2012 - 2010

 

Dortmund, den 16.05.2012

 

Fiesel - Ruhr Nachrichten - Tierseite

 

Akteneinsicht beim Tierarzt

 

Manchmal versagen Ärzte dem Patienten die Einsicht in Behandlungsdokumente, Röntgenbilder, obwohl ein entsprechender Behandlungsvertrag zugrunde liegt.

 

Bei Humanmedizinern ist entschieden, dass der Patient ein Recht auf Akteneinsicht und zumindest Einsicht auch in Originalunterlagen, wie Röntgenbilder hat. Immer wieder kommt es aber zu Gerichtsverfahren zwischen Tierhaltern und Tierärzten zur Frage, inwieweit Behandlungsunterlagen auf Wunsch offen gelegt werden müssen.

 

So musste sich das Oberlandesgericht in Köln (Az.: 5 U 77/09) mit der Klage eines Pferdehalters befassen, der einen Tierarzt beauftragt hatte, eine tiermedizinische Ankaufsuntersuchung zu machen, aber später die dabei angefertigten Röntgenbilder dem Auftraggeber nicht vorlegen wollte. Der Senat in Köln entschied, dass „tiermedizinische Dokumentationen nicht bloß Gedächtnisstütze für den Tierarzt sind, sondern auch dem Tierhalter zur Entscheidung über eine weitere Behandlung des Tieres oder zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen dienen“. Einschränkend entschieden die Richter, dass der Tierarzt zwar die Röntgenbilder nicht im Original aushändigen müsse, aber gegen Erstattung der Entwicklungs- und Fotokopiekosten sie dem Tierhalter in Kopie zur Verfügung stellen werden muss.

 

Das Amtsgericht Gießen (Az.: 47 C 2176/04) verpflichtete ebenfalls einen Tierarzt, Einsicht in die tierärztlichen Befunde zu geben, wobei vorher die tierärztliche Verrechnungsstelle nur eine Kopie einer Abrechnung dem nachfragenden Kunden und Tierhalter übermittelt hatte.

 

Interessant wird diese Frage insbesondere dann, wenn zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt ein Haftungsrechtsstreit besteht und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch gerade in diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Tierhalter aufgrund des mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrages ein Recht auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation zusteht (z. B. AG Bad-Heersfeld Az.: 10 C 766/05).

 

In Ausnahmefällen sind Tierärzte sogar verpflichtet, die Original-Röntgenaufnahmen auszuhändigen. Dies ist dann der Fall, wenn Kopien nicht hinreichend aussagekräftig sind und nicht die gleiche Sicherheit in der medizinischen Auswertung gewährleisten, wie die Originalbilder.

 

Die Richter verpflichten dann zwar den Tierhalter, die ihm überlassenen Originalaufnahmen an den Tierarzt zurückzugeben, für einen bestimmten Zeitraum müssen sie jedoch zur Ansicht überlassen werden (so z. B. AG Burg Az.: 31 C 132/04).

 

Wer als Tierarzt nichts zu verbergen  hat, dem steht es auch nach Auffassung der Tierschützer gut an, wenn er natürlich seine Behandlungsunterlagen zumindest in Kopie, möglicherweise auch zur Überprüfung im Original an seine Kunden herausgibt, wenn die es wünschen, schließlich erhält er so auch grundsätzlich die Vertrauensbasis zu seinen Kunden.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 25.04.2012

 

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Schmerzensgeld bei Tiertod?

 

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über den Anspruch einer Halterin einer Labradorhündin zu entscheiden, deren Hund auf einem Feldweg von einem Traktor überfahren wurde. Die Klägerin hatte zusätzlich zu den Kosten für einen neu anzuschaffenden Hund und den Prozesskosten auch Schmerzensgeld gefordert, weil der tödliche Unfall bei ihr über Monate hin zu einer schweren depressiven Verstimmung geführt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser „Schockschaden“ (so werden derartige Folgeerscheinungen im juristischen Bereich bezeichnet) nicht vergleichbar sei mit dem psychischen Leid beim Tod eines nahestehenden Menschen. Folgerichtig lehnte das Gericht den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ab – hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche sprach der BGH nur 50 % der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu, weil der Klägerin eine Mitschuld anzulasten sei, da ihr Tier nicht angeleint war.

 

Die Deutsche Rechtssprechung zu Schockschäden verfolgt eine im Vergleich zu den in der Europäischen Union überwiegend angewandten Grundsätzen sehr zurückhaltende Linie und wird deshalb teilweise sehr kritisch bewertet. Voraussetzungen sind eine schwere Beeinträchtigung, in den Schutzbereich werden nur nahe Angehörige, Verlobte und Lebensgefährten einbezogen und es wird ein ausreichender Anlass vorausgesetzt also verlangt, dass der Schock im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein muss – letzteres trifft zum Beispiel auch bei Tod oder schweren Verletzungen zu, wenn der Angehörige das Ereignis nicht selbst miterlebt hat, sondern nur entsprechend benachrichtigt wurde. Ein ausreichender Anlass wird zum Beispiel von der Rechtssprechung dann verneint, wenn der Schock durch die Nachricht von einem „unbedeutenden Sachschaden“ z. B. dem Tod eines Hundes ausgelöst wird.

 

Hier sieht man deutlich die Differenzierung zwischen den verletzten Rechtssubjekten, wobei selbstverständlich aus tierschützerischer Sicht auch zuzugestehen ist, dass das menschliche Leben insoweit einen einzigartigen Rang einnimmt. Wenn man allerdings die Frage der Zuerkennung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches einmal aus der Sicht des Geschädigten her betrachtet zeigt sich, dass z. B. gerade bei Kindern, wie aber auch bei älteren Menschen, auch bei Behinderten eine so enge Bindung zum Tier entstehen kann, dass der Verlust gleich schwer wiegt wie der bei einem Menschen. Insoweit ist aus tierschützerischer Sicht die Rechtssprechung aufgefordert, diese Frage je nach Einzelfall entsprechend den obigen Kriterien zu entscheiden und nicht pauschal Ansprüche zurückzuweisen (vgl. BGH Az.: VI ZR 114/11).

 

 

 

 

Dortmund, den 11.04.2012

 

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Kleingehege im Garten – erlaubt oder nicht?

 

Wer sich ein Grundstück mit einer Eigentümergemeinschaft teilt, kann trotz seines Gemeinschaftseigentums nicht schalten und walten wie er will. Ist die Haltung von Haustieren im Mietshaus oftmals von der Zustimmung des Vermieters bzw. der Akzeptanz der Mieter abhängig, haben Miteigentümer regelmäßig die Möglichkeit, im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung eine störende, belästigende Haltung zu untersagen. Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit der Frage befassen, ob ein Kaninchengehege im Garten noch genehmigungsfreies Privatvergnügen eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft ist oder nicht (OLG Köln, 16 Wx 58/05).

 

Im Streitfall errichtete eine Familie innerhalb einer Wohnanlage in ihrem kleinen Gartenanteil zur Freude der Kinder ein 6m² großes Gehege für 4 Kaninchen. Den übrigen Eigentümern missfiel das und sie rügten, dass solch ein Maschendrahtgehege mit Holzverkleidung eine bauliche Veränderung darstelle, die nur mit Zustimmung der Gemeinschaft möglich sei und weil diese Zustimmung fehle, müsse alles unverzüglich wieder abgebaut werden. Die Tierfreunde verwiesen darauf, dass sich ihr Eigenbau ohnehin im Spielbereich des Gartens (mit Sandkasten und Schaukel) befinde und angesichts der großen Grundstücksfläche kaum ins Gewicht falle und der Charakter des Anwesens auch nicht verändert werde. Die Richter ordneten das Kleingehege schon als eine bauliche Veränderung ein, verfügten aber keine Beseitigung des „Schwarzbaues“, weil das Gehege sich gut in die Umgebung einfüge und angesichts des insgesamt 600m² großen Anwesens der beherrschende Eindruck eines Ziergartens nicht beeinträchtigt werde. Nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse fanden die Richter, dass auch die Haltung der Tiere selbst für die Nachbarn keinerlei Nachteile mitbringe, da von den Tieren weder eine Geräusch– noch eine Geruchsbelästigung ausgehe. Soweit die Tiere innerhalb des Kleingeheges Gras abfressen, könne dies ohne weiteres durch eine Nachsaat wiederhergestellt werden.

 

Diese Entscheidung stellt wie immer eine Einzelfallentscheidung dar und kann nicht verallgemeinert werden – insbesondere lässt sie sich auch nicht einfach auf die mietrechtliche Ebene übertragen, weil die Gestaltungsmacht des Eigentümers im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft größer ist als im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Weiterhin dürften in den meisten Mietverträgen bereits Klauseln enthalten sein, die die Errichtung derartiger Baulichkeiten ohne Zustimmung des Vermieters untersagen. Aus diesem Grunde sollte sich jeder Mieter, aber auch jeder Gemeinschaftseigentümer besser vor Errichtung derartiger Kleingehegen mit seinen Nachbarn bzw. dem Vermieter abstimmen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

 

 

Dortmund, den 28.03.2012

 

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Wer selbst eingreift, trägt eine Mitschuld

 

Geht man mit seinem Hund spazieren und dieser wird, aus welchen Gründen auch zunächst immer, in einen Kampf mit einem anderen Hund verwickelt, ist man schnell versucht, sich persönlich einzumischen, die Hunde zu trennen, einen angreifenden gegnerischen Hund abzuwehren. Durch diese Aktionen kommt es dann häufig beim eingreifenden Menschen zu schweren Bissverletzungen. Bei der dann häufig folgenden Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen den gegnerischen Tierhalter problematisieren die Gerichte, inwieweit dieses Eingreifen als grob fahrlässig gewertet werden muss und insoweit durch Anrechnung eines Mitverschuldens die geltend gemachten Ansprüche gekürzt werden müssen.

 

Zwei Fälle zeigen die erforderliche Differenzierung mit verschiedentlichen Verhaltensweisen auf:

 

  • Als zwei Hundehalterinnen mit ihren Tieren spazieren gingen (beide Tiere angeleint) knurrte der eine Hund, worauf sein Gegenüber dies bereits als Aufforderung zum Kampf verstand, sich von der Leine riss und auf seinen vermeintlichen Widersacher stürzte. Die erschrockene Halterin hielt schützend die Hand über den Kopf des Tieres und wurde dabei so gebissen, dass sie das erste Glied des linken Zeigefingers verlor.
  • Ein Labrador hatte sich mit einem Ridgeback in die Haare bekommen. Die Halterin des Labradors wartete allerdings ab, bis die beiden Hunde voneinander abgelassen hatten, erst dann griff sie beherzt zu und zog ihren Hund weg. Der Kontrahent war jedoch immer noch kampfeslustig, setzte nach und erwischte die Labrador-Halterin an der Hand, die sich durch den Biss eine Blutvergiftung zuzog und erst nach drei Monaten wieder voll arbeitsfähig war und längere Zeit noch unter Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen litt.

 

Im ersteren Fall (OLG Hamm, Az.: I-6 U 72/11) konnten die Richter verstehen, dass die Frau in berechtigter Sorge um ihr Tier eingegriffen hatte, beurteilen jedoch, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich brachte, selbst gebissen und verletzt zu werden und bewerteten ihr Mitverschulden mit 50 %. Entsprechend wurden Schmerzensgeld und Verdienstausfall reduziert. Hinsichtlich der Tierarztkosten wurden auch diese nur anteilig erstattet; wegen der Tiergefahr (Gefährdungshaftung) des eigenen Tieres musste sie 25 % dieser Kosten selbst tragen.

 

Im zweiten Fall verneinten die Richter ein Mitverschulden der Labrador-Besitzerin, weil diese nicht mitten ins Kampfgeschehen eingegriffen hatte, sondern erst in einer Kampfpause zur Tat schritt. Hier wurde lediglich wegen der Tiergefahr vom vollen angesetzten Betrag ein kleiner Abzug (2.000,00 € statt 2.500,00 €) getätigt.

 

 

Dortmund, den 14.03.2012

 

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Qualzuchten - eine Zeiterscheinung zum Schaden der Tiere

 

Qualzucht ist illegal, doch weit verbreitet. Kanarienvögel werden so gezüchtet, dass der Hals dank überzähliger Wirbel extrem lang ist, in einem Winkel von 90 Grad abknickt, so dass Schenkel und Brust fast federlos sind; der Zahnkarpfen kann nur noch torkelnd schwimmen, weil er unter Verkürzung und starker Verkrümmung der Wirbelsäule gezüchtet wird; Bulldoggen werden als Rassehunde angeboten, die dank züchterischer Arbeit kaum noch Luft bekommen, bei Hitze umfallen und sich ohne humane handgreifliche Hilfe nicht mehr selbst paaren können.

