchende Möpse sind das Ergebnis dieser Kundenwünsche. Nach dem Grundsatz „Geld regiert die Welt“ wird Züchten so zum guten Geschäft, bei dem es nicht mehr interessiert, ob die Zuchtergebnisse gesund sind und wie es den Tieren im alltäglichen Leben geht, wobei sich dies noch verstärkt, wenn das Angebot knapp ist.

 

Qualzuchten sind zwar gemäß § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1972 verboten, leider hat der Gesetzgeber diesen Tatbestand so schwammig definiert, dass eine juristische Ahndung von Übergriffen sehr schwer fällt. Aus dem zuständigen Landwirtschaftsministerium der Frau Ilse Aigner stammt ein Entwurf zur diesbezüglichen Änderung des Tierschutzgesetzes, der momentan von den einzelnen Bundesländern und betroffenen Verbänden begutachtet wird und im April Gesetz werden soll.

 

Anders als bisher wird danach von Qualzucht gesprochen, wenn „züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass Erbschäden vorliegen“. Ob dieser Ansatzpunkte ausreicht, den armen Bulldoggen und Kleinhunden zu helfen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls befassen sich Züchter und auch Forscher schon seit längerer Zeit mit den sog. genetisch bedingten Krankheiten. Problem ist hier, dass viele Tiere den Genfehler verborgen in sich tragen (Anlageträger); paart man solche Tiere, so tritt das Leiden bei ihren Nachkommen tatsächlich auf (Merkmalsträger). Deshalb fällt manchmal erst nach Generationen eine Erbkrankheit auf. Hilfreich ist es jedenfalls, die züchterischen Erkenntnisse in die Bewertung, wann eine Qualzucht vorliegt und wie sie weiter verhindert werden kann, in wissenschaftlicher und juristischer Hinsicht einzubeziehen.

 

Zum Wohle der Tiere gibt es bereits den sog. „Dortmunder Appell gegen Qualzucht“, den z. B. auch die Tierärztekammer Hamburg - selten für eine Körperschaft öffentlichen Rechts - auf ihre Homepage gestellt hat: Keine Modezucht auf Kosten der Sinne und des Bewegungsapparates der Tiere! Nein zur Inzucht! Für eine neue Zuchtethik!

 

Wenn man berücksichtigt, dass die tierschützerischen Proteste in der Vergangenheit es auch geschafft haben, dass Pelze nicht mehr getragen werden, wird es vielleicht auch in Zukunft von den Bürgern als peinlich eingestuft, mit einem Hund gesehen zu werden, der kaum lebensfähig ist.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 29.02.2012

 

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Tierschützer vom Amt

 

Für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sind auf Kreisebene und in den kreisfreien Städten die Veterinärämter primär zuständig. Die zuständigen Beamten ziehen in der Regel zur Ermittlung der tierschutzwidrigen Sachverhalte einen beamteten Tierarzt hinzu. Eine Verpflichtung den Amtstierarzt anzuhören und zu beteiligen, besteht aber nur bei der Anordnung der Tötung von Tieren und bei Anordnung einer anderweitigen Unterbringung. Oftmals zeigen besorgte Bürger, aber auch die entsprechenden Mitarbeiter der Tierschutzvereine tierschutzwidriges Verhalten von Tierhaltern der Ordnungsbehörde an. In unserer Stadt hat z. B. eine tierschutzwidrige Pferdehaltung (die Tiere standen bis zum Bauch im Dreck und wurden überhaupt nicht gepflegt) und auch eine tierschutzwidrige Hundehaltung (Hund strangulierte sich an der eigenen Leine) für Aufsehen gesorgt.

 

Die Generalklausel des § 16 a Satz 1 TierSchG ermächtigt und verpflichtet zugleich das zuständige Veterinäramt festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Liegt ein Gesetzesverstoß tatsächlich vor, muss eingeschritten werden. Insbesondere beim Verdacht einer Straftat kann sich daher also ein zuständiger Beamter auch des Unterlassens schuldig machen, wenn er längerfristig trotz hartnäckiger Anzeigen nicht reagiert.

 

Zur Beruhigung kann ich an dieser Stelle gleich darauf hinweisen, dass in Dortmund die Zusammenarbeit mit den Beamten und Amtstierärzten z. B. aus Sicht des Tierschutzvereins und der Tierschutzorganisationen sehr gut funktioniert, wobei ausdrücklich eingeschlossen werden auch die im Eilfall zuständigen Polizei- und Feuerwehrbehörden.

 

Wenn also in unserer Stadt ein Tier in Not gerät, sind im Eilfall Polizei und Feuerwehr auch für diese Sonderfälle gut ausgerüstet, rasch zur Stelle und helfen.

 

Die Behörde hat spezielle Eingriffsmöglichkeiten, um tierschutzwidrige Zustände zu unterbinden:

 

  • In minderschweren Fällen verwirklicht die Behörde den Schutz des Tieres unter Mitwirkung des Halters, gibt also insbesondere Hinweise zur Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres. Maßnahmen mit Einzelfallbezug sind z. B. die Untersagung der Hundehaltung in einem Kfz, das Verbot ein erkranktes Tier zusammen mit gesunden Tieren zu halten usw. Das Tier verbleibt dabei zunächst beim Halter.
  • Erst in der zweiten Stufe kann die Behörde ein erheblich vernachlässigtes Tier dem Zugriff des Halters entziehen und dieses Tier dem Halter wegnehmen, bis er z. B. behördliche Auflagen erfüllt und eine artgerechte Haltung sichergestellt hat. Ist jedoch offenkundig, dass eine derartige Unterbringung des Tieres beim Halter nicht möglich ist oder der Halter eine tiergerechte Haltung auf Dauer nicht gewährleisten kann, darf die Behörde das Tier z. B. an Dritte veräußern. Sehr umstritten aus tierschutzrechtlicher Sicht ist die Möglichkeit nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, das Tier im Einzelfall auch töten zu lassen, wenn z. B. die Veräußerung (bzw. Vermittlung an einen Gnadenhof) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
  • Letztes Sanktionsmittel gegen den Halter ist die dauerhafte Untersagung der Tierhaltung und Betreuung (Tierhalteverbot). Dieses ist aber erst gerechtfertigt, wenn der Halter gegen tierschutzrechtliche Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat und dadurch dem Tier länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat und die Prognose zu stellen ist, dass derartige weitere Handlungen auch in Zukunft begangen werden. In diesem Zusammenhang kann die Behörde entscheiden, ob sich die Haltungs- und Betreuungsuntersagung auf alle Tierarten erstrecken soll oder nur auf eine bestimmte Tierart. Problematisch ist hier, dass das Verbot in der Regel nur persönlich gilt. Es kann somit leicht durch eine pro forma Abgabe eines Tieres an Familienmitglieder oder Bekannte umgegangen werden. Aus diesem Grunde setzen sich die Tierschutzorganisationen dafür ein, dass das Tierhalteverbot durch ein Tierbetreuungsverbot ergänzt wird.

 

Wie bereits mitgeteilt liegt großes Streitpotential in der so gegebenen gesetzlichen Möglichkeit der Tötung von Tieren. Dies muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Nicht jede Schwierigkeit oder Wartezeit bis zur Vermittlung kann zu einer Unmöglichkeit aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ führen. Streitig werden auch die Fälle diskutiert, in denen ein Tier z. B. aufgrund seines Alters nicht mehr transportfähig ist (tatsächlicher Grund) oder eine Abgabe aufgrund seuchenrechtlicher Anordnungen nicht möglich ist (rechtlicher Grund).

 

Bei einer Tötung aus „tatsächlichen Gründen“ (fehlende Unterbringungsmöglichkeit, kein Abnehmer) müssen die Behörden auf jeden Fall nachweisen, dass sie alle Mittel zur dauerhaften, sachgerechten Unterbringung des Tieres ausgeschöpft haben. Keinesfalls dürfen die Kosten, die durch eine weitere Unterbringung entstehen, ein vernünftiger Grund für ein Tötung sein! Die Tötung darf nur die „letzte in Betracht kommende Maßnahme“ sein, wenn trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche, auch durch Medien, wie Zeitung, Fernsehen, Radio das fortgenommene Tier nicht verkauft, verschenkt oder abgegeben werden kann. Diese Handhabung entspricht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG, nicht aber den Vorstellungen der Tierschützer, die natürlich derartige tatsächliche oder rechtliche Gründe niemals aus ethischen Gründen als Rechtfertigung für eine Tötung eines Tieres ansehen werden.

 

Problematisch insbesondere ist dies auch nach wie vor bei aus Zoos und Zirkus beschlagnahmten großen Wildtieren und exotischen Tieren, weil hier oft nicht ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Bund, Länder und Gemeinden müssen aber die Beschlagnahme und Unterbringung solcher Tiere nach der gesetzlichen Regelung ermöglichen. An dieser Stelle sollten zur Vermeidung derartiger Schwierigkeiten zur Prävention klare Regelungen im Vorfeld getroffen werden und insbesondere auch die Verwaltungsbehörden das Halten von exotischen Tieren und insbesondere das Mitführen solcher Tiere in Wanderzirkussen verbieten. In diese Richtung geht auch die langjährige Forderung aller Tierschutzorganisationen, grundsätzlich Tierhaltungen in Wanderzirkussen und auf entsprechenden Veranstaltungen gesetzlich, wie mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Schutz der Tiere und insbesondere zur Wahrung der Würde dieser Tiere zu untersagen.

 

Dortmund, den 15.2.2012

 

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Mietrechtliche Probleme bei der Katzenhaltung - Katzenklappe

 

Mietrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehen nicht nur bei der Haltung von Hunden, sondern häufig auch bei Katzen.

 

Regelmäßig treffen Mieter und Vermieter vor Gericht aufeinander und streiten um Fragen der Tierhaltung. Oftmals handelt es sich nicht um juristische Feinheiten, sondern um die Bewertung und Gewichtung unterschiedlicher Interessen.

 

So hatte ein Mieter in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut, damit seine Katze jederzeit ins Treppenhaus und von dort weiter nach draußen konnte. Er hatte jedoch den Vermieter vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Nachdem der Vermieter den Mieter erfolglos zum Rückbau der Klappe aufgefordert hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage. In erster Instanz wies das Gericht die Klage mit dem Argument ab, der eigenmächtige Einbau der Katzenklappe reiche für eine Kündigung nicht aus. Der Vermieter legte gegen die Entscheidung Berufung ein und das zuständige Landgericht gab ihm Recht.

 

Zur Begründung dieser wenig tierfreundlichen Entscheidung wurde angeführt, dass die Katzenklappe eine optische Beeinträchtigung darstelle und der Vermieter die Beschädigung der Wohnungstür nicht hinnehmen müsse und auch den übrigen Mietern der unkontrollierte Aufenthalt von Haustieren im Treppenhaus nicht zugemutet werden dürfe (LG Berlin, Az.: 63 S 199/04).

 

Im Ergebnis musste der Mieter die Wohnung räumen und sämtliche Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz tragen und darüber hinaus noch Schadensersatz für die Beschädigung der Wohnungstür leisten.

 

Ich habe Bedenken, ob diese Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denen des Mieters heute noch richtig ist. Zwischenzeitlich wurde das Staatsziel „Tierschutz“ in das Grundgesetz in Art. 20 a GG aufgenommen. Zwar gelten derartige Regelungen nicht unmittelbar zwischen Bürgern in zivilrechtlichen Streitigkeiten, allerdings sollen nicht nur die Verwaltung und die Gesetzgebung, sondern auch die rechtsprechende Gewalt ihre Entscheidungen an diesen Leitlinien zumindest mit orientieren. Unter diesem Aspekt halte ich es für bedenklich, gleich den schwersten Eingriff die Existenz des Mieters, nämlich die fristlose Kündigung, für rechtmäßig zu erachten; richtiger wäre es wohl, wenn man denn überhaupt als Gericht im Einzelfall zu einer Interessenabwägung gelangt, die die Interessen des Vermieters als höherrangig ansieht, den Mieter zu verpflichten, den Einbau der Katzenklappe rückgängig zu machen oder ggf. die Wohnungstür zu ersetzen.

 

Wie immer handelt es sich auch hier um eine Einzelfallfrage, es müsste auch geprüft werden, inwieweit denn im konkreten Fall das Tier die täglichen Abläufe im Treppenhaus in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder stört und ob und wenn ja wie viel Mieter überhaupt Anstoß an dem Freilauf der Katze in dieser Form nehmen.

 

Grundsätzlich sei jedem tierlieben Mieter angeraten, gleich, ob er ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen will, sich entscheidet eine Katze in einer Mietwohnung zu halten oder eine Katzenklappe einzubauen, sich vorher mit dem Vermieter abzustimmen und sich zur Sicherheit die Erlaubnis schriftlich geben zu lassen.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 01.02.2012

 

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Leichter mit Hunden reisen

 

Die Europäische Union hat die Einreisebestimmungen für Hunde europaweit geregelt und Erleichterungen für Hundehalter geschaffen. So war es zum Beispiel bei Einreisen nach Großbritannien oder Schweden vor dem 01.01.2012 von den dortigen Gesetzgebern vorgeschrieben, dass ein so genannter „Titertest“ nachgewiesen werden musste. Mit diesem Test wurde traditionell die Wirkung der Tollwutimpfung überprüft, wobei von der Blutentnahme bis zur möglichen Einreise dann oftmals eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten vergingen. Ab dem 01.01.2012 reicht der Nachweis der Tollwutimpfung aus und die Einreise kann 21 Tage nach der Impfung erfolgen. Diese vereinheitlichten Einreisebestimmungen gelten auch für Irland und Malta. Der Grund für die Vereinfachung besteht darin, dass auch in diesen Ländern die frühere berechtigte Furcht vor einer sich rasch verbreitenden Tollwuterkrankung in den letzten Jahrzehnten gelegt hat, weil durch das Impfsystem derartige Tollwutepidemien vermieden wurden und das bisherige System noch aus dem 19. Jahrhundert stammt. Diese Regeln der EU-Verordnung mit dem Verzicht auf den Bluttest ab dem 01.01.2012 gelten für Tiere aus den EU-Ländern. Unverändert gültig sind die EU-Richtlinien zur Kennzeichnung eines Tieres mit Mikrochip und zur Verpflichtung, den EU-Heimtierpass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

 

Angemerkt sei, dass diese Regelungen maßgeblich für die vorübergehende Ein- und Ausreise gelten. Sonderregelungen gelten nach wie vor für das erstmalige Verbringen z. B. eines Hundes auch in ein EU-Land, auch nach Deutschland. Auch diese Vorschriften sind nicht durch den jetzigen Erlass geändert worden. Hier unterscheiden die EU-Richtlinien weiterhin zwischen einer Privatperson die ein Tier nach Deutschland einführt und der gewerblichen Einführung von Tieren. Die Unterscheidung wird einmal ganz einfach anhand der Anzahl der eingebrachten Tiere durchgeführt, des Weiteren wird einfach klassisch abgegrenzt, ob zu privaten Zwecken ein Tier mitgebracht wird oder aus fiskalischen Interessen zur Gewinnerzielung. Im letzten Fall gelten strengere Einfuhrvoraussetzungen, was die Anmeldung der Tiere, die vorzulegenden Papiere der Tiere und die durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchungen anbelangt.

 

Erfreulich ist jedenfalls, dass auch die Europäische Union neben vielen anderen rechtlichen Bereichen, die Tiere und natürlich auch deren Halter nicht vergisst, sondern auch deren Interessen im Auge behält.

 

Dortmund, den 18.01.2012 

 

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Hundewelpen - kein Kauf vom Händler

 

Leider entdecken immer wieder findige Händler das Geschäft mit dem Verkauf von Hundewelpen. Aus großflächigen Geschäftsräumen heraus werden dann Hundewelpen aller Rassen mit hohem Werbeaufwand angeboten und verkauft. Nach außen hin wirken derartige Verkaufsstätten oftmals korrekt, sauber und seriös, wenn man hinter die Kulissen schaut offenbart sich, dass auf dem Rücken der jungen Hunde unter Hinnahme oftmals großen Leids reine Geschäftemacherei mit „süßen Hundewelpen“ betrieben wird. Gerade hier in NRW gab es in den vergangenen Jahren schon ganz erhebliche Schwierigkeiten mit einem gewerblichen Welpenhändler, der einschlägig vorbestraft war wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und dennoch mit allen Mitteln versucht weiter im Geschäft zu bleiben, obwohl ihm vom zuständigen Ordnungsamt keine Konzession erteilt wurde. Jetzt hat sich erneut ein großer Zoohändler in Duisburg auf diesem lukrativen Geschäftszweig spezialisiert und bietet ab Mitte Januar 2012 sozusagen sämtliche Welpen gewerblich zum Kauf an, wobei Rassehunde mindestens 800,00 € kosten sollen, Mischlinge gibt es ab 500,00 €.

 

Tierschützer aller Organisationen, insbesondere der auch hier zuständige Landestierschutzverband NRW, protestieren gegen diesen gewerblichen Welpenhandel und dies mit gutem Grund. Es gibt genügend Züchter in Deutschland, von denen jeglicher Hund auch als Welpe gekauft werden kann – diese Tiere werden von privaten Züchtern liebevoll und mit viel Aufwand einzeln oder in kleinen Würfen großgezogen, medizinisch versorgt und gepflegt. Allerdings kosten diese Tiere wegen des ganz erheblichen Aufwands bei Rassehunden oftmals 1.500,00 € oder noch mehr. Genau diese engmaschige Pflege und Versorgung kann und will ein gewerblicher Händler nicht leisten, zum einen ist er personell überhaupt nicht dafür ausgerichtet und des weiteren ist es ihm viel zu teuer, seine Gewinnmarge würde so drastisch geschmälert. Auch die Behauptung der gewerblichen Tierhändler, sie würden von deutschen privaten Züchtern kaufen, ist mit großer Skepsis zu betrachten. Es ist allseits bekannt, dass Tierhändler billig Tiere aus dem Osten Europas die unter erbärmlichen Umständen aufwachsen nach Deutschland transportieren lassen, wobei schon auf diesem Weg viele Tiere leiden und verenden! Die überlebenden Tiere werden dann mit großem Gewinn veräußert, wobei oftmals noch eben wegen der mangelnden Fürsorge und ärztlichen Versorgung diese Tiere später beim Käufer leiden oder sogar versterben. Diese Tiertransporte erfolgen oftmals illegal unter Umgehung der für Tiertransporte in der EU geltenden EU-Richtlinien.

 

Da Tiere aber keine „Waschmaschinen“ sind und nach dem Gesetz als Mitgeschöpfe betrachtet werden, gelten für sie zwar die zivilrechtlichen Regelungen des Kauf- und Sachenrechts, aber die Politik, Verbände und Bürger sollten es auf juristische Auseinandersetzungen gar nicht erst ankommen lassen, sondern vom privaten Züchter erwerben – die entsprechenden Züchter kann man sich von den örtlich ansässigen Tierschutzvereinen oder vom Landestierschutzverband NRW oder auch vom VDH, ansässig in Dortmund nennen lassen.

 

Der gewerbliche Hundehandel ist zwar nicht gesetzlich verboten, führt aber eben leider zu häufigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Händler, weil eben kranke Tiere veräußert werden und letztlich Geschäfte auf dem Rücken der Tiere gemacht werden, was unterbunden werden sollte. Des Weiteren fördert der Käufer bedenkliche Machenschaften im Rahmen des Ankaufs und Transports von Welpen in die jeweiligen Geschäfte. Die zuständigen Veterinärämter müssten, um wirklich diesen Welpenhandel seriös zu überwachen und auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen hin zu untersuchen, dies engmaschig, praktisch alle 2 bis 3 Tage und bei jeder Anlieferung von neuen Hunden kontrollieren, was personell und sächlich überhaupt nicht möglich ist. Aus diesem Grunde setzen sich alle Tierschutzverbände dafür ein, dass eine gesetzliche Regelung verabschiedet wird, die den gewerblichen Welpenhandel untersagt. Erste Kontakte des Landestierschutzverbandes mit dem zuständigen Landesminister Herrn Johannes Remmel wurden bereits geknüpft, wobei die Frage, ob dies landesrechtlich oder nur bundesrechtlich geregelt werden kann, noch nicht geklärt ist – bis zum Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wäre es zum Wohl der Tiere angebracht, nicht vom gewerblichen Händler Welpen zu erwerben sondern nur vom privaten Züchter. Weiterhin befinden sich auch in den örtlichen Tierheimen viele schöne und auch junge Hunde aller Rassen, die ebenfalls von den Pflegern dort medizinisch behandelt und versorgt wurden, die günstig gegen Leistung einer Vermittlungsgebühr vom Bürger abgeholt werden können.

 

 

Dortmund, den 4.01.2012

 

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Reitbeteiligung - Tierhaltung auf Zeit

 

Da der Pferdesport auf der einen Seite gerade auch unter jungen Menschen immer beliebter wird, andererseits aber auch ein sehr teures Hobby darstellt, hat sich in der Vergangenheit ein System der „Reitbeteiligung“ zwischen Pferdehaltern und Reitfreunden, die sich ein eigenes Tier nicht leisten können, entwickelt.

 

Der Eigentümer eines Pferdes schließt mit der interessierten Person einen Vertrag „sui generis“, also eigener Art dahingehend, dass gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts das Pferd von dem Dritten geritten werden darf. Oftmals regeln die Vertragsparteien auch weitere Modalitäten, z. B. an welchen Tagen und wie lange das Pferd vom Dritten ausgeritten werden darf und ob auch weitere Arbeiten, wie Säuberung des Stalls, Fütterung des Tieres pp. übernommen werden.

 

Da die Vertragsbeteiligten oftmals befreundet sind und sich gut kennen und verstehen, macht man sich häufig über weitere auftretende Schwierigkeiten und Probleme keine Gedanken, so dass auch keine weiteren Regelungen schriftlich getroffen werden.

 

Was geschieht aber, wenn es bei Ausübung der Reitbeteiligung zu Schäden bzw. Verletzungen der reitbeteiligten Personen kommt? Einen derartigen Fall musste in zweiter Instanz das OLG Nürnberg (Az. 8 U 510/11) kürzlich entscheiden. Beim Absteigen nach einem Ausritt erschrak das betreffende Pferd aufgrund eines Geräusches und sprang zur Seite, direkt auf den Fuß der Frau, die das Pferd im Rahmen einer Reitbeteiligung ausgeritten hatte.