 

Züchter weltweit übertreiben maßlos auch unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen, um dem Wunsch der Kundschaft nachzukommen, Hunde mögen zeitlebens so süß wie Welpen aussehen, sie sollten „handtaschengerecht“ klein sein. Dafür wurden den Hunden durch jahrelange Selektionen die Nase „weggezüchtet“, um entsprechend dem Kindchenschema einen primatenähnlichen Rundkopf beim Hund zu erzielen. Handtaschenhunde, wie Paris Hiltons Chihuahua oder keuchende Möpse sind das Ergebnis dieser Kundenwünsche. Nach dem Grundsatz „Geld regiert die Welt“ wird Züchten so zum guten Geschäft, bei dem es nicht mehr interessiert, ob die Zuchtergebnisse gesund sind und wie es den Tieren im alltäglichen Leben geht, wobei sich dies noch verstärkt, wenn das Angebot knapp ist.

 

Qualzuchten sind zwar gemäß § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1972 verboten, leider hat der Gesetzgeber diesen Tatbestand so schwammig definiert, dass eine juristische Ahndung von Übergriffen sehr schwer fällt. Aus dem zuständigen Landwirtschaftsministerium der Frau Ilse Aigner stammt ein Entwurf zur diesbezüglichen Änderung des Tierschutzgesetzes, der momentan von den einzelnen Bundesländern und betroffenen Verbänden begutachtet wird und im April Gesetz werden soll.

 

Anders als bisher wird danach von Qualzucht gesprochen, wenn „züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass Erbschäden vorliegen“. Ob dieser Ansatzpunkte ausreicht, den armen Bulldoggen und Kleinhunden zu helfen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls befassen sich Züchter und auch Forscher schon seit längerer Zeit mit den sog. genetisch bedingten Krankheiten. Problem ist hier, dass viele Tiere den Genfehler verborgen in sich tragen (Anlageträger); paart man solche Tiere, so tritt das Leiden bei ihren Nachkommen tatsächlich auf (Merkmalsträger). Deshalb fällt manchmal erst nach Generationen eine Erbkrankheit auf. Hilfreich ist es jedenfalls, die züchterischen Erkenntnisse in die Bewertung, wann eine Qualzucht vorliegt und wie sie weiter verhindert werden kann, in wissenschaftlicher und juristischer Hinsicht einzubeziehen.

 

Zum Wohle der Tiere gibt es bereits den sog. „Dortmunder Appell gegen Qualzucht“, den z. B. auch die Tierärztekammer Hamburg - selten für eine Körperschaft öffentlichen Rechts - auf ihre Homepage gestellt hat: Keine Modezucht auf Kosten der Sinne und des Bewegungsapparates der Tiere! Nein zur Inzucht! Für eine neue Zuchtethik!

 

Wenn man berücksichtigt, dass die tierschützerischen Proteste in der Vergangenheit es auch geschafft haben, dass Pelze nicht mehr getragen werden, wird es vielleicht auch in Zukunft von den Bürgern als peinlich eingestuft, mit einem Hund gesehen zu werden, der kaum lebensfähig ist.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 29.02.2012

 

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Tierschützer vom Amt

 

Für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sind auf Kreisebene und in den kreisfreien Städten die Veterinärämter primär zuständig. Die zuständigen Beamten ziehen in der Regel zur Ermittlung der tierschutzwidrigen Sachverhalte einen beamteten Tierarzt hinzu. Eine Verpflichtung den Amtstierarzt anzuhören und zu beteiligen, besteht aber nur bei der Anordnung der Tötung von Tieren und bei Anordnung einer anderweitigen Unterbringung. Oftmals zeigen besorgte Bürger, aber auch die entsprechenden Mitarbeiter der Tierschutzvereine tierschutzwidriges Verhalten von Tierhaltern der Ordnungsbehörde an. In unserer Stadt hat z. B. eine tierschutzwidrige Pferdehaltung (die Tiere standen bis zum Bauch im Dreck und wurden überhaupt nicht gepflegt) und auch eine tierschutzwidrige Hundehaltung (Hund strangulierte sich an der eigenen Leine) für Aufsehen gesorgt.

 

Die Generalklausel des § 16 a Satz 1 TierSchG ermächtigt und verpflichtet zugleich das zuständige Veterinäramt festgestellte Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten. Liegt ein Gesetzesverstoß tatsächlich vor, muss eingeschritten werden. Insbesondere beim Verdacht einer Straftat kann sich daher also ein zuständiger Beamter auch des Unterlassens schuldig machen, wenn er längerfristig trotz hartnäckiger Anzeigen nicht reagiert.

 

Zur Beruhigung kann ich an dieser Stelle gleich darauf hinweisen, dass in Dortmund die Zusammenarbeit mit den Beamten und Amtstierärzten z. B. aus Sicht des Tierschutzvereins und der Tierschutzorganisationen sehr gut funktioniert, wobei ausdrücklich eingeschlossen werden auch die im Eilfall zuständigen Polizei- und Feuerwehrbehörden.

 

Wenn also in unserer Stadt ein Tier in Not gerät, sind im Eilfall Polizei und Feuerwehr auch für diese Sonderfälle gut ausgerüstet, rasch zur Stelle und helfen.

 

Die Behörde hat spezielle Eingriffsmöglichkeiten, um tierschutzwidrige Zustände zu unterbinden:

 

  • In minderschweren Fällen verwirklicht die Behörde den Schutz des Tieres unter Mitwirkung des Halters, gibt also insbesondere Hinweise zur Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres. Maßnahmen mit Einzelfallbezug sind z. B. die Untersagung der Hundehaltung in einem Kfz, das Verbot ein erkranktes Tier zusammen mit gesunden Tieren zu halten usw. Das Tier verbleibt dabei zunächst beim Halter.
  • Erst in der zweiten Stufe kann die Behörde ein erheblich vernachlässigtes Tier dem Zugriff des Halters entziehen und dieses Tier dem Halter wegnehmen, bis er z. B. behördliche Auflagen erfüllt und eine artgerechte Haltung sichergestellt hat. Ist jedoch offenkundig, dass eine derartige Unterbringung des Tieres beim Halter nicht möglich ist oder der Halter eine tiergerechte Haltung auf Dauer nicht gewährleisten kann, darf die Behörde das Tier z. B. an Dritte veräußern. Sehr umstritten aus tierschutzrechtlicher Sicht ist die Möglichkeit nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, das Tier im Einzelfall auch töten zu lassen, wenn z. B. die Veräußerung (bzw. Vermittlung an einen Gnadenhof) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
  • Letztes Sanktionsmittel gegen den Halter ist die dauerhafte Untersagung der Tierhaltung und Betreuung (Tierhalteverbot). Dieses ist aber erst gerechtfertigt, wenn der Halter gegen tierschutzrechtliche Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat und dadurch dem Tier länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat und die Prognose zu stellen ist, dass derartige weitere Handlungen auch in Zukunft begangen werden. In diesem Zusammenhang kann die Behörde entscheiden, ob sich die Haltungs- und Betreuungsuntersagung auf alle Tierarten erstrecken soll oder nur auf eine bestimmte Tierart. Problematisch ist hier, dass das Verbot in der Regel nur persönlich gilt. Es kann somit leicht durch eine pro forma Abgabe eines Tieres an Familienmitglieder oder Bekannte umgegangen werden. Aus diesem Grunde setzen sich die Tierschutzorganisationen dafür ein, dass das Tierhalteverbot durch ein Tierbetreuungsverbot ergänzt wird.

 

Wie bereits mitgeteilt liegt großes Streitpotential in der so gegebenen gesetzlichen Möglichkeit der Tötung von Tieren. Dies muss auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Nicht jede Schwierigkeit oder Wartezeit bis zur Vermittlung kann zu einer Unmöglichkeit aus „rechtlichen oder tatsächlichen Gründen“ führen. Streitig werden auch die Fälle diskutiert, in denen ein Tier z. B. aufgrund seines Alters nicht mehr transportfähig ist (tatsächlicher Grund) oder eine Abgabe aufgrund seuchenrechtlicher Anordnungen nicht möglich ist (rechtlicher Grund).

 

Bei einer Tötung aus „tatsächlichen Gründen“ (fehlende Unterbringungsmöglichkeit, kein Abnehmer) müssen die Behörden auf jeden Fall nachweisen, dass sie alle Mittel zur dauerhaften, sachgerechten Unterbringung des Tieres ausgeschöpft haben. Keinesfalls dürfen die Kosten, die durch eine weitere Unterbringung entstehen, ein vernünftiger Grund für ein Tötung sein! Die Tötung darf nur die „letzte in Betracht kommende Maßnahme“ sein, wenn trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche, auch durch Medien, wie Zeitung, Fernsehen, Radio das fortgenommene Tier nicht verkauft, verschenkt oder abgegeben werden kann. Diese Handhabung entspricht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG, nicht aber den Vorstellungen der Tierschützer, die natürlich derartige tatsächliche oder rechtliche Gründe niemals aus ethischen Gründen als Rechtfertigung für eine Tötung eines Tieres ansehen werden.

 

Problematisch insbesondere ist dies auch nach wie vor bei aus Zoos und Zirkus beschlagnahmten großen Wildtieren und exotischen Tieren, weil hier oft nicht ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Bund, Länder und Gemeinden müssen aber die Beschlagnahme und Unterbringung solcher Tiere nach der gesetzlichen Regelung ermöglichen. An dieser Stelle sollten zur Vermeidung derartiger Schwierigkeiten zur Prävention klare Regelungen im Vorfeld getroffen werden und insbesondere auch die Verwaltungsbehörden das Halten von exotischen Tieren und insbesondere das Mitführen solcher Tiere in Wanderzirkussen verbieten. In diese Richtung geht auch die langjährige Forderung aller Tierschutzorganisationen, grundsätzlich Tierhaltungen in Wanderzirkussen und auf entsprechenden Veranstaltungen gesetzlich, wie mit den Mitteln des Ordnungsrechts zum Schutz der Tiere und insbesondere zur Wahrung der Würde dieser Tiere zu untersagen.

 

Dortmund, den 15.2.2012

 

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Mietrechtliche Probleme bei der Katzenhaltung - Katzenklappe

 

Mietrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehen nicht nur bei der Haltung von Hunden, sondern häufig auch bei Katzen.

 

Regelmäßig treffen Mieter und Vermieter vor Gericht aufeinander und streiten um Fragen der Tierhaltung. Oftmals handelt es sich nicht um juristische Feinheiten, sondern um die Bewertung und Gewichtung unterschiedlicher Interessen.

 

So hatte ein Mieter in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut, damit seine Katze jederzeit ins Treppenhaus und von dort weiter nach draußen konnte. Er hatte jedoch den Vermieter vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Nachdem der Vermieter den Mieter erfolglos zum Rückbau der Klappe aufgefordert hatte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage. In erster Instanz wies das Gericht die Klage mit dem Argument ab, der eigenmächtige Einbau der Katzenklappe reiche für eine Kündigung nicht aus. Der Vermieter legte gegen die Entscheidung Berufung ein und das zuständige Landgericht gab ihm Recht.

 

Zur Begründung dieser wenig tierfreundlichen Entscheidung wurde angeführt, dass die Katzenklappe eine optische Beeinträchtigung darstelle und der Vermieter die Beschädigung der Wohnungstür nicht hinnehmen müsse und auch den übrigen Mietern der unkontrollierte Aufenthalt von Haustieren im Treppenhaus nicht zugemutet werden dürfe (LG Berlin, Az.: 63 S 199/04).

 

Im Ergebnis musste der Mieter die Wohnung räumen und sämtliche Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz tragen und darüber hinaus noch Schadensersatz für die Beschädigung der Wohnungstür leisten.

 

Ich habe Bedenken, ob diese Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und denen des Mieters heute noch richtig ist. Zwischenzeitlich wurde das Staatsziel „Tierschutz“ in das Grundgesetz in Art. 20 a GG aufgenommen. Zwar gelten derartige Regelungen nicht unmittelbar zwischen Bürgern in zivilrechtlichen Streitigkeiten, allerdings sollen nicht nur die Verwaltung und die Gesetzgebung, sondern auch die rechtsprechende Gewalt ihre Entscheidungen an diesen Leitlinien zumindest mit orientieren. Unter diesem Aspekt halte ich es für bedenklich, gleich den schwersten Eingriff die Existenz des Mieters, nämlich die fristlose Kündigung, für rechtmäßig zu erachten; richtiger wäre es wohl, wenn man denn überhaupt als Gericht im Einzelfall zu einer Interessenabwägung gelangt, die die Interessen des Vermieters als höherrangig ansieht, den Mieter zu verpflichten, den Einbau der Katzenklappe rückgängig zu machen oder ggf. die Wohnungstür zu ersetzen.

 

Wie immer handelt es sich auch hier um eine Einzelfallfrage, es müsste auch geprüft werden, inwieweit denn im konkreten Fall das Tier die täglichen Abläufe im Treppenhaus in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder stört und ob und wenn ja wie viel Mieter überhaupt Anstoß an dem Freilauf der Katze in dieser Form nehmen.

 

Grundsätzlich sei jedem tierlieben Mieter angeraten, gleich, ob er ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen will, sich entscheidet eine Katze in einer Mietwohnung zu halten oder eine Katzenklappe einzubauen, sich vorher mit dem Vermieter abzustimmen und sich zur Sicherheit die Erlaubnis schriftlich geben zu lassen.