 

Für die hierdurch erlittene Fraktur forderte die Reiterin von der Pferdeeigentümerin 3.000,00 € Schadensersatz und 4.000,00 € Schmerzensgeld und berief sich auf die Regelung des § 833 BGB, wonach der Tierhalter für alle Schäden einzustehen habe, die durch sein Pferd entstanden sind.

 

Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich natürlich diese Schadensersatzregelung gilt, wies aber im aktuellen Fall die Schadensersatzansprüche zurück. Maßgeblich war das Argument, dass die Klägerin, wie eine Tierhalterin, während der Nutzungszeit unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd hatte. Während der Durchführung der Reitbeteiligung also wertete das OLG das vertragliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen so, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier gegenüber der ausreitenden Person nicht haften solle, zumindest dann wenn es sich hierbei um eine volljährige Person handelt.

 

Das Gericht wertete die Auswirkungen einer Reitbeteiligung wie eine „Tierhaltung auf Zeit“, so dass also für diesen betreffenden Zeitraum die Inhaberin der Reitbeteiligung das Risiko von Eigenschäden durch das Tier selbst tragen muss. Dies ist nicht dem Fall vergleichbar, wenn das Pferd auch im Rahmen einer Reitbeteiligung Schäden gegenüber Dritten, also z. B. Passanten oder sonstigen Reitern verursacht. Hier dürfte grundsätzlich die von jedem Reiter abzuschließende Reitversicherung haften, so nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 21.12.2011

 

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Gefahr: Horten von Tieren

 

Animal Hoarding, das sog. Tiere sammeln, stellt ein immer größer werdendes gesellschaftliches Problem dar. Die untrüglichen Anzeichen sind eine ungewohnt große, stetig wachsende Zahl von Tieren (entweder durch weiteren Zukauf oder unkontrollierte Vermehrung), eine tierschutzwidrige Unterbringung, sowie die fehlende Einsicht des Tierhalters, dass es den Tieren nicht gut geht. Ursache sind oft psychische Schwierigkeiten und Erkrankungen auf Seiten des Tierhalters, der falsch verstandene Tierliebe nicht mit den Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung in der Realität in Übereinstimmung mehr bringen kann.

 

Ziel des Eingreifens kann in solchen Fällen nur die schnelle Sicherstellung der Tiere durch die zuständige Behörde sein. Dies erfolgt während eines laufenden Verfahrens, also z. B. nach Erstattung einer Strafanzeige oder einer Ordnungswidrigkeitenanzeige entweder durch die Staatsanwaltschaft nach § 111 b StPO oder durch die Ordnungsbehörde nach § 46 I OWiG. Da diese zuständigen Stellen nicht die personelle Struktur haben, große Tierhaltungen regelmäßig zu kontrollieren, sind sie darauf angewiesen, dass der besorgte Bürger, wenn er denn derartige Zustände irgendwo feststellt, schnell und sachgerecht informiert. Hierzu gehört die genaue Angabe des Ortes, möglichst die Anzahl der Tiere, eine Beschreibung des Zustandes der Tiere und weiteres Hintergrundwissen, soweit vorhanden.

 

Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörde, meistens hier das Veterinäramt prüfen dann im Rahmen einer Ortsbesichtigung, ob eine Straftat nach § 17 TierSchG vorliegt, ob also Tiere ohne vernünftigen Grund getötet werden oder ob ihnen erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und inwieweit Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG gegeben sind;also wird geprüft, ob vorsätzlich oder fahrlässig die Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten werden.

 

In dringlichen Fällen erlässt die zuständige Ordnungsbehörde Eilentscheidungen unter Anordnung sofortiger Vollziehung und rückt dann meistens bei vielen betroffenen Tieren mit Mitarbeitern der Tierschutzvereine und umliegender Tierheime an. Unter Anweisung des Veterinäramts müssen dann oft über 100 Tiere eingefangen werden, was insbesondere bei Widerstand seitens des Tierhalters zu einer außerordentlichen großen körperlichen und psychischen Belastung für alle beteiligten Personen führt.

 

Anschließend stellt sich das logistische Problem der Unterbringung der großen Tierzahlen, da in den Sommermonaten z. B. auch viele Tierheime, was die Aufnahme von Tieren angeht, an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Oftmals werden Tiere dann im Rahmen der Vernetzung der Tierheime untereinander auf verschiedene ortsnahe Stellen verteilt.

 

Da diese Tiere zum Teil sehr krank und in schlechtem Pflegezustand sind, müssen sie häufig strengen Quarantänemaßnahmen unterzogen werden. Hierfür wiederum ist ein hoher Betreuungsaufwand notwendig. Da ein Teil der Tiere erfahrungsgemäß trächtig ist, ergibt sich ein erneut anwachsender Tierbestand. Des Weiteren wurde bei Hunden, Katzen und Pferden beobachtet, dass diese Tiere in Folge der oftmals über viele Jahre andauernden falschen Haltung und Pflege traumatisiert sind, d. h. ein Teil der Tiere Verhaltensstörungen aufweist oder im Umgang sehr schwierig ist (scheu oder aggressiv).

 

Die Folge davon ist, dass diese Tiere oftmals sehr schwer bis gar nicht mehr vermittelbar sind und viele Monate, Jahre oder gar den Rest ihres Lebens im Tierheim verbringen müssen.

 

Häufig schließen sich dann auch noch lang dauernde Gerichtsverfahren an, die aber bei sorgfältiger Arbeit der Behörden regelmäßig damit enden, dass die Gerichte das Vorgehen als rechtmäßig feststellen.

 

 

 

 

Animal Hoarding ist mithin ein großes gesellschaftliches Problem, mit dem sich die Öffentlichkeit, aber auch der Tierschutz und die entsprechenden Organisationen in den nächsten Jahren noch intensiv auseinandersetzen müssen. Grundsätzlich müssen neue Wege in Politik und Vollzug gefunden werden, um in solchen Fällen frühzeitig eingreifen und prophylaktisch Rückfälle verhindern zu können.

 

 

 

Dortmund, den 06.01.2011

 

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Probleme mit „Freigängerkatzen“

 

Katzen werden auch in Dortmund oft unterschiedlich gehalten – manchmal sind es Tiere die alleinig innerhalb der Wohnung gehalten werden, meistens handelt es sich jedoch, da Katzen nachtaktive Tiere sind, um Freigängerkatzen die eben herausgelassen werden und dann durch die Gegend streunen und zu bestimmten Zeiten wieder in die Wohnung zurückkehren.

 

Für viele Katzen gehört es zur täglichen Routine, dass sie über fremde Grundstücke streunen, auch z.B. über ein Fenster auf das Dach eines größeren Häuserkomplexes klettern. Manchmal suchen die Tiere auf ihren Streifzügen bisweilen auch nachbarliche Dachgeschosswohnungen auf. Dies verärgert oft dort lebende Familien, weil die Tiere oftmals auch ihre „Hinterlassenschaften“ auf der Terrasse z.B. hinterlassen.

 

Es ist auch schon vorgekommen, dass die Tiere mehrfach Wohnungen betreten. So klagte eine Familie vor dem zuständigen Landgericht auf Unterlassung, die Richter gaben der Klägerin teilweise Recht und entschieden: „Die Beklagten werden verurteilt, ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Klägerin gelangen oder auf der Terrasse Verschmutzungen durch Kot hinterlassen“.

 

Die Katzenbesitzer wurden also nicht dazu verpflichtet alternative Haltungsformen zu wählen – ein Ausführen mit der Leine stellt keine tiergerechte Haltung dar und das Herunterbringen der Tiere in den Garten ist oftmals auch nicht praktikabel, so die Richter. Den Katzen ist es mithin auch in diesem Fall weiterhin erlaubt, so wie den eigenen Balkon, als auch den gesamten Dachbereich zu nutzen. Dies nutzt allerdings den Katzenbesitzern wenig, denn die bauliche Situation, oftmals verbunden mit den rechtlich beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten macht es schwierig die Tiere so zu verwahren, dass sie nicht entlaufen und letztlich doch wieder die Nachbarswohnung betreten können. Das Gericht hat im vorliegenden Fall keine Ordnungsstrafe angedroht, aber aufgrund dieser Entscheidung müssen die Tierhalter schnell eine Lösung finden.

 

In diesen Fällen ist oftmals hochstreitig, welche Tiere betroffen sind, da selten die gestörten Mitbewohner exakt beweisen können, um welche Tiere es sich handelt und ob es sich wirklich um die Tiere des beklagten Mitbewohners handelt. Wenn allerdings – wie in diesem Fall – der Beweis eindeutig geführt werden kann, müssen sich die Katzenbesitzer Gedanken machen, wie sie diesen Beschränkungen gerecht werden können. Die Einzäunung der eigenen Auslaufgebiete ist sicherlich problematisch, da die Tiere klettern und nur schwer auf einen bestimmten Bereich einzugrenzen sind. Insoweit ist diese zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn, Az.: 8 S 142/09 nach Auffassung vieler Tierschützer problematisch. Einfacher ist es wohl, die Räumlichkeiten so zu versperren, dass Tiere nicht eindringen können. Die Entscheidung ist also kein Musterbeispiel wie Freigängerkatzen begegnet werden sollte und daher auch in Rechtssprechung und Literatur umstritten.

 

 

 

 

Dortmund, den 23.11.2011

 

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Tiere ohne Papiere

 

Leider nimmt die Haltung von Wildtieren, Exoten, also geschützten Tierarten in deutschen Privathaushalten immer mehr zu – wer geschützte Tierarten hält und keinen Herkunftsnachweis vorlegen kann, muss damit rechnen, dass die Tiere beschlagnahmt werden. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den weltweiten Handel von über 4.000 Tierarten. Im Anhang I. werden 633 bedrohte Arten aufgelistet für die ein Handelsverbot gilt – lediglich Nachzuchten dürfen sich in Privatbesitz befinden, für sie muss ein Herkunftsnachweis erbracht werden. In einem konkreten Fall, entschieden vom Oberverwaltungsgericht Bautzen (Az.: 1 B 535/09) konnte ein Papageienhalter keine konkreten Nachweise erbringen, teilweise war die Nummer am Fußring nicht leserlich, oder Papiere konnten nicht dem Tier zugeordnet werden. Das OVG ordnete daher die Beschlagnahmung sämtlicher Vögel an. Der Halter beschwerte sich im Verfahren u. a. darüber, dass auch zwei Papageien beschlagnahmt worden waren, die im Anhang II. gelistet sind. Diese Tiere sind zwar auch schutzbedürftig, es besteht aber kein Handelsverbot. Für die dort aufgelisteten 4.382 Arten ist ein Züchternachweis vorzulegen, oder eine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Der Halter genügte bei seinen Nachweisen den strengen Anforderungen die das Gericht stellte nicht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 3 K 1609/08) ermächtigte die zuständige Ordnungsbehörde (Veterinäramt) eine Schlange „einzuziehen“, d. h. zu beschlagnahmen, weil die Unterlagen zur Besitzberechtigung die der Halter vorlegte, lückenhaft und in sich widersprüchlich waren. Ein Schildkrötenbesitzer konnte zwar für ein Tier einen Kaufbeleg vorlegen, nicht aber den Nachweis, dass dieses Tier „in der Gemeinschaft“ nachgezüchtet wurde. Wie bereits geschildert, dürfen von bedrohten Tierarten, die im Anhang I. des Artenschutzübereinkommens aufgeführt werden, nur Nachzuchten sich im Privatbesitz befinden – mithin wurde auch dieses Tier beschlagnahmt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei der Haltung exotischer Haustiere wie Spinnen oder Schlangen, vor allem auch die Melde- und Kennzeichnungspflichten nach §§ 6 – 10 der Bundesartenschutzverordnung zu beachten sind! Der Landestierschutzverband NRW und auch der Deutsche Tierschutzbund lehnen die Haltung exotischer Tiere in Privathaushalten generell ab, weil Fang, Transport, Handel und vor allem die spätere Haltung im Privathaushalt oft zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen, die Tiere einfach weggegeben oder ausgesetzt werden und die Tierheime daher immer mehr mit der Aufnahme von Schlangen, Leguanen, Spinnen pp. konfrontiert werden, eine Aufgabe die personell, räumlich und finanziell nur schwer bewältigt werden kann.

 

 

Dortmund, den 9.11.2011

 

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Tierische Attacken - Verletzungen im Urlaub durch Tiere

 

Häufig, gerade in fernen Ländern verursachen Tiere gegenüber den Urlaubern erhebliche Verletzungen und in der Folge versucht der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld auch vom Reiseveranstalter zu fordern.

 

Ein Urlauber in Afrika wurde auf seinem Weg vom Speisesaal in sein Zimmer plötzlich von einem Affen attackiert und in die Hand gebissen, in der er eine Banane hielt. Als Entschädigung forderte der verletzte Urlauber vom Reiseveranstalter 1.700,00 € Schmerzensgeld und 2.041,00 € Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Die Klage wurde vom Amtsgericht Köln (Az: 138 C 379/10) abgewiesen. Hintergrund war, obwohl der Mann den Affen nicht absichtlich gereizt hatte, der Tatbestand, dass hinreichende Warnungen erfolgten. Im Hotel waren hinreichende Warnschilder aufgestellt, der Urlauber war von der Reiseleitung auf diese Gefahr aggressiver Affen hingewiesen worden, er war also ausreichend über die Gefahren informiert, deshalb konnten keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter erfolgreich geltend gemacht werden.

 

Erfolgreich war aber ein Urlauber, der auf einem Reitausflug mit einem ausgeliehenen Pferd zu Fall kam und sich verletzte. Da er aufgrund früherer Vorfälle beweisen konnte, dass das Pferd als „problematisch“ einzustufen war, urteilte der Bundesgerichtshof, dass der Veranstalter dafür einstehen muss, dass die zur Ausübung einer Sportart erforderlichen Ausstattungen in geeigneter Weise zur Verfügung stehen. Ein übernervöses Reitpferd ist ungeeignet, so dass ein Reisemangel vorliegt (BGH, Az: X ZR 122/97).

 

Anders wiederum reagiert die Rechtsprechung, wenn ein Urlauber von sich aus einem fremden Tier nähert, z. B. um es zu streicheln und dann zu Schaden kommt. So wollte ein 9-jähriges Mädchen in Tunesien auf Urlaubsreise einen Esel streicheln, der abseits einer als kinderfreundlich bezeichneten Ferienanlage unbeaufsichtigt angepflockt war. Als das Kind das Tier streicheln wollte, wurde es in die Hand gebissen. Das OLG Celle (Az: 11 U 70/02) versagte einen Schmerzensgeldanspruch mit dem Argument, dass hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Veranstalters oder des Hoteliers nicht vorlag.

 

Auch wenn es sich bei den geschilderten Fällen wie immer um Einzelentscheidungen handelt, zeigt sich bei der rechtlichen Beurteilung durchgängig der „rote Faden“, dass Tiere von Rechtsprechung und Gesetz immer als unberechenbar eingestuft werden, was eben für den Menschen zur Folge hat, dass er immer achtsam und respektvoll den Umgang mit diesen Mitgeschöpfen suchen muss.

 

 

 

Dortmund, den 26.10.2011

 

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Zur Notwendigkeit der tierschutzrechtlichen Verbandsklage

 

Die Grün-Rote-Landesregierung in NRW hat den Entwurf einer tierschutzrechtlichen Verbandsklage in den Landtag eingebracht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zunächst vom Parlament der Gesetzesentwurf zur Überprüfung und Erörterung in die Fachausschüsse verwiesen, eine Anhörung von einzelnen Sachverständigen erfolgt am 9.11.2011 im Landtag in Düsseldorf, auch der Verfasser wird eingeladen von den verschiedenen Fraktionen an der Anhörung teilnehmen.

 

Warum ist die tierschutzrechtliche Verbandsklage wirklich erforderlich?

 

Hintergrund ist, dass grundsätzlich nur selbst betroffene Personen oder Vereinigungen gegen das Vorgehen von Behörden klagen können, Tiere, naturgemäß nicht rechtsfähig, können selbst nicht klagen. Zugleich können Werte wie Tierschutz, Naturschutz oder Verbraucherschutz grundsätzlich nicht von Interessenverbänden wahrgenommen werden. Im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und auch des Verbraucherschutzes existiert zwar ein sog. Verbandsklagerecht für registrierte Verbände, im Tierschutzbereich gibt es derzeit nur in Bremen ein derartiges Klagerecht (Stand 2011).

 

Dies hat zur Konsequenz, dass bislang Tierschutzverbände, selbst in Fällen schwerer Tierquälerei nur Strafanzeigen erstatten oder bei begründeten Zweifeln am Behördenhandeln Dienstaufsichtsbeschwerden erstellen.

 

Mangels „eigener Rechtsbetroffenheit“ erhalten Tierschützer jedoch regelmäßig keine Akteneinsicht und haben deshalb auch keine Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Sie werden nicht über den Stand des Verfahrens informiert und dürfen selbst dann nicht angreifen, wenn ein Verfahren trotz erwiesener Tierquälerei, wie häufig leider festzustellen, z. B. auch wegen geringer Schuld pp. eingestellt wird.

 

Daher ist die Verbandsklage im Tierschutzrecht, genau wie im Umweltrecht sinnvoll, um Rechtsschutzlücken zu schließen und damit den Vollzug bestehender Regelungen zu verbessern.

 

Die Verbandsbeteiligung schafft die erforderliche Waffengleichheit im Verhältnis zwischen Tiernutzern, Behörden und den zu schützenden Tieren. Während einer Entscheidung der Behörde zu Lasten der Tiernutzer durch Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist umgekehrt eine Entscheidung zu Lasten der Belange von Tieren nicht angreifbar. Beispiele hierfür sind:

 

  • Bei geplanten tierquälerischen Großeinrichtungen (z. B. zur Massenhaltung von Schweinen) ist es bisher nicht möglich, Einwendungen aus Gründen des Tierschutzes einzureichen.
  • Gegen bedenkliche Machenschaften der Industrie sind ebenfalls nur unmittelbar betroffene Tierhalter klageberechtigt.
  • Auch bleibt der Tierschutz außen vor, wenn Massentötungen aufgrund von Seuchenschutz angeordnet werden (vgl. Vogelgrippe, Schweinepest oder BSE-Krise). Hier wurden regelmäßig Tausende Tiere willkürlich durch behördliche Anordnungen getötet, obwohl dies oft nicht zwingend geboten war.
  • Schließlich gibt es bei der Genehmigung umstrittener Tierversuche keine wirksame Überprüfungsmöglichkeit durch Außenstehende.

 

Erfahrungen, die mit dem Verbandsklagerecht für Umweltverbände gemacht wurden, zeigen auch, dass anders, als Bedenkenträger oft unterstellen, es nicht zu einer Prozessflut kommt. Vielmehr prüfen die Behörden mögliche Argumente und Einwände der Verbände schon im Vorfeld viel gewissenhafter.

 

Allein aus Kostengründen und in sicherlich sorgsam ausgesuchten Fällen, wir es zu Klagen kommen, mit der Folge, dass die Belange des Tierschutzes endlich angemessen, sachlich fundiert und für die Öffentlichkeit transparent vertreten werden können.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf, an dem der Verfasser mitgewirkt hat, zielt darauf ab, dass nur anerkannte Tierschutzorganisationen zur Verbandsklage befugt werden, die durch jahrelange verantwortliche und sachkompetente Arbeit unter Beweis gestellt haben, dass sie auch das Instrument der tierschutzrechtlichen Verbandsklage seriös und sachgerecht im Dienste des Tierschutzes, aber auch im Dienste der Rechtspflege und des Gemeinwohls nutzen werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass mit der derzeit vorhandenen Mehrheit im Landtag NRW nach entsprechender Anhörung dieses Gesetz nach langjährigen Erörterungen verabschiedet werden wird.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 12.10.2011

 

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„ Ich bremse auch für Tiere „

 

Zehntausende Autofahrer bekunden mit dem Aufkleber „Ich bremse auch für Tiere!“, ihre Tierliebe auch im Straßenverkehr. So verständlich und wünschenswert diese Rücksichtnahme im Straßenverkehr aus tierschützerischer Sicht ist, gilt es zu beachten, dass derjenige der diesem Grundsatz folgt, sich damit in eine rechtliche „Grauzone“ begibt. Es gibt noch keine gesetzlichen Regelungen und auch keine allgemein gültigen Urteile, ob, wann und wo für Tiere gebremst werden darf bzw. muss. Ganz allgemein gilt der Leitsatz, dass je größer ein auf der Straße auftauchendes Tier ist, umso eher eine Bremsaktion rechtlich anerkannt wird, weil natürlich auch das Auffahren auf ein größeres Tier, höhere Schäden für Mensch und Tier und nachfolgende Fahrzeuge entstehen lässt. Zu beachten ist aber, dass letztlich immer der jeweilige Richter des örtlich zuständigen Gerichts nach Einzelfall entscheidet. Allerdings existiert mittlerweile ein Urteil auf Landgerichtsebene für Vollbremsungen innerhalb geschlossener Ortschaften mit ländlicher Umgebung. Das LG Paderborn entschied kürzlich zu Gunsten eines Autofahrers, der für eine plötzlich über die Straße laufende Katze so stark bremste, dass eine hinter ihm fahrende Frau auffuhr. Deren Versicherung verweigerte die Kostenübernahme für den Schaden beim Vordermann mit der Begründung, dass die Vollbremsung für ein Kleintier eine grobfahrlässige Verkehrsgefährdung darstelle und der nachfolgende Fahrer damit nicht rechnen müsse. Die Richter entschieden anders und stellten sich auf den Standpunkt, dass innerhalb ländlicher (!) Ortschaften jederzeit mit Tieren auf dem Verkehrsweg gerechnet werden müsse (LG Paderborn 5 S 181/00). Die Richter verurteilten die Pkw-Haftpflichtversicherung der auffahrenden Frau zur Regulierung des Schadens in Höhe von ca. 5.000,00 €. Die Richter vertraten hier die Auffassung, dass gerade in ländlich strukturierten Orten jedermann ständig mit Haustieren auf der Straße zu rechnen habe, wobei dies auf freier Strecke ganz anders aussieht, hier nämlich müsse der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abwägen, was in dem Sekundenbruchteil einer verkehrsrechtlichen Gefahrensituation immer äußerst schwierig sein dürfte. Eine entsprechende allgemeine Rechtssprechung oder ein Grundsatzurteil für den Großstadtverkehr bzw. die Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften existiert noch nicht, wäre aber einmal wünschenswert.