 

 

 

 

 

 

Dortmund, den 01.02.2012

 

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Leichter mit Hunden reisen

 

Die Europäische Union hat die Einreisebestimmungen für Hunde europaweit geregelt und Erleichterungen für Hundehalter geschaffen. So war es zum Beispiel bei Einreisen nach Großbritannien oder Schweden vor dem 01.01.2012 von den dortigen Gesetzgebern vorgeschrieben, dass ein so genannter „Titertest“ nachgewiesen werden musste. Mit diesem Test wurde traditionell die Wirkung der Tollwutimpfung überprüft, wobei von der Blutentnahme bis zur möglichen Einreise dann oftmals eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten vergingen. Ab dem 01.01.2012 reicht der Nachweis der Tollwutimpfung aus und die Einreise kann 21 Tage nach der Impfung erfolgen. Diese vereinheitlichten Einreisebestimmungen gelten auch für Irland und Malta. Der Grund für die Vereinfachung besteht darin, dass auch in diesen Ländern die frühere berechtigte Furcht vor einer sich rasch verbreitenden Tollwuterkrankung in den letzten Jahrzehnten gelegt hat, weil durch das Impfsystem derartige Tollwutepidemien vermieden wurden und das bisherige System noch aus dem 19. Jahrhundert stammt. Diese Regeln der EU-Verordnung mit dem Verzicht auf den Bluttest ab dem 01.01.2012 gelten für Tiere aus den EU-Ländern. Unverändert gültig sind die EU-Richtlinien zur Kennzeichnung eines Tieres mit Mikrochip und zur Verpflichtung, den EU-Heimtierpass mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

 

Angemerkt sei, dass diese Regelungen maßgeblich für die vorübergehende Ein- und Ausreise gelten. Sonderregelungen gelten nach wie vor für das erstmalige Verbringen z. B. eines Hundes auch in ein EU-Land, auch nach Deutschland. Auch diese Vorschriften sind nicht durch den jetzigen Erlass geändert worden. Hier unterscheiden die EU-Richtlinien weiterhin zwischen einer Privatperson die ein Tier nach Deutschland einführt und der gewerblichen Einführung von Tieren. Die Unterscheidung wird einmal ganz einfach anhand der Anzahl der eingebrachten Tiere durchgeführt, des Weiteren wird einfach klassisch abgegrenzt, ob zu privaten Zwecken ein Tier mitgebracht wird oder aus fiskalischen Interessen zur Gewinnerzielung. Im letzten Fall gelten strengere Einfuhrvoraussetzungen, was die Anmeldung der Tiere, die vorzulegenden Papiere der Tiere und die durchzuführenden veterinärmedizinischen Untersuchungen anbelangt.

 

Erfreulich ist jedenfalls, dass auch die Europäische Union neben vielen anderen rechtlichen Bereichen, die Tiere und natürlich auch deren Halter nicht vergisst, sondern auch deren Interessen im Auge behält.

 

Dortmund, den 18.01.2012 

 

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Hundewelpen - kein Kauf vom Händler

 

Leider entdecken immer wieder findige Händler das Geschäft mit dem Verkauf von Hundewelpen. Aus großflächigen Geschäftsräumen heraus werden dann Hundewelpen aller Rassen mit hohem Werbeaufwand angeboten und verkauft. Nach außen hin wirken derartige Verkaufsstätten oftmals korrekt, sauber und seriös, wenn man hinter die Kulissen schaut offenbart sich, dass auf dem Rücken der jungen Hunde unter Hinnahme oftmals großen Leids reine Geschäftemacherei mit „süßen Hundewelpen“ betrieben wird. Gerade hier in NRW gab es in den vergangenen Jahren schon ganz erhebliche Schwierigkeiten mit einem gewerblichen Welpenhändler, der einschlägig vorbestraft war wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und dennoch mit allen Mitteln versucht weiter im Geschäft zu bleiben, obwohl ihm vom zuständigen Ordnungsamt keine Konzession erteilt wurde. Jetzt hat sich erneut ein großer Zoohändler in Duisburg auf diesem lukrativen Geschäftszweig spezialisiert und bietet ab Mitte Januar 2012 sozusagen sämtliche Welpen gewerblich zum Kauf an, wobei Rassehunde mindestens 800,00 € kosten sollen, Mischlinge gibt es ab 500,00 €.

 

Tierschützer aller Organisationen, insbesondere der auch hier zuständige Landestierschutzverband NRW, protestieren gegen diesen gewerblichen Welpenhandel und dies mit gutem Grund. Es gibt genügend Züchter in Deutschland, von denen jeglicher Hund auch als Welpe gekauft werden kann – diese Tiere werden von privaten Züchtern liebevoll und mit viel Aufwand einzeln oder in kleinen Würfen großgezogen, medizinisch versorgt und gepflegt. Allerdings kosten diese Tiere wegen des ganz erheblichen Aufwands bei Rassehunden oftmals 1.500,00 € oder noch mehr. Genau diese engmaschige Pflege und Versorgung kann und will ein gewerblicher Händler nicht leisten, zum einen ist er personell überhaupt nicht dafür ausgerichtet und des weiteren ist es ihm viel zu teuer, seine Gewinnmarge würde so drastisch geschmälert. Auch die Behauptung der gewerblichen Tierhändler, sie würden von deutschen privaten Züchtern kaufen, ist mit großer Skepsis zu betrachten. Es ist allseits bekannt, dass Tierhändler billig Tiere aus dem Osten Europas die unter erbärmlichen Umständen aufwachsen nach Deutschland transportieren lassen, wobei schon auf diesem Weg viele Tiere leiden und verenden! Die überlebenden Tiere werden dann mit großem Gewinn veräußert, wobei oftmals noch eben wegen der mangelnden Fürsorge und ärztlichen Versorgung diese Tiere später beim Käufer leiden oder sogar versterben. Diese Tiertransporte erfolgen oftmals illegal unter Umgehung der für Tiertransporte in der EU geltenden EU-Richtlinien.

 

Da Tiere aber keine „Waschmaschinen“ sind und nach dem Gesetz als Mitgeschöpfe betrachtet werden, gelten für sie zwar die zivilrechtlichen Regelungen des Kauf- und Sachenrechts, aber die Politik, Verbände und Bürger sollten es auf juristische Auseinandersetzungen gar nicht erst ankommen lassen, sondern vom privaten Züchter erwerben – die entsprechenden Züchter kann man sich von den örtlich ansässigen Tierschutzvereinen oder vom Landestierschutzverband NRW oder auch vom VDH, ansässig in Dortmund nennen lassen.

 

Der gewerbliche Hundehandel ist zwar nicht gesetzlich verboten, führt aber eben leider zu häufigen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Händler, weil eben kranke Tiere veräußert werden und letztlich Geschäfte auf dem Rücken der Tiere gemacht werden, was unterbunden werden sollte. Des Weiteren fördert der Käufer bedenkliche Machenschaften im Rahmen des Ankaufs und Transports von Welpen in die jeweiligen Geschäfte. Die zuständigen Veterinärämter müssten, um wirklich diesen Welpenhandel seriös zu überwachen und auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen hin zu untersuchen, dies engmaschig, praktisch alle 2 bis 3 Tage und bei jeder Anlieferung von neuen Hunden kontrollieren, was personell und sächlich überhaupt nicht möglich ist. Aus diesem Grunde setzen sich alle Tierschutzverbände dafür ein, dass eine gesetzliche Regelung verabschiedet wird, die den gewerblichen Welpenhandel untersagt. Erste Kontakte des Landestierschutzverbandes mit dem zuständigen Landesminister Herrn Johannes Remmel wurden bereits geknüpft, wobei die Frage, ob dies landesrechtlich oder nur bundesrechtlich geregelt werden kann, noch nicht geklärt ist – bis zum Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, wäre es zum Wohl der Tiere angebracht, nicht vom gewerblichen Händler Welpen zu erwerben sondern nur vom privaten Züchter. Weiterhin befinden sich auch in den örtlichen Tierheimen viele schöne und auch junge Hunde aller Rassen, die ebenfalls von den Pflegern dort medizinisch behandelt und versorgt wurden, die günstig gegen Leistung einer Vermittlungsgebühr vom Bürger abgeholt werden können.

 

 

Dortmund, den 4.01.2012

 

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Reitbeteiligung - Tierhaltung auf Zeit

 

Da der Pferdesport auf der einen Seite gerade auch unter jungen Menschen immer beliebter wird, andererseits aber auch ein sehr teures Hobby darstellt, hat sich in der Vergangenheit ein System der „Reitbeteiligung“ zwischen Pferdehaltern und Reitfreunden, die sich ein eigenes Tier nicht leisten können, entwickelt.

 

Der Eigentümer eines Pferdes schließt mit der interessierten Person einen Vertrag „sui generis“, also eigener Art dahingehend, dass gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts das Pferd von dem Dritten geritten werden darf. Oftmals regeln die Vertragsparteien auch weitere Modalitäten, z. B. an welchen Tagen und wie lange das Pferd vom Dritten ausgeritten werden darf und ob auch weitere Arbeiten, wie Säuberung des Stalls, Fütterung des Tieres pp. übernommen werden.

 

Da die Vertragsbeteiligten oftmals befreundet sind und sich gut kennen und verstehen, macht man sich häufig über weitere auftretende Schwierigkeiten und Probleme keine Gedanken, so dass auch keine weiteren Regelungen schriftlich getroffen werden.

 

Was geschieht aber, wenn es bei Ausübung der Reitbeteiligung zu Schäden bzw. Verletzungen der reitbeteiligten Personen kommt? Einen derartigen Fall musste in zweiter Instanz das OLG Nürnberg (Az. 8 U 510/11) kürzlich entscheiden. Beim Absteigen nach einem Ausritt erschrak das betreffende Pferd aufgrund eines Geräusches und sprang zur Seite, direkt auf den Fuß der Frau, die das Pferd im Rahmen einer Reitbeteiligung ausgeritten hatte.

 

Für die hierdurch erlittene Fraktur forderte die Reiterin von der Pferdeeigentümerin 3.000,00 € Schadensersatz und 4.000,00 € Schmerzensgeld und berief sich auf die Regelung des § 833 BGB, wonach der Tierhalter für alle Schäden einzustehen habe, die durch sein Pferd entstanden sind.

 

Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich natürlich diese Schadensersatzregelung gilt, wies aber im aktuellen Fall die Schadensersatzansprüche zurück. Maßgeblich war das Argument, dass die Klägerin, wie eine Tierhalterin, während der Nutzungszeit unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd hatte. Während der Durchführung der Reitbeteiligung also wertete das OLG das vertragliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen so, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier gegenüber der ausreitenden Person nicht haften solle, zumindest dann wenn es sich hierbei um eine volljährige Person handelt.

 

Das Gericht wertete die Auswirkungen einer Reitbeteiligung wie eine „Tierhaltung auf Zeit“, so dass also für diesen betreffenden Zeitraum die Inhaberin der Reitbeteiligung das Risiko von Eigenschäden durch das Tier selbst tragen muss. Dies ist nicht dem Fall vergleichbar, wenn das Pferd auch im Rahmen einer Reitbeteiligung Schäden gegenüber Dritten, also z. B. Passanten oder sonstigen Reitern verursacht. Hier dürfte grundsätzlich die von jedem Reiter abzuschließende Reitversicherung haften, so nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 21.12.2011

 

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Gefahr: Horten von Tieren

 

Animal Hoarding, das sog. Tiere sammeln, stellt ein immer größer werdendes gesellschaftliches Problem dar. Die untrüglichen Anzeichen sind eine ungewohnt große, stetig wachsende Zahl von Tieren (entweder durch weiteren Zukauf oder unkontrollierte Vermehrung), eine tierschutzwidrige Unterbringung, sowie die fehlende Einsicht des Tierhalters, dass es den Tieren nicht gut geht. Ursache sind oft psychische Schwierigkeiten und Erkrankungen auf Seiten des Tierhalters, der falsch verstandene Tierliebe nicht mit den Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung in der Realität in Übereinstimmung mehr bringen kann.

 

Ziel des Eingreifens kann in solchen Fällen nur die schnelle Sicherstellung der Tiere durch die zuständige Behörde sein. Dies erfolgt während eines laufenden Verfahrens, also z. B. nach Erstattung einer Strafanzeige oder einer Ordnungswidrigkeitenanzeige entweder durch die Staatsanwaltschaft nach § 111 b StPO oder durch die Ordnungsbehörde nach § 46 I OWiG. Da diese zuständigen Stellen nicht die personelle Struktur haben, große Tierhaltungen regelmäßig zu kontrollieren, sind sie darauf angewiesen, dass der besorgte Bürger, wenn er denn derartige Zustände irgendwo feststellt, schnell und sachgerecht informiert. Hierzu gehört die genaue Angabe des Ortes, möglichst die Anzahl der Tiere, eine Beschreibung des Zustandes der Tiere und weiteres Hintergrundwissen, soweit vorhanden.