 

 

  Dortmund,den 28.09.2011

 

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Einziehung eines Tieres durch die Ordnungsbehörde

 

Werden Tiere misshandelt, kann neben einem Verbot des Umgangs mit dem Tier von den Strafverfolgungsbehörden, aber auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Einziehung eines Tieres angeordnet werden. Wenn der Hundehalter sich dann gegen den entsprechenden Bescheid des Ordnungsamtes (Veterinäramtes) wehrt, muss das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entscheiden.

 

Diesem Bericht liegt ein Fall zugrunde, bei dem wiederholt Nachbarn eines Tierhalters diesen bei den Ordnungsbehörden anzeigten, ein Schäferhundmischling sei unterernährt, werde häufig geschlagen und misshandelt. Das Ordnungsamt kontrollierte die Tierhaltung wiederholt und stellte fest, dass das Tier zwar dünn, aber nicht abgemagert war. Zuletzt wurde der Hund kontrolliert mit dem Ergebnis, dass der Eindruck zufriedenstellend war und lediglich eine 8 cm nässende Hautveränderung vorlag. Dies hatte der Amtstierarzt dann zum Anlass genommen, die Einziehung und Verbringung des Tieres in das örtliche Tierheim anzuordnen.

 

Das Verwaltungsgericht versuchte nunmehr zu ermitteln, ob denn tatsächlich Misshandlungen erfolgt sind und in welcher Weise. Eine Telefonanruferin hatte der Behörde mitgeteilt, das Tier würde häufiger geschlagen und würde aus der Nase bluten, die Anruferin war aber nicht bereit ihre Telefonnummer zu nennen, noch diese Aussage gegebenenfalls vor Gericht zu wiederholen. Ein Zeuge sagte aus, dass der Hundehalter bereits mit den Welpen sehr aggressiv und dominant umgegangen sei und Schläge angedroht hätte, er habe das aber nicht selbst gesehen, sondern von einer Nachbarin erzählt bekommen.

 

Der Amtstierarzt selbst hatte zwar die Abmagerung aber keine Gefährdung festgestellt und sich maßgeblich auf die übermittelten Aussagen des Zeugen und der Anruferin im Bescheid berufen. Das Gericht stellte dann fest durch Vernehmung eines Sachverständigen, dass das Tier zwar ängstlich, aber gesund sei.

 

Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten dem Gericht nicht zur Verfügung standen und es den Richtern nicht möglich war, eine verlässliche Aussage darüber zu machen, welcher Sachverhalt nun zutrifft, entschieden die Richter, dass die auch durch Zeugen bewiesen werden können, vorlegen. Dazu gehört es, dass der genaue Zeitpunkt, der Ort, die Art und Weise der Misshandlung, die Folgen der Misshandlung und mögliche Zeugen mit Vornamen, Nachnamen und Adressen angegeben werden.

 

Nur dann ist gewährleistet, dass das in das Grundgesetz aufgenommene Staatsschutzziel Tierschutz auch im täglichen Leben die richtige Beachtung findet und den Tieren allgemein geholfen wird.

 

Dortmund, den 14.09.2011

 

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Streit mit Vermieter übers Haustier


Immer wieder kommt es zu tiefgehenden, auch zweitinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über die Frage, ob ein Haustier (Hund, Katze, Fische, Hamster, Waschbären) gehalten werden darf oder nicht. Dies geht sogar so weit, dass zu meinem Erstaunen ein großes Dortmunder Wohnungsunternehmen mitteilt, sich generell dazu entschlossen zu haben, Hunde- und Katzenhaltung zu untersagen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

1. Ein Vermieter darf dem Mieter nicht das Halten aller Tiere verbieten, eine Klausel „die Haltung von jeglichen Tieren ist untersagt“ ist unwirksam. Dies hat schon der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Az. VIII ZR 34/06). Die Folge einer solchen Klausel im Vertrag ist also, dass ein Verbot der Tierhaltung nicht gilt und der Mieter, in angemessenem Umfang, Tiere seiner Wahl halten darf. Der Vermieter darf die Tierhaltung dann nur nach konkreter nachweisbarer Störung durch das Tier untersagen.

 

2. Eine vertragliche Regelung, die dem Mieter die Tierhaltung generell - unter Erlaubnisvorbehalt - untersagt, muss so ausgelegt werden, dass er für das Halten von größeren Tieren eine Erlaubnis benötigt. Grundsätzlich gilt allgemein, dass der Vermieter nur das Halten größerer Tiere untersagen darf, Kleintiere darf der Mieter in angemessenem Rahmen immer halten, wobei als größere Tier Katzen und aufwärts Hunde, Wickelbären oder bei artgerechter Haltung u. U. auch Waschbären in Betracht kommen; als Kleintiere werden Fische, Hamster, Schildkröten etc. angesehen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Vermieter auch die Haltung von Kleintieren dann untersagen darf, wenn die ihrer Art nach geeignet sind, Mitbewohner zu belästigen, dies kann etwa bei Ratten gelten.

 

3. Umstritten ist, inwieweit bei Tierhaltung ein Gleichbehandlungsgebot greift. Was ist, wenn der Vermieter anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat? Muss er dies dann auch dem neuen Antragsteller genehmigen? Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, da Grundrechte grundsätzlich nur im Verhältnis Bürger / Staat gelten, allerdings auch eine sog. mittelbare Drittwirkung entfalten können. Hier sind sich die Juristen nur insoweit einig, als jedenfalls ein Vermieter nicht aus Schikane, also willkürlich dem einen Mieter die Tierhaltung erlauben und dem anderen diese verbieten darf.

 

Die Rechtsprechung zu sog. „Kampfhunden“, also den Listenhunden entsprechend LHundG ist unterschiedlich. Es gibt Amtsgerichte, die feststellen, dass derartige Tiere unter keinen Umständen in einer Wohnung verbleiben dürfen und eine entsprechende fristlose Kündigung des Vermieters bei Verstoß für rechtmäßig erachten (so AG Spandau), andere Gerichte sehen dann, wenn ein derartiges Tier erwiesenermaßen nicht stört, keinen Grund zur fristlosen Kündigung (so z. B. LG München).

 

Allgemein ist hier der Grundsatz anzuführen, dass je weniger die Tiere stören, sie umso eher (und damit auch das Herrchen) trotz Verbots in der Wohnung verbleiben können.

 

4. Trotz Erlaubnis kann eine maßlose Tierhaltung einen (fristlosen) Kündigungsgrund darstellen, z. B. bei Haltung von 15 Katzen. Hier ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen.

 

Grundsätzlich gilt auch, dass der Vermieter bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, erst einmal Unterlassungsklage hinsichtlich der Tierhaltung erheben muss, so dass in diesem Verfahren dann geprüft wird, ob überhaupt ein Anspruch im konkreten Einzelfall besteht, die Tierhaltung zu untersagen.

 

Grundsätzlich sollte aus tierschützerischer Sicht jeder Tierfreund bei Abschluss eines Mietvertrages mit dem Vermieter die Art und Anzahl der erlaubten Tiere konkret aushandeln, weiterhin sollte er dafür sorgen, dass die von ihm gehaltenen Tiere möglichst niemanden stören. Hier gilt wie in vielen juristischen Bereichen, dass letztendlich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Entscheidung eines Gerichts maßgeblich bestimmen.

 

Dortmund, den 31.08.2011

 

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Wenn Pferd vors Auto läuft

 

Es geschieht leider häufig, dass Pferde, warum auch immer, ihre Weiden verlassen. Dann kommt es oftmals zu Kollisionen mit einem Pkw, wobei die Tiere häufig erheblich verletzt werden und auch am Pkw aufgrund der beteiligten Gewichte erheblicher Sachschaden entstehen kann und auch die Fahrer sich gegebenenfalls verletzen können. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, wer die Schuld trägt - der Fahrer oder der Pferdehalter?

 

Grundsätzlich ist immer auf den Einzelfall abzustellen, so dass hier keine allgemein gültigen Beurteilungen möglich sind. Allerdings haben unbeaufsichtigt freilaufende Pferde auf der Straße nichts zu suchen, so dass den Pferdehalter immer eine Schuld trifft, wenn er die Entweichung des Tieres von der Koppel oder aus dem Stall zu verantworten hat. Im hier angesprochenen Fall erklärte das Oberlandesgericht Hamm in 2. Instanz, dass der Weidezaun nicht ausreichend war. Es waren zwei waagrechte Stromleiter in einer Höhe von 70 und 120 cm gezogen, wobei die untere Leitung so hoch angebraucht war, dass ein junges Pferd darunter hinweg kriechen konnte, die obere Leitung war zu niedrig über den Boden befestigt worden, so dass ein Pferd ohne große Mühe darüber springen konnte.

 

Da nicht zu klären war, auf welche Weise es dem Pferde gelungen war, die Weide zu verlassen, wies das Gericht der Pferdehalterin aufgrund der ungenügenden Umzäunung eine Mitschuld in Höhe von 50 % zu.

 

Interessant ist hier die Argumentation des Gerichts, welches auch dem Autofahrer eine Mitschuld in Höhe von 50 % zuwies, weil er gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen hatte. Danach muss sich jeder Fahrzeugführer im Straßenverkehr so verhalten, dass er mit der gebotenen Vorsicht „auf Sicht“ fährt, also seine Fahrgeschwindigkeit den sichtbaren Ereignissen anpasst, wovon das Gericht im hier berichteten Fall als nicht gegeben ausging.

 

Wäre der Fahrer hier hinreichend vorsichtig gefahren, hätte er das Pferd rechtzeitig bemerken und seine Fahrweise so einrichten können, dass der Unfall verhindert worden wäre. Der Einwand, dass selbst in einer Großstadtgegend der Fahrer nicht mit freilaufenden Pferden rechnen müsse, greift demnach nicht. Auch in einer Stadt wie Dortmund muss man sich entsprechend auch auf derartige Gefahren im Straßenverkehr einstellen (vergl. OLG Hamm Az. I-6 U 45/09).

 

Dortmund, den 17.08.2011

 

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Hunde anschnallen?

 

Gerade in der Ferienzeit verreisen viele Mitbürger mit dem Pkw und fahren hierbei auch weite Strecken (innerhalb von Deutschland oder ins Ausland). Eine Gurtpflicht für Menschen ist gesetzlich bekannt. Eine Gurtpflicht für Tiere insbesondere Hunde, aber auch andere mitgeführte Tiere existiert noch nicht. 

 

Nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss aber ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug so sicher durch den Straßenverkehr bewegen, dass seine Sicht und das Gehör nicht etwa durch Tiere oder Ladung beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht leidet.

 

Tiere, natürlich auch Hunde gelten verkehrsrechtlich als Ladung und müssen entsprechend gesichert sein. Wer sein Haustier im Auto transportiert und nicht, oder nicht ausreichend sichert, kann ohne jegliche weitere Prüfung mit einem Bußgeld bis zu € 35,00 belegt werden. Wenn der Fahrzeugführer eine konkrete Gefährdung durch unterlassene Sicherung seines Tieres hervorruft und dies der Ordnungsbehörde oder der Polizei auffällt, können € 50,00 Bußgeld verhängt werden und die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg (VZR) erfolgen.