 

Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörde, meistens hier das Veterinäramt prüfen dann im Rahmen einer Ortsbesichtigung, ob eine Straftat nach § 17 TierSchG vorliegt, ob also Tiere ohne vernünftigen Grund getötet werden oder ob ihnen erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und inwieweit Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG gegeben sind;also wird geprüft, ob vorsätzlich oder fahrlässig die Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten werden.

 

In dringlichen Fällen erlässt die zuständige Ordnungsbehörde Eilentscheidungen unter Anordnung sofortiger Vollziehung und rückt dann meistens bei vielen betroffenen Tieren mit Mitarbeitern der Tierschutzvereine und umliegender Tierheime an. Unter Anweisung des Veterinäramts müssen dann oft über 100 Tiere eingefangen werden, was insbesondere bei Widerstand seitens des Tierhalters zu einer außerordentlichen großen körperlichen und psychischen Belastung für alle beteiligten Personen führt.

 

Anschließend stellt sich das logistische Problem der Unterbringung der großen Tierzahlen, da in den Sommermonaten z. B. auch viele Tierheime, was die Aufnahme von Tieren angeht, an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Oftmals werden Tiere dann im Rahmen der Vernetzung der Tierheime untereinander auf verschiedene ortsnahe Stellen verteilt.

 

Da diese Tiere zum Teil sehr krank und in schlechtem Pflegezustand sind, müssen sie häufig strengen Quarantänemaßnahmen unterzogen werden. Hierfür wiederum ist ein hoher Betreuungsaufwand notwendig. Da ein Teil der Tiere erfahrungsgemäß trächtig ist, ergibt sich ein erneut anwachsender Tierbestand. Des Weiteren wurde bei Hunden, Katzen und Pferden beobachtet, dass diese Tiere in Folge der oftmals über viele Jahre andauernden falschen Haltung und Pflege traumatisiert sind, d. h. ein Teil der Tiere Verhaltensstörungen aufweist oder im Umgang sehr schwierig ist (scheu oder aggressiv).

 

Die Folge davon ist, dass diese Tiere oftmals sehr schwer bis gar nicht mehr vermittelbar sind und viele Monate, Jahre oder gar den Rest ihres Lebens im Tierheim verbringen müssen.

 

Häufig schließen sich dann auch noch lang dauernde Gerichtsverfahren an, die aber bei sorgfältiger Arbeit der Behörden regelmäßig damit enden, dass die Gerichte das Vorgehen als rechtmäßig feststellen.

 

 

 

 

Animal Hoarding ist mithin ein großes gesellschaftliches Problem, mit dem sich die Öffentlichkeit, aber auch der Tierschutz und die entsprechenden Organisationen in den nächsten Jahren noch intensiv auseinandersetzen müssen. Grundsätzlich müssen neue Wege in Politik und Vollzug gefunden werden, um in solchen Fällen frühzeitig eingreifen und prophylaktisch Rückfälle verhindern zu können.

 

 

 

Dortmund, den 06.01.2011

 

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Probleme mit „Freigängerkatzen“

 

Katzen werden auch in Dortmund oft unterschiedlich gehalten – manchmal sind es Tiere die alleinig innerhalb der Wohnung gehalten werden, meistens handelt es sich jedoch, da Katzen nachtaktive Tiere sind, um Freigängerkatzen die eben herausgelassen werden und dann durch die Gegend streunen und zu bestimmten Zeiten wieder in die Wohnung zurückkehren.

 

Für viele Katzen gehört es zur täglichen Routine, dass sie über fremde Grundstücke streunen, auch z.B. über ein Fenster auf das Dach eines größeren Häuserkomplexes klettern. Manchmal suchen die Tiere auf ihren Streifzügen bisweilen auch nachbarliche Dachgeschosswohnungen auf. Dies verärgert oft dort lebende Familien, weil die Tiere oftmals auch ihre „Hinterlassenschaften“ auf der Terrasse z.B. hinterlassen.

 

Es ist auch schon vorgekommen, dass die Tiere mehrfach Wohnungen betreten. So klagte eine Familie vor dem zuständigen Landgericht auf Unterlassung, die Richter gaben der Klägerin teilweise Recht und entschieden: „Die Beklagten werden verurteilt, ihre beiden Katzen so zu halten, dass diese nicht mehr in die Wohnung der Klägerin gelangen oder auf der Terrasse Verschmutzungen durch Kot hinterlassen“.

 

Die Katzenbesitzer wurden also nicht dazu verpflichtet alternative Haltungsformen zu wählen – ein Ausführen mit der Leine stellt keine tiergerechte Haltung dar und das Herunterbringen der Tiere in den Garten ist oftmals auch nicht praktikabel, so die Richter. Den Katzen ist es mithin auch in diesem Fall weiterhin erlaubt, so wie den eigenen Balkon, als auch den gesamten Dachbereich zu nutzen. Dies nutzt allerdings den Katzenbesitzern wenig, denn die bauliche Situation, oftmals verbunden mit den rechtlich beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten macht es schwierig die Tiere so zu verwahren, dass sie nicht entlaufen und letztlich doch wieder die Nachbarswohnung betreten können. Das Gericht hat im vorliegenden Fall keine Ordnungsstrafe angedroht, aber aufgrund dieser Entscheidung müssen die Tierhalter schnell eine Lösung finden.

 

In diesen Fällen ist oftmals hochstreitig, welche Tiere betroffen sind, da selten die gestörten Mitbewohner exakt beweisen können, um welche Tiere es sich handelt und ob es sich wirklich um die Tiere des beklagten Mitbewohners handelt. Wenn allerdings – wie in diesem Fall – der Beweis eindeutig geführt werden kann, müssen sich die Katzenbesitzer Gedanken machen, wie sie diesen Beschränkungen gerecht werden können. Die Einzäunung der eigenen Auslaufgebiete ist sicherlich problematisch, da die Tiere klettern und nur schwer auf einen bestimmten Bereich einzugrenzen sind. Insoweit ist diese zitierte Entscheidung des Landgerichts Bonn, Az.: 8 S 142/09 nach Auffassung vieler Tierschützer problematisch. Einfacher ist es wohl, die Räumlichkeiten so zu versperren, dass Tiere nicht eindringen können. Die Entscheidung ist also kein Musterbeispiel wie Freigängerkatzen begegnet werden sollte und daher auch in Rechtssprechung und Literatur umstritten.

 

 

 

 

Dortmund, den 23.11.2011

 

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Tiere ohne Papiere

 

Leider nimmt die Haltung von Wildtieren, Exoten, also geschützten Tierarten in deutschen Privathaushalten immer mehr zu – wer geschützte Tierarten hält und keinen Herkunftsnachweis vorlegen kann, muss damit rechnen, dass die Tiere beschlagnahmt werden. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den weltweiten Handel von über 4.000 Tierarten. Im Anhang I. werden 633 bedrohte Arten aufgelistet für die ein Handelsverbot gilt – lediglich Nachzuchten dürfen sich in Privatbesitz befinden, für sie muss ein Herkunftsnachweis erbracht werden. In einem konkreten Fall, entschieden vom Oberverwaltungsgericht Bautzen (Az.: 1 B 535/09) konnte ein Papageienhalter keine konkreten Nachweise erbringen, teilweise war die Nummer am Fußring nicht leserlich, oder Papiere konnten nicht dem Tier zugeordnet werden. Das OVG ordnete daher die Beschlagnahmung sämtlicher Vögel an. Der Halter beschwerte sich im Verfahren u. a. darüber, dass auch zwei Papageien beschlagnahmt worden waren, die im Anhang II. gelistet sind. Diese Tiere sind zwar auch schutzbedürftig, es besteht aber kein Handelsverbot. Für die dort aufgelisteten 4.382 Arten ist ein Züchternachweis vorzulegen, oder eine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Der Halter genügte bei seinen Nachweisen den strengen Anforderungen die das Gericht stellte nicht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az.: 3 K 1609/08) ermächtigte die zuständige Ordnungsbehörde (Veterinäramt) eine Schlange „einzuziehen“, d. h. zu beschlagnahmen, weil die Unterlagen zur Besitzberechtigung die der Halter vorlegte, lückenhaft und in sich widersprüchlich waren. Ein Schildkrötenbesitzer konnte zwar für ein Tier einen Kaufbeleg vorlegen, nicht aber den Nachweis, dass dieses Tier „in der Gemeinschaft“ nachgezüchtet wurde. Wie bereits geschildert, dürfen von bedrohten Tierarten, die im Anhang I. des Artenschutzübereinkommens aufgeführt werden, nur Nachzuchten sich im Privatbesitz befinden – mithin wurde auch dieses Tier beschlagnahmt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass bei der Haltung exotischer Haustiere wie Spinnen oder Schlangen, vor allem auch die Melde- und Kennzeichnungspflichten nach §§ 6 – 10 der Bundesartenschutzverordnung zu beachten sind! Der Landestierschutzverband NRW und auch der Deutsche Tierschutzbund lehnen die Haltung exotischer Tiere in Privathaushalten generell ab, weil Fang, Transport, Handel und vor allem die spätere Haltung im Privathaushalt oft zu erheblichen Schmerzen und Schäden führen, die Tiere einfach weggegeben oder ausgesetzt werden und die Tierheime daher immer mehr mit der Aufnahme von Schlangen, Leguanen, Spinnen pp. konfrontiert werden, eine Aufgabe die personell, räumlich und finanziell nur schwer bewältigt werden kann.

 

 

Dortmund, den 9.11.2011

 

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Tierische Attacken - Verletzungen im Urlaub durch Tiere

 

Häufig, gerade in fernen Ländern verursachen Tiere gegenüber den Urlaubern erhebliche Verletzungen und in der Folge versucht der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld auch vom Reiseveranstalter zu fordern.

 

Ein Urlauber in Afrika wurde auf seinem Weg vom Speisesaal in sein Zimmer plötzlich von einem Affen attackiert und in die Hand gebissen, in der er eine Banane hielt. Als Entschädigung forderte der verletzte Urlauber vom Reiseveranstalter 1.700,00 € Schmerzensgeld und 2.041,00 € Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Die Klage wurde vom Amtsgericht Köln (Az: 138 C 379/10) abgewiesen. Hintergrund war, obwohl der Mann den Affen nicht absichtlich gereizt hatte, der Tatbestand, dass hinreichende Warnungen erfolgten. Im Hotel waren hinreichende Warnschilder aufgestellt, der Urlauber war von der Reiseleitung auf diese Gefahr aggressiver Affen hingewiesen worden, er war also ausreichend über die Gefahren informiert, deshalb konnten keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter erfolgreich geltend gemacht werden.

 

Erfolgreich war aber ein Urlauber, der auf einem Reitausflug mit einem ausgeliehenen Pferd zu Fall kam und sich verletzte. Da er aufgrund früherer Vorfälle beweisen konnte, dass das Pferd als „problematisch“ einzustufen war, urteilte der Bundesgerichtshof, dass der Veranstalter dafür einstehen muss, dass die zur Ausübung einer Sportart erforderlichen Ausstattungen in geeigneter Weise zur Verfügung stehen. Ein übernervöses Reitpferd ist ungeeignet, so dass ein Reisemangel vorliegt (BGH, Az: X ZR 122/97).

 

Anders wiederum reagiert die Rechtsprechung, wenn ein Urlauber von sich aus einem fremden Tier nähert, z. B. um es zu streicheln und dann zu Schaden kommt. So wollte ein 9-jähriges Mädchen in Tunesien auf Urlaubsreise einen Esel streicheln, der abseits einer als kinderfreundlich bezeichneten Ferienanlage unbeaufsichtigt angepflockt war. Als das Kind das Tier streicheln wollte, wurde es in die Hand gebissen. Das OLG Celle (Az: 11 U 70/02) versagte einen Schmerzensgeldanspruch mit dem Argument, dass hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Veranstalters oder des Hoteliers nicht vorlag.

 

Auch wenn es sich bei den geschilderten Fällen wie immer um Einzelentscheidungen handelt, zeigt sich bei der rechtlichen Beurteilung durchgängig der „rote Faden“, dass Tiere von Rechtsprechung und Gesetz immer als unberechenbar eingestuft werden, was eben für den Menschen zur Folge hat, dass er immer achtsam und respektvoll den Umgang mit diesen Mitgeschöpfen suchen muss.

 

 

 

Dortmund, den 26.10.2011

 

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Zur Notwendigkeit der tierschutzrechtlichen Verbandsklage

 

Die Grün-Rote-Landesregierung in NRW hat den Entwurf einer tierschutzrechtlichen Verbandsklage in den Landtag eingebracht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zunächst vom Parlament der Gesetzesentwurf zur Überprüfung und Erörterung in die Fachausschüsse verwiesen, eine Anhörung von einzelnen Sachverständigen erfolgt am 9.11.2011 im Landtag in Düsseldorf, auch der Verfasser wird eingeladen von den verschiedenen Fraktionen an der Anhörung teilnehmen.