 

Hintergrund dieser Sicherungspflicht ist, dass gutachterliche Untersuchungen ergaben, dass schon bei einem Aufprall mit Tempo 50 ein Hund mit 20 Kilo Gewicht zu einem „Geschoss“ im Pkw wird mit einer Durchschlagskraft von ca. 600 Kilogramm.

 

Neben der Sorge vor einer bußgeldrechtlichen Verfolgung sollte jedoch stärker das Wohlergehen des Tieres im Vordergrund stehen. Hunde gehören danach nicht auf den Beifahrersitz, weil das Risiko sehr groß ist, dass das Tier bei einer Vollbremsung oder einem Zusammenstoß eben mit dem Vielfachen seines Körpergewichts durch das Auto fliegt und somit zum lebensgefährlichen „Geschoss“ wird.

 

Wie nun eine richtige Sicherung vorgenommen wird, schreibt das Gesetz nicht vor. Insoweit reichen einfache Trennnetze nicht aus, besser sind spezielle Hundeboxen, besondere Hundegurte und auch fachlich gefertigte Trenngitter. Es ist zu empfehlen, Autosicherheitsgeschirr für Tiere nur zu nutzen, wenn sie mit einem TÜV-Zeichen zertifiziert sind. Hier geben der ADAC und auch weitere Verkehrsorganisationen wie auch Tierschutzvereine fachliche Auskunft, was im Einzelfall das beste Sicherungsmittel ist.

 

Zu beachten ist immer, dass, wenn ein Fahrzeugführer gegen diese Verpflichtungen verstößt und dadurch nicht nur dem Tier (was schlimm genug ist), sondern auch z.B. Mitfahrern oder Dritten einen Schaden zufügt, er hier sowohl auf Schadensersatz hinsichtlich der an ihn herangetragenen Ansprüche haften kann, wie auch hinsichtlich eigener Ansprüche ihm ein hohes Maß an Mitverschulden zur Last gelegt wird.

 

 

 

 

Dortmund, den 3.07.2011

 

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Kastrationspflicht für Katzen

 

Immer mehr Gemeinden in NRW und auch viele Tierheime klagen über eine Überpopulation von aufgenommenen herrenlosen Katzen. Es handelt sich oftmals um Streuner, also auch Gruppen von verwilderten Hauskatzen, die durch das Gemeindegebiet streifen.

 

Völlig unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde für die Aufnahme und Versorgung der herrenlosen Katzen verantwortlich ist, sind sich Tierschützer jedenfalls darüber einig, dass eine generelle Kastrationspflicht für solche Katzen eingeführt werden sollte.

 

Immer mehr Gemeinden haben auch schon entsprechende Satzungen für die Gemeindegebiet erlassen, so Paderborn, Schwerte, Leverkusen, Düsseldorf.  Inhalt dieser Satzung oder Verordnung ist, dass Tierhalter, die ihre Katzen frei herumlaufen lassen müssen, die Tiere kastrieren lassen und mit einem Chip markieren lassen müssen.

 

Neben den Besitzern sollen auch die Tierfreunde zur Kasse gebeten werden, die regelmäßig frei lebende Katzen füttern. Dies entspricht im Übrigen auch der insoweit geltenden Rechtsprechung, wonach diejenige Person, die sich um Tiere kümmert, sie z.B. füttert, pflegt und versorgt, auch wenn sie nicht zu Hause aufgenommen werden, sich als Tierhalter aufführt und damit auch haftet.

 

Entsprechend der geltenden Verordnungen werden Tierfreunde als Tierhalter angesehen und müssen die von ihnen betreuten Tiere kastrieren lassen.

 

Lediglich wer nachweisen kann, dass er Rassekatzen zur Zucht hält, kann eine Ausnahme von dem Gebot beantragen.

 

Auch die Landesregierung, hier insbesondere das Ministerium des Umweltministers Remmel unterstützt grundsätzlich die Einführung einer kommunalen Kastrationspflicht für Katzen. Die Katzen vermehren sich in der Freiheit sehr stark, so dass es eben zur Überpopulation kommt, dadurch entstehen oft Krankheiten, auch verletzen sich die Tiere aufgrund von Revierkämpfen häufig und stellen auch insoweit eine Gefahr für andere Tiere dar.

 

Wenn anfangs noch der Städtetag, also die Vertretung der Städte gegen eine kommunale Kastrationspflicht war, weil danach eine konkrete Gefahr, die grundsätzlich für eine derartige Satzung, die auch Bußgelder verhängt, erforderlich ist, nicht gesehen wurde, schließt sich sicherlich langfristig dieser Forderung der Tierschützer an, weil eben gerade auch in Großstädten wie Dortmund einer unkontrollierten Vermehrung Einhalt geboten werden soll, damit eben nicht Krankheiten, Tierseuchen und die entsprechenden Belastungen der Umwelt und Tierwelt erst entstehen.

 

Die Tierschützer in Bund und Land und auch der TSV in Dortmund empfehlen den Kommunalpolitikern auch für Dortmund eine derartige Kastrationspflicht per Rechtsordnung oder Satzung einzuführen.

 

 

Dortmund, den 24.07.2011

 

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Gericht schützt Hund vor Frauchen

 

Kürzlich klagte eine 49-jährige Hundebesitzerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Rückgabe ihres Jack-Russel-Rüden. Das zuständige Ordnungsamt und die städtischen Veterinärmediziner hatten das verstörte und verängstigte Tier sichergestellt, nachdem Nachbarn die Hundehalterin angezeigt hatten, weil sie ihren Hund immer wieder geschlagen und getreten hatte. Es wurde sogar festgestellt, dass dem Tier ein Ohr abgebissen worden sei - die Hundehalterin bestritt die Vorwürfe, sodass nunmehr das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden musste.

 

Die zuständige Ordnungsbehörde ist gem. § 16 a S. 2 TierSchG ermächtigt, tierschutzwidrige Zustände zu unterbinden. Dies beinhaltet die Befugnis zum Erlass von Einzelmaßnahmen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes, insbesondere die Art und Weise der Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres. Das Gesetz hat grundsätzlich das Ziel, unter Belassung des Tieres beim Halter, bestimmte Anforderungen an die Haltung durch die Behörde vorzugeben, Schwerpunkt ist also der Schutz des Tieres unter Mitwirkung des Halters, Maßnahmen mit Einzelfallbezug sind z.B. die Untersagung der Hundehaltung in einem Kfz, das Verbot ein krankes Tier zusammen mit gesunden Tieren zu halten usw. Ist aus Sicht der Behörde abzusehen, dass der Halter eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres nicht sicherstellt, kann die Behörde die Wegnahme des Tieres anordnen und das Tier weiterveräußern oder an Dritte übergeben. Darüber hinaus kann die Behörde einem Halter, der wiederholt betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder auch den Haltungsgrundsätzen erstmalig grob zuwiderhandelt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmen oder jeden Art untersagen.

 

Wichtig ist aber, dass Behörde und Gericht hinreichend Beweise für Misshandlungen eines Tieres haben müssen. Die Verwaltungsgerichte lassen es nicht ausreichen, wenn z.B. dem Amtstierarzt anonyme Zeugenaussagen übermittelt werden, wonach z.B. Nachbarn berichten, ein Tierhalter würde seinen Hund oder seine Katze misshandeln. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Veterinärämter müssen sich durch eigene Ermittlungen (Befragung von Zeugen, Untersuchung des Tieres auf Verletzungen hin, ggf. auch über mehrere Wochen hinweg) von den Tatsachen überzeugen. Im vorliegenden Fall reichten den Richtern die von der Ordnungsbehörde vorgelegten medizinischen Aussagen und Berichte in Verbindung mit den Aussagen der anzeigenden Nachbarn aus, sodass die Hundehalterin ihr Tier nicht zurückbekommen hat.

 

 

Dortmund, den 06.07.2011

 

 

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Verbotene Aussetzung von Haustieren in der Urlaubszeit

 

Die großen Sommerferien stehen vor der Tür - immer wieder werden Ordnungsämter, Tierschutzvereine und Polizeibehörden mit ausgesetzten Tieren konfrontiert, die der Obhutspflichtige während seiner Sommerferien ausgesetzt oder zurückgelassen hat. Dies geschieht auf unterschiedliche Weise, manchmal durch aktives Tun, z.B. durch Einsperren eines Haustieres in einen abseits-gelegenen Verschlag, Schaffen einer Gelegenheit, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht oder indem man es an einem nicht gewohnten Aufenthaltsort lässt. 

 

Ein Aussetzen kann auch durch Unterlassen erfolgen, dann z.B. wenn der Halter, Betreuungspflichtige oder Betreuer erkennt, dass das Tier ohne sein vorheriges Tun entläuft, er dies nicht verhindert, obwohl es möglich wäre. 

Oftmals werden Tiere auch einfach zurückgelassen, der Schutz- oder Obhutspflichtige entfernt sich, fährt in den Urlaub und überlässt das Tier längere Zeit unbeaufsichtigt sich selbst. Genau dieses Fehlverhalten hat der Gesetzgeber in §§ 3 Nr. 3, 4, 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG als Einzelverbot normiert. Er hat dieses tierfeindliche Verhalten als Ordnungswidrigkeit festgestellt und derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot der Aussetzung oder des Zurücklassens verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden.

 

Ein Aussetzen liegt vor, wenn das Tier z.B. freigelassen wird, ohne das an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt, das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tieres an Leben oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden, allein die abstrakte Gefährdung reicht aus. 

 

Derjenige erfüllt also den Tatbestand, der das Tier von Haus und Hof verjagt, aus dem Auto wirft, in einem öffentlichen Park anbindet, ja sogar in ein Schließfach einsperrt, alle diese Fälle kommen tatsächlich regelmäßig vor - mit der Aussetzung gibt der Eigentümer darüber hinaus sein Eigentum auf, sodass das Tier herrenlos gem. § 959 BGB ist.

 

Vom Menschen erwartet der Gesetzgeber also völlig zu Recht, dass wenn er sich ein Tier anschafft, er auch hinreichend für die Zukunft sorgen und planen muss und sich in Urlaubszeiten eben darauf einstellen muss, dass er auch in dieser Zeit die volle Verantwortung für sein Tier wahrnehmen muss. Es gibt genügend Urlaubsziele zu denen Tiere mitgenommen werden können, wobei jeder Tierhalter hier, so es ins Ausland geht, die entsprechenden EU-Richtlinien zur Einfuhr von Tieren beachten muss. Die örtlichen Tierschutzvereine bieten während der Urlaubszeiten Vermittlungsmöglichkeiten zur vorübergehenden Haltung von Tieren durch tierliebe Mitglieder und Dritte an, auch professionelle Tierpensionen bieten seriöse Unterstützung an, wobei sich jeder Tierhalter im Einzelfall von der Qualität und Seriosität des Unternehmens vorher überzeugen sollte. 

 

Wer sich also ein Tier anschafft, muss auch die Urlaubszeit mit kalkulieren, damit nicht viele Tiere Schaden an Leib und Seele nehmen, strafbares Verhalten vermieden wird und diese Tiere dann in den sowieso schon völlig überfüllten und überlasteten örtlichen Tierheimen landen.