 

Warum ist die tierschutzrechtliche Verbandsklage wirklich erforderlich?

 

Hintergrund ist, dass grundsätzlich nur selbst betroffene Personen oder Vereinigungen gegen das Vorgehen von Behörden klagen können, Tiere, naturgemäß nicht rechtsfähig, können selbst nicht klagen. Zugleich können Werte wie Tierschutz, Naturschutz oder Verbraucherschutz grundsätzlich nicht von Interessenverbänden wahrgenommen werden. Im Bereich des Natur- und Umweltschutzes und auch des Verbraucherschutzes existiert zwar ein sog. Verbandsklagerecht für registrierte Verbände, im Tierschutzbereich gibt es derzeit nur in Bremen ein derartiges Klagerecht (Stand 2011).

 

Dies hat zur Konsequenz, dass bislang Tierschutzverbände, selbst in Fällen schwerer Tierquälerei nur Strafanzeigen erstatten oder bei begründeten Zweifeln am Behördenhandeln Dienstaufsichtsbeschwerden erstellen.

 

Mangels „eigener Rechtsbetroffenheit“ erhalten Tierschützer jedoch regelmäßig keine Akteneinsicht und haben deshalb auch keine Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen. Sie werden nicht über den Stand des Verfahrens informiert und dürfen selbst dann nicht angreifen, wenn ein Verfahren trotz erwiesener Tierquälerei, wie häufig leider festzustellen, z. B. auch wegen geringer Schuld pp. eingestellt wird.

 

Daher ist die Verbandsklage im Tierschutzrecht, genau wie im Umweltrecht sinnvoll, um Rechtsschutzlücken zu schließen und damit den Vollzug bestehender Regelungen zu verbessern.

 

Die Verbandsbeteiligung schafft die erforderliche Waffengleichheit im Verhältnis zwischen Tiernutzern, Behörden und den zu schützenden Tieren. Während einer Entscheidung der Behörde zu Lasten der Tiernutzer durch Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist umgekehrt eine Entscheidung zu Lasten der Belange von Tieren nicht angreifbar. Beispiele hierfür sind:

 

  • Bei geplanten tierquälerischen Großeinrichtungen (z. B. zur Massenhaltung von Schweinen) ist es bisher nicht möglich, Einwendungen aus Gründen des Tierschutzes einzureichen.
  • Gegen bedenkliche Machenschaften der Industrie sind ebenfalls nur unmittelbar betroffene Tierhalter klageberechtigt.
  • Auch bleibt der Tierschutz außen vor, wenn Massentötungen aufgrund von Seuchenschutz angeordnet werden (vgl. Vogelgrippe, Schweinepest oder BSE-Krise). Hier wurden regelmäßig Tausende Tiere willkürlich durch behördliche Anordnungen getötet, obwohl dies oft nicht zwingend geboten war.
  • Schließlich gibt es bei der Genehmigung umstrittener Tierversuche keine wirksame Überprüfungsmöglichkeit durch Außenstehende.

 

Erfahrungen, die mit dem Verbandsklagerecht für Umweltverbände gemacht wurden, zeigen auch, dass anders, als Bedenkenträger oft unterstellen, es nicht zu einer Prozessflut kommt. Vielmehr prüfen die Behörden mögliche Argumente und Einwände der Verbände schon im Vorfeld viel gewissenhafter.

 

Allein aus Kostengründen und in sicherlich sorgsam ausgesuchten Fällen, wir es zu Klagen kommen, mit der Folge, dass die Belange des Tierschutzes endlich angemessen, sachlich fundiert und für die Öffentlichkeit transparent vertreten werden können.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf, an dem der Verfasser mitgewirkt hat, zielt darauf ab, dass nur anerkannte Tierschutzorganisationen zur Verbandsklage befugt werden, die durch jahrelange verantwortliche und sachkompetente Arbeit unter Beweis gestellt haben, dass sie auch das Instrument der tierschutzrechtlichen Verbandsklage seriös und sachgerecht im Dienste des Tierschutzes, aber auch im Dienste der Rechtspflege und des Gemeinwohls nutzen werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass mit der derzeit vorhandenen Mehrheit im Landtag NRW nach entsprechender Anhörung dieses Gesetz nach langjährigen Erörterungen verabschiedet werden wird.

 

 

 

 

 

Dortmund, den 12.10.2011

 

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„ Ich bremse auch für Tiere „

 

Zehntausende Autofahrer bekunden mit dem Aufkleber „Ich bremse auch für Tiere!“, ihre Tierliebe auch im Straßenverkehr. So verständlich und wünschenswert diese Rücksichtnahme im Straßenverkehr aus tierschützerischer Sicht ist, gilt es zu beachten, dass derjenige der diesem Grundsatz folgt, sich damit in eine rechtliche „Grauzone“ begibt. Es gibt noch keine gesetzlichen Regelungen und auch keine allgemein gültigen Urteile, ob, wann und wo für Tiere gebremst werden darf bzw. muss. Ganz allgemein gilt der Leitsatz, dass je größer ein auf der Straße auftauchendes Tier ist, umso eher eine Bremsaktion rechtlich anerkannt wird, weil natürlich auch das Auffahren auf ein größeres Tier, höhere Schäden für Mensch und Tier und nachfolgende Fahrzeuge entstehen lässt. Zu beachten ist aber, dass letztlich immer der jeweilige Richter des örtlich zuständigen Gerichts nach Einzelfall entscheidet. Allerdings existiert mittlerweile ein Urteil auf Landgerichtsebene für Vollbremsungen innerhalb geschlossener Ortschaften mit ländlicher Umgebung. Das LG Paderborn entschied kürzlich zu Gunsten eines Autofahrers, der für eine plötzlich über die Straße laufende Katze so stark bremste, dass eine hinter ihm fahrende Frau auffuhr. Deren Versicherung verweigerte die Kostenübernahme für den Schaden beim Vordermann mit der Begründung, dass die Vollbremsung für ein Kleintier eine grobfahrlässige Verkehrsgefährdung darstelle und der nachfolgende Fahrer damit nicht rechnen müsse. Die Richter entschieden anders und stellten sich auf den Standpunkt, dass innerhalb ländlicher (!) Ortschaften jederzeit mit Tieren auf dem Verkehrsweg gerechnet werden müsse (LG Paderborn 5 S 181/00). Die Richter verurteilten die Pkw-Haftpflichtversicherung der auffahrenden Frau zur Regulierung des Schadens in Höhe von ca. 5.000,00 €. Die Richter vertraten hier die Auffassung, dass gerade in ländlich strukturierten Orten jedermann ständig mit Haustieren auf der Straße zu rechnen habe, wobei dies auf freier Strecke ganz anders aussieht, hier nämlich müsse der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abwägen, was in dem Sekundenbruchteil einer verkehrsrechtlichen Gefahrensituation immer äußerst schwierig sein dürfte. Eine entsprechende allgemeine Rechtssprechung oder ein Grundsatzurteil für den Großstadtverkehr bzw. die Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften existiert noch nicht, wäre aber einmal wünschenswert.

 

 

  Dortmund,den 28.09.2011

 

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Einziehung eines Tieres durch die Ordnungsbehörde

 

Werden Tiere misshandelt, kann neben einem Verbot des Umgangs mit dem Tier von den Strafverfolgungsbehörden, aber auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Einziehung eines Tieres angeordnet werden. Wenn der Hundehalter sich dann gegen den entsprechenden Bescheid des Ordnungsamtes (Veterinäramtes) wehrt, muss das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Einziehung entscheiden.

 

Diesem Bericht liegt ein Fall zugrunde, bei dem wiederholt Nachbarn eines Tierhalters diesen bei den Ordnungsbehörden anzeigten, ein Schäferhundmischling sei unterernährt, werde häufig geschlagen und misshandelt. Das Ordnungsamt kontrollierte die Tierhaltung wiederholt und stellte fest, dass das Tier zwar dünn, aber nicht abgemagert war. Zuletzt wurde der Hund kontrolliert mit dem Ergebnis, dass der Eindruck zufriedenstellend war und lediglich eine 8 cm nässende Hautveränderung vorlag. Dies hatte der Amtstierarzt dann zum Anlass genommen, die Einziehung und Verbringung des Tieres in das örtliche Tierheim anzuordnen.

 

Das Verwaltungsgericht versuchte nunmehr zu ermitteln, ob denn tatsächlich Misshandlungen erfolgt sind und in welcher Weise. Eine Telefonanruferin hatte der Behörde mitgeteilt, das Tier würde häufiger geschlagen und würde aus der Nase bluten, die Anruferin war aber nicht bereit ihre Telefonnummer zu nennen, noch diese Aussage gegebenenfalls vor Gericht zu wiederholen. Ein Zeuge sagte aus, dass der Hundehalter bereits mit den Welpen sehr aggressiv und dominant umgegangen sei und Schläge angedroht hätte, er habe das aber nicht selbst gesehen, sondern von einer Nachbarin erzählt bekommen.

 

Der Amtstierarzt selbst hatte zwar die Abmagerung aber keine Gefährdung festgestellt und sich maßgeblich auf die übermittelten Aussagen des Zeugen und der Anruferin im Bescheid berufen. Das Gericht stellte dann fest durch Vernehmung eines Sachverständigen, dass das Tier zwar ängstlich, aber gesund sei.

 

Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten dem Gericht nicht zur Verfügung standen und es den Richtern nicht möglich war, eine verlässliche Aussage darüber zu machen, welcher Sachverhalt nun zutrifft, entschieden die Richter, dass die auch durch Zeugen bewiesen werden können, vorlegen. Dazu gehört es, dass der genaue Zeitpunkt, der Ort, die Art und Weise der Misshandlung, die Folgen der Misshandlung und mögliche Zeugen mit Vornamen, Nachnamen und Adressen angegeben werden.

 

Nur dann ist gewährleistet, dass das in das Grundgesetz aufgenommene Staatsschutzziel Tierschutz auch im täglichen Leben die richtige Beachtung findet und den Tieren allgemein geholfen wird.

 

Dortmund, den 14.09.2011

 

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Streit mit Vermieter übers Haustier


Immer wieder kommt es zu tiefgehenden, auch zweitinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über die Frage, ob ein Haustier (Hund, Katze, Fische, Hamster, Waschbären) gehalten werden darf oder nicht. Dies geht sogar so weit, dass zu meinem Erstaunen ein großes Dortmunder Wohnungsunternehmen mitteilt, sich generell dazu entschlossen zu haben, Hunde- und Katzenhaltung zu untersagen. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

 

1. Ein Vermieter darf dem Mieter nicht das Halten aller Tiere verbieten, eine Klausel „die Haltung von jeglichen Tieren ist untersagt“ ist unwirksam. Dies hat schon der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Az. VIII ZR 34/06). Die Folge einer solchen Klausel im Vertrag ist also, dass ein Verbot der Tierhaltung nicht gilt und der Mieter, in angemessenem Umfang, Tiere seiner Wahl halten darf. Der Vermieter darf die Tierhaltung dann nur nach konkreter nachweisbarer Störung durch das Tier untersagen.

 

2. Eine vertragliche Regelung, die dem Mieter die Tierhaltung generell - unter Erlaubnisvorbehalt - untersagt, muss so ausgelegt werden, dass er für das Halten von größeren Tieren eine Erlaubnis benötigt. Grundsätzlich gilt allgemein, dass der Vermieter nur das Halten größerer Tiere untersagen darf, Kleintiere darf der Mieter in angemessenem Rahmen immer halten, wobei als größere Tier Katzen und aufwärts Hunde, Wickelbären oder bei artgerechter Haltung u. U. auch Waschbären in Betracht kommen; als Kleintiere werden Fische, Hamster, Schildkröten etc. angesehen. Allerdings ist zu beachten, dass ein Vermieter auch die Haltung von Kleintieren dann untersagen darf, wenn die ihrer Art nach geeignet sind, Mitbewohner zu belästigen, dies kann etwa bei Ratten gelten.

 

3. Umstritten ist, inwieweit bei Tierhaltung ein Gleichbehandlungsgebot greift. Was ist, wenn der Vermieter anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat? Muss er dies dann auch dem neuen Antragsteller genehmigen? Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, da Grundrechte grundsätzlich nur im Verhältnis Bürger / Staat gelten, allerdings auch eine sog. mittelbare Drittwirkung entfalten können. Hier sind sich die Juristen nur insoweit einig, als jedenfalls ein Vermieter nicht aus Schikane, also willkürlich dem einen Mieter die Tierhaltung erlauben und dem anderen diese verbieten darf.

 

Die Rechtsprechung zu sog. „Kampfhunden“, also den Listenhunden entsprechend LHundG ist unterschiedlich. Es gibt Amtsgerichte, die feststellen, dass derartige Tiere unter keinen Umständen in einer Wohnung verbleiben dürfen und eine entsprechende fristlose Kündigung des Vermieters bei Verstoß für rechtmäßig erachten (so AG Spandau), andere Gerichte sehen dann, wenn ein derartiges Tier erwiesenermaßen nicht stört, keinen Grund zur fristlosen Kündigung (so z. B. LG München).