 

Dortmund, den 22.06.2011

 

 

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Unterhalt für Haustiere - kein Geld vom Ex

 

Grundsätzlich gilt, dass geschiedene Ehepartner kein Anrecht auf Unterhaltszahlungen für ein ehemals gemeinsam gehaltenes Tier haben, unabhängig davon, ob das Tier einem der Eheleute allein, beiden gemeinsam oder einem gemeinsamen Kind gehörte. Wie immer gibt es von jedem Grundsatz Ausnahmen:

 

1. Schafft ein unterhaltspflichtiger Elternteil für das Kind, das beim anderen Teil lebt, z.B. einen Hund an und zeigt damit deutlich, dass eine ausdrückliche Zustimmung zur Haltung des Tieres gegeben wird, besteht auch ein Anspruch, dass ein Teil der Hundehaltungskosten (z.B. Hundeschule, Unterbringung, Futter, Tierarztkosten) gezahlt werden. Diese Mehrkosten sind nicht im von der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt für das Kind erhalten (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Az.: 4 WF 41/10).

 

2. Haben die früheren Eheleute anlässlich der Scheidung (Scheidungsfolgenvergleich) oder aber auch unabhängig davon vereinbart, dass z.B. für den ehemals gemeinsam gehaltenen Hund bis zu dessen Tod monatlich 100,00 € an die jetzt den Hund haltende Gegenseite zu zahlen sind, gilt selbstverständlich diese vertragliche Regelung auch. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit haben Parteien immer die Möglichkeit, individuelle Regelungen wirksam vertraglich festzulegen - ein späterer Einwand, die vereinbarten Zahlungen seien zu hoch, greift grundsätzlich dann nicht (Oberlandesgericht Zweibrücken Az.: 2 UF 87/05).

 

3. Oftmals streiten geschiedene Eheleute auch über die Frage, ob der Unterhaltspflichtige anteilig, z.B. für die Aufwendungen für ein Reitpferd des Kindes aufkommen muss. Prinzipiell sind Freizeitaktivitäten der Kinder in den Unterhaltszahlungen enthalten - wenn sich jedoch, wie im entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg das Kind mit Zustimmung beider Elternteile später von einer Freizeit- zu einer Turnierreiterin entwickelt, gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten (Unterstellkosten, Fahrtkosten pp.) deutlich über eine regelmäßige Freizeitgestaltung hinaus. In diesem Fall dürfte es sich um so genannten „Mehrbedarf“ handeln, der dann vorliegt, wenn regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinaus Kosten für ein Kind anfallen, die das Übliche dermaßen übersteigen, dass diese Kosten von der auf Durchschnittsfälle zugeschnittenen Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden. Letztendlich wird dies aber oftmals eine Frage der Abwägung im Einzelfall sein (Oberlandesgericht Naumburg Az.: 3 UF 26/07).

 

Im Ergebnis wird schnell deutlich, dass es wie immer anzuraten ist, eine schriftliche Vereinbarung über derartige Kosten zu treffen in Zeiten, in denen sich Eheleute noch verstehen und miteinander reden können, weil dies oftmals späteren, alle Parteien belastenden Streit vermeiden hilft.

 

Dortmund, den 08.06.2011

 
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Gefahrhunderegelungen - Segen oder Fluch
 
Nach verschiedentlichen „Hundebissvorfällen“, maßgeblich im Mai 2000 in Hamburg, haben die Bundesländer unter dem Dach des „Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ verschiedene Gefahrenabwehrregelungen verfasst, die von Anfang an auf scharfe Kritik und zwar nicht nur von Seiten des Tierschutzes, sondern auch innerhalb der Rechtswissenschaft stießen.
 
Für uns in Dortmund gilt das sog. Landeshundesgesetz vom 18.12.2002. In § 3 dieses Gesetzes werden Hunderassen aufgelistet, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich unterstellt wird (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier u. Bullterrier). Des Weiteren werden hier Tiere als „gefährliche Hunde“ im Einzelfall beschrieben, die z. B. eine sog. Schutzhundausbildung abgeschlossen haben, die einen Menschen außerhalb einer Verteidigungsmaßnahme gebissen haben, die einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben und Hunde, die einen anderen Hund durch Bisse verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, aber auch Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
 
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt hier durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Einen gefährlichen Hund darf nur halten, wer von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat - diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, in der Lage ist den Hund sicher zu halten, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.
 
Besondere weitere Voraussetzung ist, dass ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Nach dem Gesetz kann ein besonderes privates Interesse vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes z. B. zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. An diesen Voraussetzungen kann man schnell sehen, dass derartige Hunde nur noch in besonderen Ausnahmefällen gehalten werden dürfen.
 
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines derartigen Tieres besitzt, wer die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die erforderlich sind, den Hund so zu halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Hierzu gehören der Nachweis ausreichender Kenntnisse über das Halten, die Ausbildung und das Verhalten des Hundes. Die Sachkunde wird von der zuständigen Behörde (amtlicher Tierarzt) durch die Erteilung einer Sachkundebescheinigung festgestellt. Der Halter muss auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, es ist ein polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit dann nicht vorliegt, wenn der Halter z. B. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, einer Straftat nach dem TierSchG oder wegen einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde.
 
Gefährlichen Hunden ist weiterhin ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleichstehende Vorrichtung anzulegen, des Weiteren gilt Anleinzwang. Hier kann die zuständige Behörde auf Antrag des Halters eine Befreiung von diesen Verpflichtungen erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Hier muss das Tier den sog. Wesenstest absolvieren.
 
Dieses Gesetz bestimmt weiterhin, dass sog. große Hunde (Widerristhöhe von min. 40 cm oder Gewicht von mind. 20 kg) nur gehalten werden dürfen, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für das Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Auch große Hunde i. d. S. sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bewohnter Ortsteils auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint auszuführen.
 
Aus tierschützerischer Sicht bleibt zu hoffen, dass der zuständige Landesgesetzgeber die fachwissenschaftliche Kritik an der Pauschaleinstufung durch Rasselisten aufgreift und diese Listen abschafft und es bei der Einzelfallfeststellung belässt.

 

 

Dortmund, den 25.05.2011

 

 

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Tierschutzrecht - Die Haltung von Hunden


Die allgemeinen Haltungspflichten des § 2 TierSchG, im letzten Artikel geschildert, wurden für die Haltung von Hunden durch den Erlass der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 konkretisiert.

 

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Halten und Züchten von Hunden und wurde deutlich erweitert. Gem. § 2 dieser Verordnung muss dem Bedürfnis von Hunden nach sozialen Kontakten jetzt deutlich mehr Rechnung getragen werden als früher, insbesondere einzeln gehaltenen Hunden muss mehrmals täglich ein längerer Kontakt zur Betreuungsperson ermöglicht werden (Abs. 1, 3). 

 

Eine weitere erhebliche Erweiterung der Haltungsanforderung stellt die Festschreibung der Gruppenhaltung dar. Sie ist bei der Haltung mehrerer Hunde grundsätzlich durchzuführen. Auch der soziale Kontakt zwischen Welpen und Muttertier muss gewährleistet sein, so dürfen Welpen erst im Alter von 8 Wochen vom Muttertier getrennt werden, es sei denn, eine tierärztliche Indikation spricht dagegen (Abs. 4).

 

In diesem Zusammenhang wurde in § 3 die Vorschrift aufgenommen, dass der gewerbsmäßige Züchter für jeweils 10 Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stellen muss, die der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen muss.

 

Die Verordnung befasst sich in einem Abschnitt (§ 4-7) mit den Anforderungen der Haltung von Hunden im Freien, in Räumen, der Zwinger- und Anbindehaltung. Die Verordnung gibt hier Mindestvorgaben hinsichtlich Größe und Beschaffenheit von Räumlichkeiten, Schutzvorrichtungen, Licht- und Luftzufuhr sowie Einfriedungen, die Mindestgröße für Zwinger für Hunde mit einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm wird auf 6 m² festgelegt. § 8 TierSchHVO bestimmt, dass dem Hund jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen ist und die Betreuungsperson das Tier unter Berücksichtigung des Bedarfs der jeweiligen Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen hat.

 

Die Unterbringung des Hundes ist mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich abzustellen. Vorgeschrieben ist hier auch die Pflicht für ausreichend Frischluftzufuhr und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund z.B. ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt. § 11 der Verordnung sieht Zuchtverbote vor, z.B. für Aggressionszuchten bei Hunden. Danach liegt eine Aggressionssteigerung bei Hunden vor, wenn sie ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen.

 

Eine solche Aggressionssteigerung wird bei den Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterier generell unterstellt. Damit ist die Zucht dieser Tiere bundesweit verboten, auch das Verpaaren von Hunden mit diesen Rassen ist unzulässig.

 

Nachdem in Hamburg im Mai 2000 ein 6-jähriger Junge von einem Hund angegriffen und tödlich verletzt worden war, wurde als Reaktion auf diese und andere Beißvorfälle, die im Jahre 2000 auftragen, bundesweit das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ erlassen.

 

Es handelt sich hierbei um ein sog. Polizeigesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und nicht um eine Tierschutzregelung. Das Gesetz trag am 13.04.2001 in Kraft und stuft die vorbezeichneten Hunderassen, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden als gefährlich ein.

 

Das Gesetz regelt ein Einfuhrverbot für gefährliche Hunde, verbietet die Zucht der benannten Rassen und ändert das Strafgesetzbuch in § 143 StGB, wonach der „unerlaubte Umgang mit gefährlichen Hunden“ unter Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe gestellt wird. Strafbar sind hiernach das unerlaubte Halten, Züchten oder Handeln mit einem gefährlichen Hund.

 

Das Land NRW hat eine eigene gesetzliche Regelung, das Landeshundegesetz (LHundeG) erlassen. Die Auswirkungen dieser von Tierschützern kritisierten gesetzlichen Regelung, die uns in NRW und hier in Dortmund betrifft, werde ich im nächsten Artikel in den RN darstellen.


Dortmund, den 11.05.2011 

 

 

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Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Tierhaltung

 

Die allgemeinen Grundsätze der Tierhalterpflichten sind in § 2 TierSchG geregelt. Wer ein Tier hält oder betreut:

 

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

Dem Halter obliegt mithin gem. § 2 TierSchG die umfassende Betreuung seines Tieres, konkret benannt sind die artgemäße und verhaltensgerechte Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegung. Allein der Begriff „Pflege“ verdeutlicht, dass der Tierhalter verantwortlich ist für die Reinhaltung, Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung, Geburtshilfe, für den Schutz vor Witterungseinflüssen, für die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse und vieles mehr.

 

Wie Fütterung, Pflege und Gestaltung des Lebensumfeldes konkret auszusehen haben, hängt von den spezifischen Ansprüchen der jeweiligen Tierart ab. Um dies beurteilen zu können, muss der Tierhalter über eine angemessene Sachkenntnis verfügen. Das Erfordernis der entsprechenden Sachkunde über Ernährung, Pflege und Unterbringung von Tieren, wurde mit dem Änderungsgesetz vom 25.05.1998 in das TierSchG eingeführt. Diese Gesetzesänderung beruhte auf der Erfahrung, dass viele Tierschutzverstöße auf die Unwissenheit der Tierhalter zurückzuführen sind. Sachkunde bedeutet die durch Studium, Ausbildung und / oder praktische Betätigung erworbenen Spezialkenntnisse, die für einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Umgang mit Tieren vorausgesetzt werden müssen.