 

Allgemein ist hier der Grundsatz anzuführen, dass je weniger die Tiere stören, sie umso eher (und damit auch das Herrchen) trotz Verbots in der Wohnung verbleiben können.

 

4. Trotz Erlaubnis kann eine maßlose Tierhaltung einen (fristlosen) Kündigungsgrund darstellen, z. B. bei Haltung von 15 Katzen. Hier ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen.

 

Grundsätzlich gilt auch, dass der Vermieter bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, erst einmal Unterlassungsklage hinsichtlich der Tierhaltung erheben muss, so dass in diesem Verfahren dann geprüft wird, ob überhaupt ein Anspruch im konkreten Einzelfall besteht, die Tierhaltung zu untersagen.

 

Grundsätzlich sollte aus tierschützerischer Sicht jeder Tierfreund bei Abschluss eines Mietvertrages mit dem Vermieter die Art und Anzahl der erlaubten Tiere konkret aushandeln, weiterhin sollte er dafür sorgen, dass die von ihm gehaltenen Tiere möglichst niemanden stören. Hier gilt wie in vielen juristischen Bereichen, dass letztendlich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Entscheidung eines Gerichts maßgeblich bestimmen.

 

Dortmund, den 31.08.2011

 

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Wenn Pferd vors Auto läuft

 

Es geschieht leider häufig, dass Pferde, warum auch immer, ihre Weiden verlassen. Dann kommt es oftmals zu Kollisionen mit einem Pkw, wobei die Tiere häufig erheblich verletzt werden und auch am Pkw aufgrund der beteiligten Gewichte erheblicher Sachschaden entstehen kann und auch die Fahrer sich gegebenenfalls verletzen können. Regelmäßig stellt sich dann die Frage, wer die Schuld trägt - der Fahrer oder der Pferdehalter?

 

Grundsätzlich ist immer auf den Einzelfall abzustellen, so dass hier keine allgemein gültigen Beurteilungen möglich sind. Allerdings haben unbeaufsichtigt freilaufende Pferde auf der Straße nichts zu suchen, so dass den Pferdehalter immer eine Schuld trifft, wenn er die Entweichung des Tieres von der Koppel oder aus dem Stall zu verantworten hat. Im hier angesprochenen Fall erklärte das Oberlandesgericht Hamm in 2. Instanz, dass der Weidezaun nicht ausreichend war. Es waren zwei waagrechte Stromleiter in einer Höhe von 70 und 120 cm gezogen, wobei die untere Leitung so hoch angebraucht war, dass ein junges Pferd darunter hinweg kriechen konnte, die obere Leitung war zu niedrig über den Boden befestigt worden, so dass ein Pferd ohne große Mühe darüber springen konnte.

 

Da nicht zu klären war, auf welche Weise es dem Pferde gelungen war, die Weide zu verlassen, wies das Gericht der Pferdehalterin aufgrund der ungenügenden Umzäunung eine Mitschuld in Höhe von 50 % zu.

 

Interessant ist hier die Argumentation des Gerichts, welches auch dem Autofahrer eine Mitschuld in Höhe von 50 % zuwies, weil er gegen das „Sichtfahrgebot“ verstoßen hatte. Danach muss sich jeder Fahrzeugführer im Straßenverkehr so verhalten, dass er mit der gebotenen Vorsicht „auf Sicht“ fährt, also seine Fahrgeschwindigkeit den sichtbaren Ereignissen anpasst, wovon das Gericht im hier berichteten Fall als nicht gegeben ausging.

 

Wäre der Fahrer hier hinreichend vorsichtig gefahren, hätte er das Pferd rechtzeitig bemerken und seine Fahrweise so einrichten können, dass der Unfall verhindert worden wäre. Der Einwand, dass selbst in einer Großstadtgegend der Fahrer nicht mit freilaufenden Pferden rechnen müsse, greift demnach nicht. Auch in einer Stadt wie Dortmund muss man sich entsprechend auch auf derartige Gefahren im Straßenverkehr einstellen (vergl. OLG Hamm Az. I-6 U 45/09).

 

Dortmund, den 17.08.2011

 

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Hunde anschnallen?

 

Gerade in der Ferienzeit verreisen viele Mitbürger mit dem Pkw und fahren hierbei auch weite Strecken (innerhalb von Deutschland oder ins Ausland). Eine Gurtpflicht für Menschen ist gesetzlich bekannt. Eine Gurtpflicht für Tiere insbesondere Hunde, aber auch andere mitgeführte Tiere existiert noch nicht. 

 

Nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss aber ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug so sicher durch den Straßenverkehr bewegen, dass seine Sicht und das Gehör nicht etwa durch Tiere oder Ladung beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht leidet.

 

Tiere, natürlich auch Hunde gelten verkehrsrechtlich als Ladung und müssen entsprechend gesichert sein. Wer sein Haustier im Auto transportiert und nicht, oder nicht ausreichend sichert, kann ohne jegliche weitere Prüfung mit einem Bußgeld bis zu € 35,00 belegt werden. Wenn der Fahrzeugführer eine konkrete Gefährdung durch unterlassene Sicherung seines Tieres hervorruft und dies der Ordnungsbehörde oder der Polizei auffällt, können € 50,00 Bußgeld verhängt werden und die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg (VZR) erfolgen.

 

Hintergrund dieser Sicherungspflicht ist, dass gutachterliche Untersuchungen ergaben, dass schon bei einem Aufprall mit Tempo 50 ein Hund mit 20 Kilo Gewicht zu einem „Geschoss“ im Pkw wird mit einer Durchschlagskraft von ca. 600 Kilogramm.

 

Neben der Sorge vor einer bußgeldrechtlichen Verfolgung sollte jedoch stärker das Wohlergehen des Tieres im Vordergrund stehen. Hunde gehören danach nicht auf den Beifahrersitz, weil das Risiko sehr groß ist, dass das Tier bei einer Vollbremsung oder einem Zusammenstoß eben mit dem Vielfachen seines Körpergewichts durch das Auto fliegt und somit zum lebensgefährlichen „Geschoss“ wird.

 

Wie nun eine richtige Sicherung vorgenommen wird, schreibt das Gesetz nicht vor. Insoweit reichen einfache Trennnetze nicht aus, besser sind spezielle Hundeboxen, besondere Hundegurte und auch fachlich gefertigte Trenngitter. Es ist zu empfehlen, Autosicherheitsgeschirr für Tiere nur zu nutzen, wenn sie mit einem TÜV-Zeichen zertifiziert sind. Hier geben der ADAC und auch weitere Verkehrsorganisationen wie auch Tierschutzvereine fachliche Auskunft, was im Einzelfall das beste Sicherungsmittel ist.

 

Zu beachten ist immer, dass, wenn ein Fahrzeugführer gegen diese Verpflichtungen verstößt und dadurch nicht nur dem Tier (was schlimm genug ist), sondern auch z.B. Mitfahrern oder Dritten einen Schaden zufügt, er hier sowohl auf Schadensersatz hinsichtlich der an ihn herangetragenen Ansprüche haften kann, wie auch hinsichtlich eigener Ansprüche ihm ein hohes Maß an Mitverschulden zur Last gelegt wird.

 

 

 

 

Dortmund, den 3.07.2011

 

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Kastrationspflicht für Katzen

 

Immer mehr Gemeinden in NRW und auch viele Tierheime klagen über eine Überpopulation von aufgenommenen herrenlosen Katzen. Es handelt sich oftmals um Streuner, also auch Gruppen von verwilderten Hauskatzen, die durch das Gemeindegebiet streifen.

 

Völlig unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde für die Aufnahme und Versorgung der herrenlosen Katzen verantwortlich ist, sind sich Tierschützer jedenfalls darüber einig, dass eine generelle Kastrationspflicht für solche Katzen eingeführt werden sollte.

 

Immer mehr Gemeinden haben auch schon entsprechende Satzungen für die Gemeindegebiet erlassen, so Paderborn, Schwerte, Leverkusen, Düsseldorf.  Inhalt dieser Satzung oder Verordnung ist, dass Tierhalter, die ihre Katzen frei herumlaufen lassen müssen, die Tiere kastrieren lassen und mit einem Chip markieren lassen müssen.

 

Neben den Besitzern sollen auch die Tierfreunde zur Kasse gebeten werden, die regelmäßig frei lebende Katzen füttern. Dies entspricht im Übrigen auch der insoweit geltenden Rechtsprechung, wonach diejenige Person, die sich um Tiere kümmert, sie z.B. füttert, pflegt und versorgt, auch wenn sie nicht zu Hause aufgenommen werden, sich als Tierhalter aufführt und damit auch haftet.

 

Entsprechend der geltenden Verordnungen werden Tierfreunde als Tierhalter angesehen und müssen die von ihnen betreuten Tiere kastrieren lassen.

 

Lediglich wer nachweisen kann, dass er Rassekatzen zur Zucht hält, kann eine Ausnahme von dem Gebot beantragen.

 

Auch die Landesregierung, hier insbesondere das Ministerium des Umweltministers Remmel unterstützt grundsätzlich die Einführung einer kommunalen Kastrationspflicht für Katzen. Die Katzen vermehren sich in der Freiheit sehr stark, so dass es eben zur Überpopulation kommt, dadurch entstehen oft Krankheiten, auch verletzen sich die Tiere aufgrund von Revierkämpfen häufig und stellen auch insoweit eine Gefahr für andere Tiere dar.

 

Wenn anfangs noch der Städtetag, also die Vertretung der Städte gegen eine kommunale Kastrationspflicht war, weil danach eine konkrete Gefahr, die grundsätzlich für eine derartige Satzung, die auch Bußgelder verhängt, erforderlich ist, nicht gesehen wurde, schließt sich sicherlich langfristig dieser Forderung der Tierschützer an, weil eben gerade auch in Großstädten wie Dortmund einer unkontrollierten Vermehrung Einhalt geboten werden soll, damit eben nicht Krankheiten, Tierseuchen und die entsprechenden Belastungen der Umwelt und Tierwelt erst entstehen.

 

Die Tierschützer in Bund und Land und auch der TSV in Dortmund empfehlen den Kommunalpolitikern auch für Dortmund eine derartige Kastrationspflicht per Rechtsordnung oder Satzung einzuführen.

 

 

Dortmund, den 24.07.2011

 

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Gericht schützt Hund vor Frauchen

 

Kürzlich klagte eine 49-jährige Hundebesitzerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Rückgabe ihres Jack-Russel-Rüden. Das zuständige Ordnungsamt und die städtischen Veterinärmediziner hatten das verstörte und verängstigte Tier sichergestellt, nachdem Nachbarn die Hundehalterin angezeigt hatten, weil sie ihren Hund immer wieder geschlagen und getreten hatte. Es wurde sogar festgestellt, dass dem Tier ein Ohr abgebissen worden sei - die Hundehalterin bestritt die Vorwürfe, sodass nunmehr das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden musste.

 

Die zuständige Ordnungsbehörde ist gem. § 16 a S. 2 TierSchG ermächtigt, tierschutzwidrige Zustände zu unterbinden. Dies beinhaltet die Befugnis zum Erlass von Einzelmaßnahmen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes, insbesondere die Art und Weise der Ernährung, Pflege und Unterbringung des Tieres. Das Gesetz hat grundsätzlich das Ziel, unter Belassung des Tieres beim Halter, bestimmte Anforderungen an die Haltung durch die Behörde vorzugeben, Schwerpunkt ist also der Schutz des Tieres unter Mitwirkung des Halters, Maßnahmen mit Einzelfallbezug sind z.B. die Untersagung der Hundehaltung in einem Kfz, das Verbot ein krankes Tier zusammen mit gesunden Tieren zu halten usw. Ist aus Sicht der Behörde abzusehen, dass der Halter eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres nicht sicherstellt, kann die Behörde die Wegnahme des Tieres anordnen und das Tier weiterveräußern oder an Dritte übergeben. Darüber hinaus kann die Behörde einem Halter, der wiederholt betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder auch den Haltungsgrundsätzen erstmalig grob zuwiderhandelt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmen oder jeden Art untersagen.

 

Wichtig ist aber, dass Behörde und Gericht hinreichend Beweise für Misshandlungen eines Tieres haben müssen. Die Verwaltungsgerichte lassen es nicht ausreichen, wenn z.B. dem Amtstierarzt anonyme Zeugenaussagen übermittelt werden, wonach z.B. Nachbarn berichten, ein Tierhalter würde seinen Hund oder seine Katze misshandeln. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Veterinärämter müssen sich durch eigene Ermittlungen (Befragung von Zeugen, Untersuchung des Tieres auf Verletzungen hin, ggf. auch über mehrere Wochen hinweg) von den Tatsachen überzeugen. Im vorliegenden Fall reichten den Richtern die von der Ordnungsbehörde vorgelegten medizinischen Aussagen und Berichte in Verbindung mit den Aussagen der anzeigenden Nachbarn aus, sodass die Hundehalterin ihr Tier nicht zurückbekommen hat.