 

Die Sachkunde muss nicht unbedingt in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben werden. Fehlt dem Halter, Betreuer oder Betreuungspflichtigen die erforderliche Sachkunde, so muss er die Betreuung des Tieres auf eine sachkundige Person übertragen, weil die Obhut durch ihn dann gesetzeswidrig wäre.

 

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann ihn dazu nach § 16 a TierSchG durch Verwaltungsakt zwingen.

 

Die Halterpflichten des § 2 TierSchG gelten für alle Halter, Betreuer und für alle Tierhaltungen, insbesondere auch für landwirtschaftliche Tierhaltungen. Zwar führen §§ 1, 2 TierSchG das Argument des „vernünftigen Grundes“ und der „vermeidbaren“ Schmerzen, Leiden und Schäden an. Wirtschaftliche, d.h. finanzielle Gründe, wie sie oft angeführt werden, stellen jedoch keinen „vernünftigen Grund“ dar, um Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, wie es oftmals in der sog. industriellen Tierhaltung der Fall ist. Hier hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem sog. Legehennenurteil bestätigt, dass nicht „jeder wirtschaftliche Grund…“ es rechtfertigt, das Wohlbefinden von Tieren einzuschränken.

 

Dies gilt nunmehr nach Aufwertung des Tierschutzes durch Aufnahme als Staatsschutzziel in das GG erst recht.

 

Insoweit ist es angemessen, wenn Tierschutzvereine und Verbände, Deutscher Tierschutzbund, aber auch Landestierschutzverband NRW mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gegen den Bau tierschutzwidriger Anlagen vorgehen und auf allen rechtlich zulässigen Wegen für die Durchsetzung dieser „Grundsatz-Paragraphen“ 1 und 2 TierSchG in allen Tierhaltungen streiten. Jeder Bürger, unabhängig ob in der Stadt oder auf dem Land lebend, bleibt aufgefordert, die jetzt immer stärker um sich greifende Massentierhaltungen kritisch zu hinterfragen, ggf. Luftbelastungen und sonstige Belastungen von Natur und Umwelt prüfen zu lassen und rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage nach Zustellung entsprechender Bau- oder Betriebsgenehmigungen (z.B. wenn man als Nachbar betroffen ist) zu erheben. Auf lange Sicht müssen und werden sich Bio-Produkte durchsetzen, die eben nicht durch tierschutzwidrige, sondern artgerechte Haltung zustande gekommen sind.

 

In der nächsten Folge werden die speziellen Voraussetzungen für die gesetzestreue und artgerechte Hundehaltung dargestellt.

 

Dortmund, den 27.04.2011

 


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Artikel: Nachbarschaftsstreitigkeiten durch Tiere

 

Nach der geltenden Rechtsprechung sind Haustiere stets so zu halten, dass die Nachbarschaft durch sie nicht wesentlich gestört wird. Einige Länder und Gemeinden haben diese Forderung in speziellen Verordnungen konkretisiert. Eine einheitliche Ausgestaltung gibt es weder im Bund noch in den Ländern, da oftmals bei gleichem Sachverhalt (Halten von Haustieren) manchmal nur die Nachtruhe geschützt wird, anderenorts nur auf eine etwaige Gesundheitsgefährdung abgestellt wird und in manchen Fällen ganz allgemein nur unzumutbare Belästigungen erwähnt werden.

 

Insoweit muss in jedem Einzelfall auf die jeweilige Regelung des Landes und der Gemeinde genau geachtet werden.

 

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Es regelt z.B. die Fragen, ob mit oder ohne Erlaubnis ein Tier im Haus oder Garten gehalten werden darf, in diesem Zusammenhang ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu nennen. Es bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen über die Gesundheit eines anderen zu beschädigen“ (§ 117 OWiG).

 

Der Lärm muss insoweit geeignet sein, „die Nachbarschaft zu belästigen.“ Wenn nur ein einziger protestiert, reicht das nicht aus. Wird der Nachbar durch Hundegebell oder kreischende Papageien belästigt, so kann er grundsätzlich vom Halter des Tieres die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 BGB).

 

Dieser Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Hundegebell die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt z.B. vor, wenn das Hundegebell in der Wohngegend ortsüblich und vom Besitzer mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern ist (§ 906 Abs.2 BGB).

 

Im Rahmen von Nachbarschaftsklagen wegen Lärmbelästigung durch Tiere legen die Gerichte häufig detaillierte Uhrzeiten fest. So wird häufig z.B. ein Halter dazu verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell oder Jaulen auf dem benachbarten Grundstück nur außerhalb üblicher Ruhezeiten und z.B. nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen zu hören ist. Vergleichbare Urteile liegen für Lärmäußerungen von Gänsen, Papageien oder Fröschen vor.

 

Für den Fall der Zuwiderhandlung werden dann Zwangsmittel angedroht. Welche Maßnahmen die beklagten Hundehalter konkret anzuwenden haben, damit die Ruhezeiten eingehalten werden können, bestimmen die Gerichte in der Regel nicht, sie überlassen es den Hundehaltern geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen.

 

Auch das LHundG NRW regelt insbesondere die Art und Weise der Haltung von sogenannten Listenhunden, also im Volksmund bezeichneten „gefährlichen Hunden.“

 

Anlass zu Auseinandersetzungen bieten häufig auch Katzen, die fremde Grundstücke betreten und verschmutzen. § 906 BGB ist hier nicht anwendbar, weil Katzen keine unwägbaren Immissionen dieser Vorschrift sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Katzen Nacht aktive Freigängertiere, so dass in manchen Fällen auch eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Nachbarkatzen hinzunehmen ist. Begründet wird dies auch mit dem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, dass eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ist.

 

Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsrecht beinhaltet eine Duldungspflicht zum Betreten des Grundstücks durch eine Katze (z.B. OLG Köln NJW 1985, 2338). Nicht hinzunehmen ist allerdings, wenn eine Katze in fremde Wohnungen/Häuser eindringt und Schäden oder Verschmutzungen verursacht. In diesen Fällen kann es gerechtfertigt sein, wenn der Nachbar den Halter auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.

 

Bei den zahlreichen Gerichtsentscheidungen zum Thema „Tierhaltung in Haus und Garten“ ist zu beachten, dass man sich vor Verallgemeinerungen hüten muss, weil kaum jemals zwei Fälle genau gleich gelagert sind.

 

So sind u.a. die einzelnen Tiergattungen, die konkreten Wohnsituationen, die Intensität und die Häufigkeit der Beeinträchtigungen und schließlich auch die unterschiedliche Mentalität der Beteiligten zu berücksichtigen.

 

Dortmund, den 13.04.2011

 


Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite -

 

 

Streit um die Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen:

 

In Mietverhältnissen oder Eigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu erbitterten Streitigkeiten, ob und inwieweit Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen. Die betroffenen Parteien sehen sich dann oft gezwungen, ihr Tier im Tierheim abzugeben, ohne die Möglichkeiten, ob das Tier doch in der Wohnung verbleiben kann, weiter zu prüfen:

 

Bei Mietwohnungen kommt es im Streitfall zunächst darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Meistens handelt es sich bei den Mietverträgen um sog. Formularverträge. Nicht alles, was in diesen Formular-Mietverträgen steht ist wirksam. Beispielsweise ist ein darin enthaltenes generelles Tierhaltungsverbot unwirksam, da es den Mieter, so die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH in unzumutbarer Weise benachteiligt (BGH Az. VIII ZR 10/92). Diese Rechtssprechung gilt nicht für Individualverträge, d. h. für im Einzelfall zwischen Vermieter und Mieter individuell ausgehandelte Verträge.

 

Hinsichtlich der Haustierhaltung in Mietwohnungen gibt es drei Fallgestaltungen: Die Tierhaltung ist entweder erlaubt oder ausdrücklich verboten oder sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

 

Wurde ausdrücklich ein Tierhaltungsverbot zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, so ist eine spätere Tierhaltung als Vertragsbruch zu sehen, so dass der Vermieter zunächst die Möglichkeit hat auf Unterlassung (§ 550 BGB) zu klagen. Bei wiederholten Verstößen kann dem Vermieter ein Kündigungsrecht zustehen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB). Letzteres ist aber die Ausnahme, ein Mieter darf sich niemals der „Drohung“ eines Vermieters beugen, ein Tier abzuschaffen, weil ihm ansonsten eine Kündigung „ins Haus stehe“.

 

Derartige Ankündigungen eines Vermieters sind gegenstandslos, da grundsätzlich immer zunächst und vorrangig der Prozess auf Unterlassung der Tierhaltung geführt werden muss.

 

Duldet der Vermieter trotz eines Verbotes stillschweigend ein Haustier in der Wohnung, so kann eine Haltung nachträglich untersagt werden, da ein Duldung grundsätzlich keine Erlaubnis darstellt. Allerdings sieht dies anders aus, wenn sich die Duldung über einen langjährigen Zeitraum erstreckt. Des weiteren verlangen die hiesigen Amtsrichter in der Regel dann zusätzlich den Nachweis von Störungen des Hausfriedens gegenüber Nachbarn (Mitmietern) durch das Tier.

 

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Tierhaltung genehmigungspflichtig ist, obliegt es grundsätzlich dem Vermieter zu entscheiden, ob er sie gestatten will. Hier sind allerdings Einschränkungen insoweit möglich, als z. b. in vielen Verträgen festgelegt ist, dass die Entscheidung über die Haustierhaltung davon abhängt, ob die Mitmieter beeinträchtigt werden. In diesem Fall muss die Haustierhaltung gestattet werden, wenn dies nicht zu befürchten ist. Werden ähnliche Tiere bei den Mitmietern gestattet, ist die Verweigerung einer entsprechenden Genehmigung willkürlich und daher nicht wirksam.

 

Eine Ausnahme ist lediglich darin zu sehen, als dass der Vermieter, der allgemein das Halten von Hunden durch Mitmieter genehmigt hat, dadurch nicht verpflichtet wird, einen sog. „gefährlichen Hund“ entsprechend den Regelungen des LHundG zu halten. Im Hinblick auf Kleintiere, wie beispielsweise Wellensittiche, Schildkröten oder Zierfische hat der BGH entschieden, dass die Haltung dieser Tiere zum allgemeinen Mietgebrauch gehört, so dass diese Tiere faktisch ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen (BGH Az. VIII ZR 10/92).

 

Bei der Haltung exotischer Heimtiere (Spinnen / Schlangen) sind die Melde- und Kennzeichnungspflichten nach § 6 - 10 der Bundesartenschutzverordnung zu beachten.

 

Dem Inhaber einer Eigentumswohnung kann nicht, auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung generell verboten werden, ein Haustier zu halten. Auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer ist jedoch insoweit Rücksicht zu nehmen, als die Zahl der Tiere auf ein „vernünftiges Maß“ beschränkt werden muss.

 

Eine Hausordnung einer WEG kann unter Umständen auch festlegen, dass Hunde nur angeleint in den Hausgang und Garten geführt werden dürfen. Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung kann dann innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.