 

 

Dortmund, den 06.07.2011

 

 

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Verbotene Aussetzung von Haustieren in der Urlaubszeit

 

Die großen Sommerferien stehen vor der Tür - immer wieder werden Ordnungsämter, Tierschutzvereine und Polizeibehörden mit ausgesetzten Tieren konfrontiert, die der Obhutspflichtige während seiner Sommerferien ausgesetzt oder zurückgelassen hat. Dies geschieht auf unterschiedliche Weise, manchmal durch aktives Tun, z.B. durch Einsperren eines Haustieres in einen abseits-gelegenen Verschlag, Schaffen einer Gelegenheit, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht oder indem man es an einem nicht gewohnten Aufenthaltsort lässt. 

 

Ein Aussetzen kann auch durch Unterlassen erfolgen, dann z.B. wenn der Halter, Betreuungspflichtige oder Betreuer erkennt, dass das Tier ohne sein vorheriges Tun entläuft, er dies nicht verhindert, obwohl es möglich wäre. 

Oftmals werden Tiere auch einfach zurückgelassen, der Schutz- oder Obhutspflichtige entfernt sich, fährt in den Urlaub und überlässt das Tier längere Zeit unbeaufsichtigt sich selbst. Genau dieses Fehlverhalten hat der Gesetzgeber in §§ 3 Nr. 3, 4, 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG als Einzelverbot normiert. Er hat dieses tierfeindliche Verhalten als Ordnungswidrigkeit festgestellt und derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot der Aussetzung oder des Zurücklassens verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € bestraft werden.

 

Ein Aussetzen liegt vor, wenn das Tier z.B. freigelassen wird, ohne das an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt, das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tieres an Leben oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden, allein die abstrakte Gefährdung reicht aus. 

 

Derjenige erfüllt also den Tatbestand, der das Tier von Haus und Hof verjagt, aus dem Auto wirft, in einem öffentlichen Park anbindet, ja sogar in ein Schließfach einsperrt, alle diese Fälle kommen tatsächlich regelmäßig vor - mit der Aussetzung gibt der Eigentümer darüber hinaus sein Eigentum auf, sodass das Tier herrenlos gem. § 959 BGB ist.

 

Vom Menschen erwartet der Gesetzgeber also völlig zu Recht, dass wenn er sich ein Tier anschafft, er auch hinreichend für die Zukunft sorgen und planen muss und sich in Urlaubszeiten eben darauf einstellen muss, dass er auch in dieser Zeit die volle Verantwortung für sein Tier wahrnehmen muss. Es gibt genügend Urlaubsziele zu denen Tiere mitgenommen werden können, wobei jeder Tierhalter hier, so es ins Ausland geht, die entsprechenden EU-Richtlinien zur Einfuhr von Tieren beachten muss. Die örtlichen Tierschutzvereine bieten während der Urlaubszeiten Vermittlungsmöglichkeiten zur vorübergehenden Haltung von Tieren durch tierliebe Mitglieder und Dritte an, auch professionelle Tierpensionen bieten seriöse Unterstützung an, wobei sich jeder Tierhalter im Einzelfall von der Qualität und Seriosität des Unternehmens vorher überzeugen sollte. 

 

Wer sich also ein Tier anschafft, muss auch die Urlaubszeit mit kalkulieren, damit nicht viele Tiere Schaden an Leib und Seele nehmen, strafbares Verhalten vermieden wird und diese Tiere dann in den sowieso schon völlig überfüllten und überlasteten örtlichen Tierheimen landen.

 

Dortmund, den 22.06.2011

 

 

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Unterhalt für Haustiere - kein Geld vom Ex

 

Grundsätzlich gilt, dass geschiedene Ehepartner kein Anrecht auf Unterhaltszahlungen für ein ehemals gemeinsam gehaltenes Tier haben, unabhängig davon, ob das Tier einem der Eheleute allein, beiden gemeinsam oder einem gemeinsamen Kind gehörte. Wie immer gibt es von jedem Grundsatz Ausnahmen:

 

1. Schafft ein unterhaltspflichtiger Elternteil für das Kind, das beim anderen Teil lebt, z.B. einen Hund an und zeigt damit deutlich, dass eine ausdrückliche Zustimmung zur Haltung des Tieres gegeben wird, besteht auch ein Anspruch, dass ein Teil der Hundehaltungskosten (z.B. Hundeschule, Unterbringung, Futter, Tierarztkosten) gezahlt werden. Diese Mehrkosten sind nicht im von der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhalt für das Kind erhalten (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Az.: 4 WF 41/10).

 

2. Haben die früheren Eheleute anlässlich der Scheidung (Scheidungsfolgenvergleich) oder aber auch unabhängig davon vereinbart, dass z.B. für den ehemals gemeinsam gehaltenen Hund bis zu dessen Tod monatlich 100,00 € an die jetzt den Hund haltende Gegenseite zu zahlen sind, gilt selbstverständlich diese vertragliche Regelung auch. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit haben Parteien immer die Möglichkeit, individuelle Regelungen wirksam vertraglich festzulegen - ein späterer Einwand, die vereinbarten Zahlungen seien zu hoch, greift grundsätzlich dann nicht (Oberlandesgericht Zweibrücken Az.: 2 UF 87/05).

 

3. Oftmals streiten geschiedene Eheleute auch über die Frage, ob der Unterhaltspflichtige anteilig, z.B. für die Aufwendungen für ein Reitpferd des Kindes aufkommen muss. Prinzipiell sind Freizeitaktivitäten der Kinder in den Unterhaltszahlungen enthalten - wenn sich jedoch, wie im entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg das Kind mit Zustimmung beider Elternteile später von einer Freizeit- zu einer Turnierreiterin entwickelt, gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten (Unterstellkosten, Fahrtkosten pp.) deutlich über eine regelmäßige Freizeitgestaltung hinaus. In diesem Fall dürfte es sich um so genannten „Mehrbedarf“ handeln, der dann vorliegt, wenn regelmäßig und über einen längeren Zeitraum hinaus Kosten für ein Kind anfallen, die das Übliche dermaßen übersteigen, dass diese Kosten von der auf Durchschnittsfälle zugeschnittenen Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden. Letztendlich wird dies aber oftmals eine Frage der Abwägung im Einzelfall sein (Oberlandesgericht Naumburg Az.: 3 UF 26/07).

 

Im Ergebnis wird schnell deutlich, dass es wie immer anzuraten ist, eine schriftliche Vereinbarung über derartige Kosten zu treffen in Zeiten, in denen sich Eheleute noch verstehen und miteinander reden können, weil dies oftmals späteren, alle Parteien belastenden Streit vermeiden hilft.

 

Dortmund, den 08.06.2011

 
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Gefahrhunderegelungen - Segen oder Fluch
 
Nach verschiedentlichen „Hundebissvorfällen“, maßgeblich im Mai 2000 in Hamburg, haben die Bundesländer unter dem Dach des „Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ verschiedene Gefahrenabwehrregelungen verfasst, die von Anfang an auf scharfe Kritik und zwar nicht nur von Seiten des Tierschutzes, sondern auch innerhalb der Rechtswissenschaft stießen.
 
Für uns in Dortmund gilt das sog. Landeshundesgesetz vom 18.12.2002. In § 3 dieses Gesetzes werden Hunderassen aufgelistet, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich unterstellt wird (Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier u. Bullterrier). Des Weiteren werden hier Tiere als „gefährliche Hunde“ im Einzelfall beschrieben, die z. B. eine sog. Schutzhundausbildung abgeschlossen haben, die einen Menschen außerhalb einer Verteidigungsmaßnahme gebissen haben, die einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben und Hunde, die einen anderen Hund durch Bisse verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, aber auch Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
 
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt hier durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Einen gefährlichen Hund darf nur halten, wer von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten hat - diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, in der Lage ist den Hund sicher zu halten, den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.
 
Besondere weitere Voraussetzung ist, dass ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Nach dem Gesetz kann ein besonderes privates Interesse vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes z. B. zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. An diesen Voraussetzungen kann man schnell sehen, dass derartige Hunde nur noch in besonderen Ausnahmefällen gehalten werden dürfen.
 
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines derartigen Tieres besitzt, wer die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die erforderlich sind, den Hund so zu halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Hierzu gehören der Nachweis ausreichender Kenntnisse über das Halten, die Ausbildung und das Verhalten des Hundes. Die Sachkunde wird von der zuständigen Behörde (amtlicher Tierarzt) durch die Erteilung einer Sachkundebescheinigung festgestellt. Der Halter muss auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, es ist ein polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit dann nicht vorliegt, wenn der Halter z. B. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, einer Straftat nach dem TierSchG oder wegen einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde.
 
Gefährlichen Hunden ist weiterhin ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleichstehende Vorrichtung anzulegen, des Weiteren gilt Anleinzwang. Hier kann die zuständige Behörde auf Antrag des Halters eine Befreiung von diesen Verpflichtungen erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Hier muss das Tier den sog. Wesenstest absolvieren.
 
Dieses Gesetz bestimmt weiterhin, dass sog. große Hunde (Widerristhöhe von min. 40 cm oder Gewicht von mind. 20 kg) nur gehalten werden dürfen, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das Tier mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für das Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Auch große Hunde i. d. S. sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bewohnter Ortsteils auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint auszuführen.
 
Aus tierschützerischer Sicht bleibt zu hoffen, dass der zuständige Landesgesetzgeber die fachwissenschaftliche Kritik an der Pauschaleinstufung durch Rasselisten aufgreift und diese Listen abschafft und es bei der Einzelfallfeststellung belässt.

 

 

Dortmund, den 25.05.2011

 

 

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Tierschutzrecht - Die Haltung von Hunden


Die allgemeinen Haltungspflichten des § 2 TierSchG, im letzten Artikel geschildert, wurden für die Haltung von Hunden durch den Erlass der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 konkretisiert.

 

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Halten und Züchten von Hunden und wurde deutlich erweitert. Gem. § 2 dieser Verordnung muss dem Bedürfnis von Hunden nach sozialen Kontakten jetzt deutlich mehr Rechnung getragen werden als früher, insbesondere einzeln gehaltenen Hunden muss mehrmals täglich ein längerer Kontakt zur Betreuungsperson ermöglicht werden (Abs. 1, 3). 

 

Eine weitere erhebliche Erweiterung der Haltungsanforderung stellt die Festschreibung der Gruppenhaltung dar. Sie ist bei der Haltung mehrerer Hunde grundsätzlich durchzuführen. Auch der soziale Kontakt zwischen Welpen und Muttertier muss gewährleistet sein, so dürfen Welpen erst im Alter von 8 Wochen vom Muttertier getrennt werden, es sei denn, eine tierärztliche Indikation spricht dagegen (Abs. 4).

 

In diesem Zusammenhang wurde in § 3 die Vorschrift aufgenommen, dass der gewerbsmäßige Züchter für jeweils 10 Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stellen muss, die der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen muss.

 

Die Verordnung befasst sich in einem Abschnitt (§ 4-7) mit den Anforderungen der Haltung von Hunden im Freien, in Räumen, der Zwinger- und Anbindehaltung. Die Verordnung gibt hier Mindestvorgaben hinsichtlich Größe und Beschaffenheit von Räumlichkeiten, Schutzvorrichtungen, Licht- und Luftzufuhr sowie Einfriedungen, die Mindestgröße für Zwinger für Hunde mit einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm wird auf 6 m² festgelegt. § 8 TierSchHVO bestimmt, dass dem Hund jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen ist und die Betreuungsperson das Tier unter Berücksichtigung des Bedarfs der jeweiligen Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen hat.

 

Die Unterbringung des Hundes ist mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich abzustellen. Vorgeschrieben ist hier auch die Pflicht für ausreichend Frischluftzufuhr und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund z.B. ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt. § 11 der Verordnung sieht Zuchtverbote vor, z.B. für Aggressionszuchten bei Hunden. Danach liegt eine Aggressionssteigerung bei Hunden vor, wenn sie ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen.

 

Eine solche Aggressionssteigerung wird bei den Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterier generell unterstellt. Damit ist die Zucht dieser Tiere bundesweit verboten, auch das Verpaaren von Hunden mit diesen Rassen ist unzulässig.

 

Nachdem in Hamburg im Mai 2000 ein 6-jähriger Junge von einem Hund angegriffen und tödlich verletzt worden war, wurde als Reaktion auf diese und andere Beißvorfälle, die im Jahre 2000 auftragen, bundesweit das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ erlassen.

 

Es handelt sich hierbei um ein sog. Polizeigesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und nicht um eine Tierschutzregelung. Das Gesetz trag am 13.04.2001 in Kraft und stuft die vorbezeichneten Hunderassen, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden als gefährlich ein.

 

Das Gesetz regelt ein Einfuhrverbot für gefährliche Hunde, verbietet die Zucht der benannten Rassen und ändert das Strafgesetzbuch in § 143 StGB, wonach der „unerlaubte Umgang mit gefährlichen Hunden“ unter Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe gestellt wird. Strafbar sind hiernach das unerlaubte Halten, Züchten oder Handeln mit einem gefährlichen Hund.

 

Das Land NRW hat eine eigene gesetzliche Regelung, das Landeshundegesetz (LHundeG) erlassen. Die Auswirkungen dieser von Tierschützern kritisierten gesetzlichen Regelung, die uns in NRW und hier in Dortmund betrifft, werde ich im nächsten Artikel in den RN darstellen.


Dortmund, den 11.05.2011 

 

 

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Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Tierhaltung

 

Die allgemeinen Grundsätze der Tierhalterpflichten sind in § 2 TierSchG geregelt. Wer ein Tier hält oder betreut:

 

  • muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  • darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

Dem Halter obliegt mithin gem. § 2 TierSchG die umfassende Betreuung seines Tieres, konkret benannt sind die artgemäße und verhaltensgerechte Ernährung, Pflege, Unterbringung und Bewegung. Allein der Begriff „Pflege“ verdeutlicht, dass der Tierhalter verantwortlich ist für die Reinhaltung, Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung, Geburtshilfe, für den Schutz vor Witterungseinflüssen, für die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse und vieles mehr.

 

Wie Fütterung, Pflege und Gestaltung des Lebensumfeldes konkret auszusehen haben, hängt von den spezifischen Ansprüchen der jeweiligen Tierart ab. Um dies beurteilen zu können, muss der Tierhalter über eine angemessene Sachkenntnis verfügen. Das Erfordernis der entsprechenden Sachkunde über Ernährung, Pflege und Unterbringung von Tieren, wurde mit dem Änderungsgesetz vom 25.05.1998 in das TierSchG eingeführt. Diese Gesetzesänderung beruhte auf der Erfahrung, dass viele Tierschutzverstöße auf die Unwissenheit der Tierhalter zurückzuführen sind. Sachkunde bedeutet die durch Studium, Ausbildung und / oder praktische Betätigung erworbenen Spezialkenntnisse, die für einen im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Umgang mit Tieren vorausgesetzt werden müssen.

 

Die Sachkunde muss nicht unbedingt in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben werden. Fehlt dem Halter, Betreuer oder Betreuungspflichtigen die erforderliche Sachkunde, so muss er die Betreuung des Tieres auf eine sachkundige Person übertragen, weil die Obhut durch ihn dann gesetzeswidrig wäre.

 

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann ihn dazu nach § 16 a TierSchG durch Verwaltungsakt zwingen.

 

Die Halterpflichten des § 2 TierSchG gelten für alle Halter, Betreuer und für alle Tierhaltungen, insbesondere auch für landwirtschaftliche Tierhaltungen. Zwar führen §§ 1, 2 TierSchG das Argument des „vernünftigen Grundes“ und der „vermeidbaren“ Schmerzen, Leiden und Schäden an. Wirtschaftliche, d.h. finanzielle Gründe, wie sie oft angeführt werden, stellen jedoch keinen „vernünftigen Grund“ dar, um Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, wie es oftmals in der sog. industriellen Tierhaltung der Fall ist. Hier hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem sog. Legehennenurteil bestätigt, dass nicht „jeder wirtschaftliche Grund…“ es rechtfertigt, das Wohlbefinden von Tieren einzuschränken.

 

Dies gilt nunmehr nach Aufwertung des Tierschutzes durch Aufnahme als Staatsschutzziel in das GG erst recht.

 

Insoweit ist es angemessen, wenn Tierschutzvereine und Verbände, Deutscher Tierschutzbund, aber auch Landestierschutzverband NRW mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gegen den Bau tierschutzwidriger Anlagen vorgehen und auf allen rechtlich zulässigen Wegen für die Durchsetzung dieser „Grundsatz-Paragraphen“ 1 und 2 TierSchG in allen Tierhaltungen streiten. Jeder Bürger, unabhängig ob in der Stadt oder auf dem Land lebend, bleibt aufgefordert, die jetzt immer stärker um sich greifende Massentierhaltungen kritisch zu hinterfragen, ggf. Luftbelastungen und sonstige Belastungen von Natur und Umwelt prüfen zu lassen und rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage nach Zustellung entsprechender Bau- oder Betriebsgenehmigungen (z.B. wenn man als Nachbar betroffen ist) zu erheben. Auf lange Sicht müssen und werden sich Bio-Produkte durchsetzen, die eben nicht durch tierschutzwidrige, sondern artgerechte Haltung zustande gekommen sind.

 

In der nächsten Folge werden die speziellen Voraussetzungen für die gesetzestreue und artgerechte Hundehaltung dargestellt.

 

Dortmund, den 27.04.2011

 


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Artikel: Nachbarschaftsstreitigkeiten durch Tiere

 

Nach der geltenden Rechtsprechung sind Haustiere stets so zu halten, dass die Nachbarschaft durch sie nicht wesentlich gestört wird. Einige Länder und Gemeinden haben diese Forderung in speziellen Verordnungen konkretisiert. Eine einheitliche Ausgestaltung gibt es weder im Bund noch in den Ländern, da oftmals bei gleichem Sachverhalt (Halten von Haustieren) manchmal nur die Nachtruhe geschützt wird, anderenorts nur auf eine etwaige Gesundheitsgefährdung abgestellt wird und in manchen Fällen ganz allgemein nur unzumutbare Belästigungen erwähnt werden.

 

Insoweit muss in jedem Einzelfall auf die jeweilige Regelung des Landes und der Gemeinde genau geachtet werden.

 

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Es regelt z.B. die Fragen, ob mit oder ohne Erlaubnis ein Tier im Haus oder Garten gehalten werden darf, in diesem Zusammenhang ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu nennen. Es bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen über die Gesundheit eines anderen zu beschädigen“ (§ 117 OWiG).

 

Der Lärm muss insoweit geeignet sein, „die Nachbarschaft zu belästigen.“ Wenn nur ein einziger protestiert, reicht das nicht aus. Wird der Nachbar durch Hundegebell oder kreischende Papageien belästigt, so kann er grundsätzlich vom Halter des Tieres die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 BGB).

 

Dieser Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Hundegebell die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt z.B. vor, wenn das Hundegebell in der Wohngegend ortsüblich und vom Besitzer mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern ist (§ 906 Abs.2 BGB).

 

Im Rahmen von Nachbarschaftsklagen wegen Lärmbelästigung durch Tiere legen die Gerichte häufig detaillierte Uhrzeiten fest. So wird häufig z.B. ein Halter dazu verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell oder Jaulen auf dem benachbarten Grundstück nur außerhalb üblicher Ruhezeiten und z.B. nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen zu hören ist. Vergleichbare Urteile liegen für Lärmäußerungen von Gänsen, Papageien oder Fröschen vor.

 

Für den Fall der Zuwiderhandlung werden dann Zwangsmittel angedroht. Welche Maßnahmen die beklagten Hundehalter konkret anzuwenden haben, damit die Ruhezeiten eingehalten werden können, bestimmen die Gerichte in der Regel nicht, sie überlassen es den Hundehaltern geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen.

 

Auch das LHundG NRW regelt insbesondere die Art und Weise der Haltung von sogenannten Listenhunden, also im Volksmund bezeichneten „gefährlichen Hunden.“

 

Anlass zu Auseinandersetzungen bieten häufig auch Katzen, die fremde Grundstücke betreten und verschmutzen. § 906 BGB ist hier nicht anwendbar, weil Katzen keine unwägbaren Immissionen dieser Vorschrift sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Katzen Nacht aktive Freigängertiere, so dass in manchen Fällen auch eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Nachbarkatzen hinzunehmen ist. Begründet wird dies auch mit dem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, dass eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ist.

 

Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsrecht beinhaltet eine Duldungspflicht zum Betreten des Grundstücks durch eine Katze (z.B. OLG Köln NJW 1985, 2338). Nicht hinzunehmen ist allerdings, wenn eine Katze in fremde Wohnungen/Häuser eindringt und Schäden oder Verschmutzungen verursacht. In diesen Fällen kann es gerechtfertigt sein, wenn der Nachbar den Halter auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.

 

Bei den zahlreichen Gerichtsentscheidungen zum Thema „Tierhaltung in Haus und Garten“ ist zu beachten, dass man sich vor Verallgemeinerungen hüten muss, weil kaum jemals zwei Fälle genau gleich gelagert sind.

 

So sind u.a. die einzelnen Tiergattungen, die konkreten Wohnsituationen, die Intensität und die Häufigkeit der Beeinträchtigungen und schließlich auch die unterschiedliche Mentalität der Beteiligten zu berücksichtigen.

 

Dortmund, den 13.04.2011

 


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Streit um die Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen:

 

In Mietverhältnissen oder Eigentumsgemeinschaften kommt es immer wieder zu erbitterten Streitigkeiten, ob und inwieweit Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen. Die betroffenen Parteien sehen sich dann oft gezwungen, ihr Tier im Tierheim abzugeben, ohne die Möglichkeiten, ob das Tier doch in der Wohnung verbleiben kann, weiter zu prüfen:

 

Bei Mietwohnungen kommt es im Streitfall zunächst darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Meistens handelt es sich bei den Mietverträgen um sog. Formularverträge. Nicht alles, was in diesen Formular-Mietverträgen steht ist wirksam. Beispielsweise ist ein darin enthaltenes generelles Tierhaltungsverbot unwirksam, da es den Mieter, so die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH in unzumutbarer Weise benachteiligt (BGH Az. VIII ZR 10/92). Diese Rechtssprechung gilt nicht für Individualverträge, d. h. für im Einzelfall zwischen Vermieter und Mieter individuell ausgehandelte Verträge.

 

Hinsichtlich der Haustierhaltung in Mietwohnungen gibt es drei Fallgestaltungen: Die Tierhaltung ist entweder erlaubt oder ausdrücklich verboten oder sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

 

Wurde ausdrücklich ein Tierhaltungsverbot zwischen Vermieter und Mieter vereinbart, so ist eine spätere Tierhaltung als Vertragsbruch zu sehen, so dass der Vermieter zunächst die Möglichkeit hat auf Unterlassung (§ 550 BGB) zu klagen. Bei wiederholten Verstößen kann dem Vermieter ein Kündigungsrecht zustehen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB). Letzteres ist aber die Ausnahme, ein Mieter darf sich niemals der „Drohung“ eines Vermieters beugen, ein Tier abzuschaffen, weil ihm ansonsten eine Kündigung „ins Haus stehe“.

 

Derartige Ankündigungen eines Vermieters sind gegenstandslos, da grundsätzlich immer zunächst und vorrangig der Prozess auf Unterlassung der Tierhaltung geführt werden muss.

 

Duldet der Vermieter trotz eines Verbotes stillschweigend ein Haustier in der Wohnung, so kann eine Haltung nachträglich untersagt werden, da ein Duldung grundsätzlich keine Erlaubnis darstellt. Allerdings sieht dies anders aus, wenn sich die Duldung über einen langjährigen Zeitraum erstreckt. Des weiteren verlangen die hiesigen Amtsrichter in der Regel dann zusätzlich den Nachweis von Störungen des Hausfriedens gegenüber Nachbarn (Mitmietern) durch das Tier.

 

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Tierhaltung genehmigungspflichtig ist, obliegt es grundsätzlich dem Vermieter zu entscheiden, ob er sie gestatten will. Hier sind allerdings Einschränkungen insoweit möglich, als z. b. in vielen Verträgen festgelegt ist, dass die Entscheidung über die Haustierhaltung davon abhängt, ob die Mitmieter beeinträchtigt werden. In diesem Fall muss die Haustierhaltung gestattet werden, wenn dies nicht zu befürchten ist. Werden ähnliche Tiere bei den Mitmietern gestattet, ist die Verweigerung einer entsprechenden Genehmigung willkürlich und daher nicht wirksam.

 

Eine Ausnahme ist lediglich darin zu sehen, als dass der Vermieter, der allgemein das Halten von Hunden durch Mitmieter genehmigt hat, dadurch nicht verpflichtet wird, einen sog. „gefährlichen Hund“ entsprechend den Regelungen des LHundG zu halten. Im Hinblick auf Kleintiere, wie beispielsweise Wellensittiche, Schildkröten oder Zierfische hat der BGH entschieden, dass die Haltung dieser Tiere zum allgemeinen Mietgebrauch gehört, so dass diese Tiere faktisch ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen (BGH Az. VIII ZR 10/92).

 

Bei der Haltung exotischer Heimtiere (Spinnen / Schlangen) sind die Melde- und Kennzeichnungspflichten nach § 6 - 10 der Bundesartenschutzverordnung zu beachten.

 

Dem Inhaber einer Eigentumswohnung kann nicht, auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung generell verboten werden, ein Haustier zu halten. Auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer ist jedoch insoweit Rücksicht zu nehmen, als die Zahl der Tiere auf ein „vernünftiges Maß“ beschränkt werden muss.

 

Eine Hausordnung einer WEG kann unter Umständen auch festlegen, dass Hunde nur angeleint in den Hausgang und Garten geführt werden dürfen. Ein derartiger Beschluss der Eigentümerversammlung kann dann innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.